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Bundesverwaltungsgericht: Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit rechtmäßig

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2004 (Az.: 2 C 12/03) die Revision eines Beamten gegen die Regelung des Versorgungsabschlags bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zurückgewiesen. Die Einführung des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) verstößt weder gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Übermaßverbot noch gegen das Vertrauensschutzprinzip.

 

Mit der Einführung des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das der Beamte zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem das Ruhegehalt gezahlt wird. Dieser Aspekt tritt selbstständig neben den Faktor der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Einführung dieses zusätzlichen Zeitfaktors stellt keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) dar. Von Art. 33 Abs. 5 GG wird nur der Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums geschützt. Dass dem älteren Dienstrecht für die Berechnung der Versorgungsbezüge de facto die voraussichtliche Bezugsdauer unbekannt war, schließt die Einführung nicht aus. Der Zugangsfaktor ist geeignet, einen Ausgleich zwischen Leistungsdauer und –höhe herbeizuführen. Dem Dienstherrn obliegt die Verpflichtung, dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt (Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie) für die in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz der vollen Arbeitskraft im Berufleben erbrachter Dienste zu erbringen. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Alimentation besteht nicht mehr fort, wenn eine hohe Anzahl von Beamten vorzeitig in den Ruhestand tritt. Mit zunehmender Häufigkeit und Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen ändert sich die Balance von Leistung und Gegenleistung. Art. 33 Abs. 5 GG hindert den Gesetzgeber nicht, durch strukturelle Anpassungen der Dienstzeitversorgung auch auf veränderte rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten zu reagieren, wozu die verstärkte Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen gehört.

 

Der Versorgungsabschlag als solcher stellt die amtsangemessene Versorgung des betroffenen Beamten nicht in Frage. Zwar ist das Berufungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die amtsangemessene Versorgung schon dann gewährleistet ist, wenn das Leistungsniveau über den sozialhilferechtlichen Sätzen liegt. Ein solcher Vergleich ist jedoch nur dann angezeigt, soweit es um ausschließlich bedarfsdeckende Bestandteile der Versorgung geht. Der Versorgungsabschlag von insgesamt 3,6 v. H. unterschreitet diese amtsangemessene Alimentation nicht.

 

Ein Verstoß besteht auch trotz des Umstandes nicht, dass das Leistungsniveau der Versorgung aus niedrigeren Statusämtern nicht mehr erreicht wird. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert nur, dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Bezüge im Ruhestand bei ansonsten gleichgelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen. Deshalb darf der Versorgungsabschlag nicht dazu führen, dass ausschließlich die Bezüge nach bestimmten Ämtern gekappt werden, um die Versorgung zu nivellieren.

 

Der Versorgungsabschlag ist auch kein Eingriff in ein erdientes Ruhegehalt. Der Beamte hat keine gefestigte versorgungsrechtliche Position erlangt. Er besitzt keinen Anspruch darauf, dass der rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltsatz in jedem Fall gewahrt bleibt oder dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird.

 

Der Versorgungsabschlag verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Übermaßverbot. Er stellt keine Sanktion für ein von der Rechtsprechung gebilligtes Verhalten dar und besitzt nicht den Charakter einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme. Der Abschlag tritt unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt. Zielsetzung des Versorgungsabschlags ist es, unabhängig von solchen individuellen Bedingungen allein die längere Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstes herrühren. Der Versorgungsabschlag ist prinzipiell geeignet, Anreize für eine vorzeitige Zurruhesetzung und den Anstieg der Versorgungsausgaben zur Finanzierung der anwachsenden Versorgungsaufwendungen zu vermindern.

 

Letztlich besteht auch kein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser garantiert nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die der Betroffene beim Eintritt in das Beamtenverhältnis vorgefunden hat. Änderungen der bisherigen Rechtslage waren und sind nicht nur zugunsten, sondern auch gegen die Interessen der Beamten zulässig. Sie müssen damit rechnen, dass sich ihre Gesamtversorgung ändern kann.