Erste bundesweite Parkerleichterungen für CED-Betroffene ausgestellt! [12.08.2009]
Jahrelanger
Einsatz der DCCV hat sich gelohnt
Regelung zur Parkerleichterung in Kraft getreten -
17-07-09 13:57
Nach anfänglichen
Umsetzungsschwierigkeiten ist es nun endlich so weit: Die ersten
CED-Betroffenen haben ohne Schwierigkeiten den neuen orangefarbenen Ausweis
erhalten. Die ersten Rückmeldungen erreichten uns aus Niedersachsen,
Baden-Württemberg und
Schleswig-Holstein. Testanrufe haben bestätigt, dass sogar Bayern
schon Sonderparkerleichterungen ausstellt (teilweise aber die
Eindruckvorlagen noch fehlen). Mehr Informationen unter
www.dccv.de/beratung-information/sozialrechtliche-tipps/parkerleichterungen/
Die Deutsche
Lebensrettungsgesellschaft bittet um Weiterleitung folgender Information!
Die RTW- und Ambulanzfahrer haben bemerkt, dass beim Straßenunfall die
meisten Verwundeten ein Mobil-Telefon bei sich haben. Bei dem Einsatz
weiß man aber nicht, wer aus den langen Adresslisten zu kontaktieren ist.
Ambulanzfahrer und Notärzte haben also vorgeschlagen, dass jeder in sein
Handy-Adressbuch, die im Notfall zu kontaktierende Person unter demselben
Pseudo eingibt.
Das international anerkannte Pseudo ist: ICE (= In Case of Emergency).
Unter diesem Namen sollte man die Rufnummer der Person eintragen, welche im
Notfall durch Polizei, Feuerwehr oder erste Hilfe anzurufen ist. Sind
mehrere Personen zu kontaktieren, braucht man ICE1, ICE2, ICE3, usw.
Leicht, kostet nichts, kann aber viel erreichen.
Bitte diese Meldung unbedingt an alle Freunde und Bekannte weiterleiten,
damit dieses Verfahren weltweit Anwendung finden wird!
>> Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
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Beamtenversorgungsgesetz Stand Oktober 2009
Das Lexikon von Maxim
Zetkin und Herbert Schaldach ist seit mehr als fünfzig Jahren ein bewährtes
Standardwerk in der Welt der Medizin. Für alle, die beruflich über
medizinische Themen Bescheid wissen müssen und für mündige Patienten bietet
diese Enzyklopädie der gesamten Medizin umfassende und verständlich
formulierte Informationen zur medizinischen und technischen Entwicklung, die
heute relevant sind. In diesem Kompendium der Medizin werden nicht nur
Krankheiten und Verletzungen behandelt, sondern ebenso ein Überblick über
klinische Geräte und Werkzeuge, über Maßnahmen und Therapien, psychische und
und physische Eigenschaften des Menschen gegeben.
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Aktuelle Informtionen zur Altersteilzeit in RLP (Wichtig in dieser pdf-Datei S. 6 - VII).
Die neue Versorgungsmedizin-Verordnung ersetzt die Anhaltspunkte zur gutachterlichen Tätigkeit durch Versorgungsmedizinische Grundsätze.
Unfall im Schullandheim nicht zwangsläufig Dienstunfall
1. B 2 U 31/07 R
SG Dessau - S 8 U 30/03
LSG Sachsen-Anhalt - L 6 U 13/04
Das
BSG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen, weil ihr Duschunfall im
Schullandheim kein Arbeitsunfall und deshalb nicht als Versicherungsfall
festzustellen war. Eine angestellte Lehrerin, die im Rahmen ihrer Beschäftigung
an einer Klassenfahrt teilnimmt, ist Versicherte in der gesetzlichen
Unfallversicherung. Ihre Versicherung erstreckt sich dabei, ähnlich der eines
Arbeitnehmers auf einer Dienst- oder Geschäftsreise, auf Gesundheitsschäden
infolge aller Verrichtungen und Risiken, die dort in einem sachlichen
Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung stehen. Auch unter Beachtung
der Besonderheiten der Arbeit der Beschäftigten auf Klassenfahrten (etwa im
Blick auf das Alter und die Anzahl der Schüler und auf die Anzahl der Schüler im
Verhältnis zu der der Lehrer und anderer Aufsichtspersonen usw.) ist nicht von
vornherein oder grundsätzlich "rund um die Uhr" alles eine versicherte
Tätigkeit, was ein solcher Lehrer in dieser Zeit tut. Es verbleiben auch private
Freiräume. Daher kommt es stets darauf an, ob die zur Zeit des Unfalls ausgeübte
Verrichtung (oder Gefahrenexposition) in sachlichem Zusammenhang mit der
versicherten Lehrer-Tätigkeit stand. Dies liegt bei höchstpersönlichen
Verrichtungen wie dem Duschen im Regelfall nicht vor. Nach den bindenden
Feststellungen des Landessozialgerichts gab es beim Duschvorgang auch keine
besonderen Gefahr erhöhenden Umstände infolge der Lehr- und Aufsichtstätigkeit
und keine besonderen Gefahrenquellen an der Duschanlage. Vielmehr verunfallte
die Klägerin aufgrund von Duschresten. Das ist keine besondere Gefahrenlage,
welcher die Klägerin infolge ihrer Beschäftigung ausgesetzt gewesen wäre,
sondern ein allgemeines Risiko, mit dem man in jeder Dusche, insbesondere aber
in einer von mehreren Personen benutzten, überall zu rechnen hat.
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Kurzkrankheit kann Kündigungsgrund sein
Einem älteren
Arbeitnehmer darf wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt werden. Das
Arbeitsrecht macht das möglich, wenn die Zahl der Krankheitstage deutlich über
dem statistischen Durchschnitt der betreffenden Altersgruppe von Arbeitnehmern
liegt, die in derselben oder einer vergleichbaren Branche arbeiten. Auf dieses
Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 14/07) macht die
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin
aufmerksam.
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Das passende Krankenhaus finden
Für Patienten und Angehörige gibt
es seit dem 5. Juni ein neues, interaktives Instrument, das sie bei der Suche
nach dem für sie geeigneten Krankenhaus unterstützt: das Internetportal
www.weisse-liste.de. Das
unabhängige Portal ist ein gemeinsames Projekt der Bertelsmann Stiftung und der
Dachverbände der größten Patienten- und Verbraucherorganisationen. Interessierte
finden dort leicht verständliche Informationen zur Krankenhausqualität. Ein
Suchassistent ermöglicht eine nach eigenen Vorstellungen gestaltete Auswahl
unter den rund 2.000 deutschen Kliniken.
mehr Scrollen!!
Am Ende der aufgerufenen Seite finden Sie den restlichen Text
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Höherer Behinderungsgrad mit insulinpflichtigem Diabetes
Kassel (AFP) -
Mehrere
hunderttausend insulinpflichtige Diabetiker haben Aussicht auf eine höhere
Behinderten-Einstufung und damit auch auf einen Behindertenausweis. Mit einem am
Freitag bekannt gegebenen Urteil kritisierte das Bundessozialgericht (BSG) in
Kassel die Grundlagen, nach denen die Einstufung bislang erfolgt. Diese würden
den Beeinträchtigungen insbesondere der Typ-II-Diabetiker nicht gerecht. (Az: B
9/9a SB 10/06 R)
Bundesweit gibt es 500.000 Diabetiker vom Typ I, die alle auf Insulin angewiesen
sind. Der Typ II entwickelt sich meist erst später, ist aber weit häufiger. Von
den bundesweit sieben Millionen Betroffenen schätzen Experten den Anteil
„Insulinpflichtiger“ auf zehn bis 20 Prozent. Bei der Berechnung des
Behinderungsgrades orientieren sich die Behörden bislang an den „Anhaltspunkten
für die Ärztliche Gutachtertätigkeit“. Dort wird Typ-I-Diabetikern von
vornherein ein höherer Behinderungsgrad beigemessen als beim Typ II.
Nach Einschätzung des BSG ist dies so generell nicht gerechtfertigt. Neben dem
Therapieerfolg müsse stärker auch der Therapieaufwand berücksichtigt werden, der
nötig sei, um einen stabilen Zuckerstoffwechsel zu erreichen. Als Konsequenz
haben Diabetiker vom Typ II, die mehrfach am Tag Insulin spritzen müssen,
deutlich höhere Chancen, einen Grad der Behinderung von 50 Prozent zu erreichen.
Diese Schwelle ist entscheidend für die verschiedenen Vergünstigungen für
Schwerbehinderte.
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Frau
Steiert, MBWJK teilt mit Schreiben vom 20.12.2007 -
Zeichen: 9215 Aktenz.: 03032/30 der AG der Hauptvertrauensleute mit:
Schwerbehinderten Ermäßigung für stellvertretende Schulleiterinnen und
Schulleiter
hier: Ermäßigung bei unterhälftigem Unterrichtseinsatz
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 wurde die Handhabung des § 10 LehrArbZVO
insoweit geändert, als seit diesem Zeitpunkt vollbeschäftigten
Schulleitern und Schulleiterinnen und Fachleitern und Fachleiterinnen auch
dann eine Schwerbehindertenermäßigung gewährt werden kann, wenn ihr
Unterrichtseinsatz dauerhaft deswegen weniger als die Hälfte des
Regelstundenmaßes beträgt, weil das Maß der Tätigkeit in der Schulleitung
bzw. im Rahmen der Ausbildung von Lehramtsanwärtern dauerhaft mehr als die
Hälfte der gesamten Wochenarbeitszeit ausmacht.
Im Hinblick auf die Ähnlichkeit mit der Tätigkeit von Schulleiterinnen und
Schulleitern und Fachleiterinnen und Fachleitern sowie aufgrund der
Überschaubarkeit des Personenkreises bin ich damit einverstanden, dass künftig
auch die vollbeschäftigten stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter in
den Anwendungsbereich einbezogen werden, sie kann - soweit dies
unterrichtsorganisatorisch möglich ist - bereits mit Beginn des kommenden
Schuljahres (Anm.: ab dem 01.08.2008) praktiziert werden. Die Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion werde ich hierüber unterrichten. Eine Anpassung der
Regelungen des § 10 LehrArbZVO wird nicht erfolgen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die betroffenen Personen über diese neue
Handhabung informieren würden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Anna Steiert.
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Seit dem 1. Januar 2007 wird die Pendlerpauschale von 30 Cent für jeden Kilometer und Arbeitstag nur noch beginnend ab dem 21. Entfernungskilometer (pauschale Kilometersätze) gewährt. Damit fallen die ersten 20 Kilometer Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte komplett weg. Nach wie vor dürfen maximal 4500 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Ausnahme:
Schwerbehinderte Menschen
mit einem GdB von mind. 70 und schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mind.
50 und den Merkzeichen G, aG oder H können auch weiterhin 30 Cent je gefahrenen
Kilometer und die Parkgebühren an der Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen.
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Was auf
die Beamten zukommt - Die Regelungen der Rente mit 67
Die Bundesregierung will die Regelungen der Rente mit 67
«wirkungsgleich» auf die Beamtenversorgung übertragen. Nachfolgend ein Blick auf
die bereits beschlossenen Regelungen, die künftig grundsätzlich auch für Beamte
gelten sollen:
REGELALTERSGRENZE:
Von 2012 an steigt das gesetzliche Eintrittsalter für die Rente ohne Abschläge
schrittweise auf 67 Jahre. Die Umstellung beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947,
der einen Monat länger arbeiten muss. Die Rente mit 67 gilt erstmals für den
Geburtsjahrgang 1964 und dann für alle folgenden Jahrgänge. Die Anhebung
vollzieht sich bis 2023 (Geburtsjahrgang 1958) in Monatsschritten, danach bis
2029 in Zwei-Monatsschritten.
AUSNAHMEN:
Wer als Berufstätiger 45 Jahre Rentenbeiträge bezahlt hat, kann weiterhin mit 65
ohne Abschläge in Rente gehen. Bei den Männern kamen zuletzt aber nur etwa 28
Prozent auf so viele Berufsjahre, bei den Frauen sogar nur knapp 4 Prozent.
ABSCHLÄGE:
Wer 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, soll ab 63 in Rente gehen können, muss
dafür aber Abschläge in Kauf nehmen - und zwar 0,3 Prozent für jeden Monat vor
der Regelaltersgrenze.
ERWERBSMINDERUNGSRENTEN:
Wer aus Gesundheitsgründen nur eingeschränkt arbeiten kann, erhält maximal 10,8
Prozent Abschlag. Er kann als Erwerbsgeminderter weiterhin mit 63 Jahren
abschlagfrei in Rente gehen - allerdings erst nach 35 Beitragsjahren. Diese
Regelung gilt bis 2023. Danach sind 40 Beitragsjahre erforderlich
ALTERSRENTE FÜR
SCHWERBEHINDERTE MIT 35 VERSICHERUNGSJAHREN:
Auch hier wird das Eintrittsalter stufenweise angehoben - von 63 auf 65 Jahre.
Wer Abschläge in Kauf nimmt, kann als Schwerbehinderter mit 62 in Ruhestand
gehen.
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Am 05.07.2007 wurde die
Fortschreibung der Integrationsvereinbarung
für die Lehrkräfte und Beschäftigten im rh.-pf.
Schuldienst unterzeichnet.
In einer gemeinsamen Sitzung unterzeichneten am Nachmittag Frau Ministerin Doris
Ahnen, die Hauptvertrauenspersonen und Vorstandsmitglieder der Hauptpersonalräte
die Fortschreibung der Integrationsvereinbarung aus dem Jahr 2003. Mit der
Fortschreibung der Integrationsvereinbarung ist ein weiterer Schritt zur
dauerhaften beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen an rh.-pf.
Schuldienst vollendet. Die erweiterte Integrationsvereinbarung wird 01.08.2007
in Kraft treten und kann unter download als Word-
oder PDF-Datei geladen werden.
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Verweigerung des Regelschulbesuches
Frankfurt a.M. (kobinet)
Im Schuljahr 2007/08 dürfen zwölf behinderte Kindern in Frankfurt keine
Regelschule besuchen. Trotz ausdrücklichen Wunsches der Eltern auf eine
Beschulung im Gemeinsamen Unterricht verweigerte das Schuldezernat die
Zuweisungen an Regelschulen. Die Kinder haben einen anerkannten
sonderpädagogischen Förderbedarf, der die Voraussetzung für eine Unterstützung
in einer Regelschule bestimmt.
Energischen Protest gibt es aus der Frankfurter Behindertenarbeitsgemeinschaft (FBAG).
"Das Grundgesetz sagt, niemand darf aufgrund seiner Behinderungen benachteiligt
werden und Eltern haben das vorrangige Recht, über die Bildung und Erziehung
ihrer Kinder zu entscheiden", erklärte die Vorsitzende der FBAG, Sabine Eickmann.
Nach 25 Jahren Gemeinsamen Unterrichts an Deutschlands Schulen sei mehrfach
wissenschaftlich erwiesen, dass die gemeinsame Unterrichtung von Kindern mit und
ohne Behinderungen die individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler
unterstützt und ein höheres Maß an sozialen Kompetenzen vermittelt. Trotzdem sei
der Widerspruch zwischen den Rechten von Kindern mit Behinderungen auf Teilhabe
am normalen gesellschaftlichen Leben und der praktischen Umsetzung an den
Frankfurter Schulen zum neuen Schuljahr 2007/08 so groß wie noch nie, seit der
Gemeinsame Unterricht eingeführt wurde.
Eickmann wies heute darauf hin, dass von dieser Diskriminierung noch mehr
behinderte Kinder betroffen seien. "Die Anzahl der Eltern die vorab schon so
desillusioniert wurden, dass sie gar keinen Platz im Gemeinsamen Unterricht
bekommen werden und deshalb erst gar keinen Antrag mehr darauf gestellt haben,
ist ungleich höher", so die FBAG-Vorsitzende. Sie stellt die Frage: "Was ist aus
den Zusagen des staatlichen Schulamtes geworden, dass alle Kinder mit
Behinderungen, die am Gemeinsamen Unterricht teilnehmen wollen, dies auch
können?" Die FBAG fordert das Land Hessen auf, der Stadt Frankfurt am Main die
notwendigen finanziellen Mittel und personellen Ressourcen zur Verfügung zu
stellen, damit diese die Grundrechte der Kinder mit Behinderungen erfüllen kann.
Aus dem Frankfurter Schuldezernat war keine Stellungnahme zu dem Vorgang zu
bekommen. Der Club Behinderter und ihrer Freunde in Frankfurt (CeBeeF) als
Träger der Individuellen Hilfen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen an
Frankfurter Regelschulen zeigte sich entsetzt über diese Situation. "Behinderte
Kinder aus dem Gemeinsamen Unterricht auszuschließen ist soziale Euthanasie",
empört sich der CeBeeF-Vorstand. Es könne nicht hingenommen werden, dass Eltern
von den Schulämtern und der hessischen Landesregierung gezwungen werden, ihre
behinderten Kinder gegen ihren Willen aus den Regelschulen fernzuhalten.
... hjr
Quelle: Täglicher Bericht MSN-Group - Behindert
(
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Neue Informationen für Morbus Crohn Kranke
(Gisela Sanders): u.a. Bundestag berät Parkerleichterungen bei Morbus Crohn und
Colitis - Uni Koblenz-Landau untersucht psychosoziale Aspekte der analen Inkontinenz -
Informationen des Dachverbandes Deutsche Morbus Crohn - Colitis Ulcerosa Vereinigung e.V.
(DCCV): hier als Worddatei oder pdf-Datei
(
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Die Staatssekretärskonferenz hat am 19.03.2007 den Anwendungsleitlinien zur Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz zugestimmt. Beachten Sie bitte insbesondere die Punkte 5 (Beschäftigung und Prävention) sowie 13.1.4 Satz 2 (Zusammenarbeit zwischen SBV, Beauftragtem des Arbeitgebers und Personalvertretung)
VORGRIFFSREGELUNG für Schulen: Mit Epos-Schreiben vom 29.01.2007 -
(Zeichen: 9213 Tgb. 1254/99) informiert das MBWJK alle rheinland-pfälzischen
Schulen über die Möglichkeit im Rahmen einer Vorgriffsregelung nach den zu
erwartenden gesetzlichen Regelungen die Altersteilzeit für das Schuljahr 2007/08
über den Dienstweg an die ADD (Bereich Schulen) bis zum 15.03.2007 zu
beantragen. Zur Antragsstellung sollen nur die Formulare (hier als
Worddatei oder
pdf-Datei downloaden) verwendet werden, die
der neuen Rechtslage entsprechen.
Vorgesehene zeitliche Begrenzungen der ATZ: Letzter Termin
31.12.2009 - Lehrpersonen: 01.08.2009 - also nur möglich, wenn man vor dem
01.08.1954 geboren ist! Ob eine Verlängerung kommen wird, entscheidet sich erst
Anfang 2009.
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Mit Email vom
15.01.2007 teilt der VBE Rh.-Pf. seinen Mitgliedern im Bezug auf die
Altersteilzeit folgendes mit: "
... wie wir aus
dem Bildungsministerium erfahren haben, wird zur Zeit eine Vorgriffsregelung für
die Novelierung der Altersteilzeit erarbeitet, von der voraussichtlich bis Ende
nächster Woche alle Schulen des Landes in Kenntnis gesetzt werden sollen.
Wie wir weiter erfahren haben, wird die Neuregelung in ihren wesentlichen
Punkten der bekannten Gesetzesvorlage entsprechen.
Als Termin für die Beantragung der Altersteilzeit zum nächsten Schuljahr wird
der 1. März 2007 vorgesehen.
Wir bitten um Kenntnisnahme."
(
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Bundesverwaltungsgericht: Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner
Entscheidung vom 19.02.2004 (Az.: 2 C 12/03) die Revision eines Beamten gegen
die
Regelung des Versorgungsabschlags
bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zurückgewiesen.
Die Einführung des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) verstößt weder gegen den Grundsatz der
amtsangemessenen Alimentation, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das
Übermaßverbot noch gegen das Vertrauensschutzprinzip.
...
Der Versorgungsabschlag als solcher stellt die
amtsangemessene Versorgung des betroffenen Beamten nicht in Frage.
Zwar ist das Berufungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die
amtsangemessene Versorgung schon dann gewährleistet ist, wenn das
Leistungsniveau über den sozialhilferechtlichen Sätzen liegt. Ein solcher
Vergleich ist jedoch nur dann angezeigt, soweit es um ausschließlich
bedarfsdeckende Bestandteile der Versorgung geht. Der Versorgungsabschlag von
insgesamt 3,6 v. H. unterschreitet diese amtsangemessene Alimentation nicht.
...
Der Versorgungsabschlag ist auch kein Eingriff in ein
erdientes Ruhegehalt. Der Beamte hat keine gefestigte versorgungsrechtliche
Position erlangt. Er besitzt keinen Anspruch darauf, dass der rechnerisch
bereits erreichte Ruhegehaltsatz in jedem Fall gewahrt bleibt oder dass die
ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert
wird.
... Der Versorgungsabschlag ist prinzipiell geeignet,
Anreize für eine vorzeitige Zurruhesetzung und den Anstieg der
Versorgungsausgaben zur Finanzierung der anwachsenden Versorgungsaufwendungen zu
vermindern.
Letztlich besteht auch kein Verstoß gegen den
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser garantiert nicht das
Fortbestehen der Rechtslage, die der Betroffene beim Eintritt in das
Beamtenverhältnis vorgefunden hat. Änderungen der bisherigen Rechtslage
waren und sind nicht nur zugunsten, sondern auch gegen die Interessen der
Beamten zulässig. Sie müssen damit rechnen, dass sich ihre Gesamtversorgung
ändern kann.
(
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Inhalt)
Unterschiedliche
Abrechnungspraxis bei Beihilfe und privaten Krankenkasse:
Während die meisten privaten Krankenkassen in der Regel den
Behandlungszeitraum für ihre Kostenerstattung im Krankheitsfall zugrunde legen,
nimmt die (rh.-pf.) Beihilfestelle das Rechnungsdatum als Grundlage. Es kann
also passieren, dass im Oktober 2005 eine ärztliche Behandlung stattfindet und
die Rechnung erst im darauffolgenden Januar (2006) ausgestellt wird. Die
Krankenkasse erstattet für das 4. Quartal 2005 den entsprechenden Kostenanteil,
die Beihilfe dagegen rechnet den Januar 2006 ab.
Somit greift bei der Beihilfe
die Kostendämpfungspauschale von 300,00 Euro; dass im Behandlungszeitraum 2005
eventuell diese Pauschale schon geleistet wurde, ist unerheblich. Man sollte in
einem solchen Fall unbedingt beim behandelnden Arzt auf eine zeitnahe
Rechnungsstellung drängen, denn eine "Neuausstellung" mit entsprechendem Datum
ist aus steuerrechtlichen Gründen nicht möglich.
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Unterrichtsbesuche bei Lehrern im Beamtenverhältnis auf Probe
Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe dürfen
Schulaufsichtsbeamten eine unangekündigte Überprüfung ihres Unterrichtes nicht
verweigern. Das geht aus einer Eilentscheidung des OVG Rheinland-Pfalz in
Koblenz hervor:
Im konkreten Fall hatte eine Realschullehrerin vor dem OVG gegen ihre Entlassung
geklagt. Der Lehrerin wurde mitgeteilt, dass zur Überprüfung ihrer Eignung
unangekündigte Besuche der Schulaufsichtsbeamten gehörten. Die Lehrerin
verweigerte jedoch den Schulaufsichtsbeamten bei einem solchen Besuch den
Zutritt zu ihrem Unterricht. Daraufhin wurde sie entlassen. (AZ.: 2 B
11340/05.OVG) - Quelle: Rheinzeitung vom 20.01.2006
Urteil:
Rückfahrt ist für Beamte keine Arbeitszeit
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BAG,
03.12.2002 - 9 AZR 462/01
Befreiung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf
behindertengerechte Dauer und Lage der Arbeitszeit
1. Jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit
i. S. d. § 124 SGB IX. Tariflich abweichende Arbeitszeiten sind unerheblich. Das
gilt auch dann, wenn sie kürzer als die gesetzliche Arbeitszeit sind. Die vor
allem tariflich eingeführten Arbeitszeitverkürzungen gewährleisten nämlich nicht
den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor einer Überbeanspruchung und sind
auch nicht geeignet, ihm vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie
einem Nichtbehinderten zu verschaffen. Durch die Flexibilisierungsregelungen
wird nämlich vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht
Stunden hinaus ermöglicht.
2. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX einen
einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit,
soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht
des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur
Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu
beschränken.
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Beamter muss Praxisgebühr
zahlen: Ein Beamter muss die
Praxisgebühr und auch einen Eigenanteil an Medikamenten selbst zahlen. Das entschied das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Obernahme dieser Kosten
verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn die Belastung dadurch
weniger als ein Prozent des Jahreseinkommens beträgt. Dem Kläger hatte der Dienstherr
die Beihilfe für seine Aufwendungen für ärztlich verordnete Arznei-, Verbands- und
Hilfsmittel sowie Fahrtkosten um einen Eigenanteil von 285,57 Euro gekürzt. Bei Beamten
übernimmt der Dienstherr durch die Beihilfe einen Teil der Krankheitskosten. Zudem musste
der Mann die Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal selbst tragen. Dagegen erhob er Klage
vor dem Verwaltungsgericht, das diese allerdings abwies. Das OVG bestätigte nun diese
Entscheidung. AZ.: 10 A 10S34/0S.0VG -
Quelle: Rheinzeitung vom 22.10.2005
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Überstunden teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen müssen nach einem
Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts voll bezahlt werden. Damit gab das
Gericht der Klage einer verbeamteten Teilzeit-Lehrerin auf Zahlung einer höheren
Vergütung für zusätzliche Unterrichtsstunden statt, teilte Gerichtssprecher Björn
Schaefer heute mit. Er sprach von einem Grundsatzurteil (VG 7 A 192.01). Die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Hintergrund ist laut Gericht, dass
die Schulverwaltung teilzeitbeschäftigten Lehrkräften bei Mehrarbeit nicht eine
entsprechend erhöhte Lehrerbesoldung gewährt, sondern nur die geringere pauschale
Vergütung.
Das
Gericht wertet das als Verstoß gegen Gebot der gleichen Entlohnung von Männern und
Frauen nach Artikel 141 des EG-Vertrages. Da bei den Lehrkräften mehr Frauen als Männer
teilzeitbeschäftigt sind, führe die unterschiedliche Vergütung im Verhältnis zu einem
vollzeitbeschäftigten Lehrer zu einer Diskriminierung von Frauen. Das sei sachlich nicht
zu rechtfertigen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen
Vergütung der Mehrarbeit, die ihrer Besoldung entspricht.
(zum Seitenanfang zurück zur Hauptseite oder Inhalt)
Chef darf Kranken Arbeitszeit
kürzen (Rheinzeitung vom 21.09.2005):
Ist ein Beschäftigter laut ärztlichem Attest wegen Krankheit nicht mehr
in der Lage, seine Tätigkeit in vollem Umfang auszuüben, kann der Chef seine Arbeitszeit
reduzieren. Beim Arbeitsgericht in Frankfurt wurde folgender Fall verhandelt: Ein
erkrankter Arbeitgeber hatte geklagt, weil er künftig an einem anderen Arbeitsplatz nur
noch zwei Drittel seiner bisherigen Arbeitszeit ableisten und eine entsprechende
Gehaltskürzung hinnehmen sollte. Die Richter wiesen die Klage ab und gaben dem
Arbeitgeber Recht. (AZ: 15 Ca 10479/03)
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Ermäßigter Beitragssatz
zur Krankenkasse bei Altersteilzeit: -15.03.2005 - von
Lutz Schowalter
Urteil B 12 KR 22/02 R vom 25.08.2004 des Bundessozialgerichts: (Urteil als Worddatei - pdf-Datei):
Personen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit haben nur den ermäßigten
Beitragssatz der Krankenkasse zu entrichten.
Im obengenannten Urteil hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Personen nur in der
Freistellungsphase der Altersteilzeit den ermäßigten Beitragssatz der Krankenkasse zu
entrichten haben. Die zuviel entrichteten Beiträge werden bis zu 4 Jahren zurückgezahlt.
Im Regelfall stellt der ehemalige Arbeitgeber fest, wer betroffen ist und leitet die
Rückzahlung ein. Sollte dem betroffenen Personen keine Mitteilung der Arbeitgebers
zukommen, muss er bei der Krankenkasse einen Antrag zur Erstattung einreichen.
Websiten: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=739
und http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=790
Hinweise zum Internationalen
Schwerbehindertenausweis finden Sie hier. Bitte alle
Beiträge lesen, da Sie hier auch Hinweise zu einem Internationalen Parkausweis finden.
Auf der Seite www.medizin-forum.de finden Sie
unter "Suche" eine umfangreiche Linksammlung (u.a. auch zu Selbsthilfegruppen
etc.)
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Schwerbehinderte als Beamte: Schwerbehinderte
können trotz einer negativer Prognose des Amtsarztes Beamte werden. Eine fachärztliche
Bescheinigung, die besagt, dass die Bewerber in den nächsten fünf Jahren nicht
dienstunfähig werden, reicht aus, urteilte das Verwaltungsgericht im Falle einer
schwerbehinderten Landesbediensteten (AZ: 7K623/04.MZ) Quelle: Rheinzeitung vom 06.10.2004
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VG Frankfurt a M. 02.02.2004 - 9 G 7433/03(V) Urteil
zur Adipositas
Ein fortdauerndes Übergewicht des Beamten auf Probe kann seine Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigen, wenn Hinweise zur Gewichtsreduktion nicht
befolgt wurden und das erhöhte Risiko besteht, dass der Beamte aufgrund des Übergewichts
vor Erreichen der Regelaltersgrenze dienstunfähig werden kann. Die Anordnung der
sofortigen Vollziehung einer solchen Entlassung ist nicht zu beanstanden. Hessisches
Beamtengesetz §§ 42, 44
Aktenzeichen: 9G7433/03 Paragraphen: HBG § 42 HBG § 44 Datum: 02-02-2004
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Herabsetzung
der allgemeinen Lebensaltersgrenze (§ 48 VV-LHO) bei der Einstellung und Versetzung von
Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst (AZ: 0001 48/0103-422)
Wie bereits im Rahmen der Beratungen über die Zehnte Landesverordnung zur
Änderung der Laufbahnverordnung angekündigt worden ist, wird die Lebensaltersgrenze nach
Nummer 1 zu § 48 VV-LHO für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in
den Landesdienst vom 45. Lebensjahr auf das 40. Lebensjahr herabgesetzt. Damit entspricht
die neue Altersgrenze derjenigen des Bundes.
Zusätzlich wird folgendes bestimmt:
- Dem Höchstalter von 40 Jahren ist bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen
der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter
18 Jahren oder der Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 40. Lebensjahres
abgesehen haben, der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung - höchstens jedoch 3 Jahre
- hinzuzurechnen.
Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums wird allgemein
erteilt:
- bei der Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Landesdienst, wenn der
abgebende Dienstherr sich nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz an der
Versorgungslast beteiligt, bis zum vollendeten 50. Lebensjahr;
- bei der Übernahme aus einem Richterverhältnis zum Land in ein
Beamtenverhältnis zum Land und umgekehrt;
- bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C3
oder C4 bzw. W2 oder W3 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.
Die vorgenannten Regelungen sind ab dem 01. Oktober 2003 anzuwenden. Sie erfolgen
im Vorgriff auf eine entsprechend vorzunehmende Änderung der Verwaltungsvorschrift zum
Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) in der Fassung vom 20. Dezember 2002 (MinBl.
2003, S. 22). ...
gez. im Auftrag Norbert Becker
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Quelle: Verdi-Pressestelle vom
03.12.2003:
Kabinett beschließt Maßnahmen zur Sicherung der Generationengerechtigkeit in der
gesetzlichen Rentenversicherung
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der
nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Nachhaltigkeitsgesetz) beschlossen. Es ist ein weiterer Teil des Programms zur
langfristigen Sicherung der Sozialsysteme und Bestandteil der "Agenda 2010" der
Bundesregierung. Bundessozialministerin Ulla Schmidt: Damit halten wir die
Rentenversicherung für die Jüngeren bezahlbar und für die Älteren verlässlicher. Die
Bundesregierung reagiert mit diesem Gesetz auf mehrere Entwicklungen:
Auf die Tatsache, dass es drei Jahre sehr geringes Wachstum beziehungsweise Stagnation in
der Wirtschaft gegeben hat. Dies hat deutlich gemacht, dass die Rentenversicherung zu
konjunkturabhängig ist.
Auf die Tatsache, dass der Altersaufbau der Gesellschaft sich zu ändern beginnt. Das hat
Rückwirkungen auf die Rentenbeiträge, die Dauer des Rentenbezugs, den Anstieg der Renten
und - möglicherweise - auf die Dauer der Lebensarbeitszeit. ...
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
-Modifizierung der Rentenanpassungsformel durch Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors
und Orientierung der Rentendynamik an die beitragspflichtige Bruttolohn- und Gehaltsumme. Durch
Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenanpassungsformel wird das Verhältnis
von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Rentenanpassung
berücksichtigt. Anders als bisher wird zur Ermittlung der Lohnentwicklung künftig auf
die beitragspflichtige Lohn- und Gehaltssumme abgestellt.
Anhebung der Altersgrenzen für den frühestmöglichen Beginn der vorzeitigen
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit auf das 63. Lebensjahr.
Die Altersgrenzen für Arbeitslose und Altersteilzeitarbeitnehmer werden unter
Berücksichtigung von Vertrauensschutzregelungen ab 2006 bis 2008 in Monatsschritten von
60 auf 63 Jahre angehoben. Vertrauensschutz genießen Versicherte, die bis 31. Dezember
2003 über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben oder an diesem Tag
arbeitslos waren.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen von der zwischen 2006 und 2008
erfolgenden Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 63 Jahre 1946 geborene und jüngere
Versicherte betroffen sein. Im Januar 1946 Geborene sollen diese Altersrente frühestens
mit 60 Jahren und einen Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit
60 Jahren und zwei Monaten usw. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene
frühestmöglich mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist - auch
unter Inkaufnahme von Abschlägen - bei dieser Altersrente dann grundsätzlich nicht mehr
möglich. Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, haben bereits nach
geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart.
Vertrauensschutz haben nach dem Gesetzentwurf Versicherte, die:
1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und
2. vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z.B. durch Aufhebungsvertrag oder Vertrag über
Altersteilzeitarbeit) oder an diesem Tag arbeitslos sind.
Für sie wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme nicht angehoben.
Damit können nicht nur Versicherte rentennaher Jahrgänge, also die heute
55-Jährigen, weiterhin mit 60 Jahren die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Es werden auch alle Versicherten
geschützt, denen der Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit noch zustehen kann, also die jetzt 52-Jährigen, und bei denen am
Stichtag die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststeht.
...
| §
237 Abs. 6 SGB VI - Text
des vom Bundeskabinett am 03.12.2003 beschlossenen Entwurfs für ein
RV-Nachhaltigkeitsgesetz Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte, die 1. am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, 2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist, 3. vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 4. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. |
Der von der Bundesregierung beschlossene
Entwurf wird zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der bereits vor der Beschlussfassung
durch den Bundestag zu dem Entwurf Stellung nehmen kann. Den Entwurf finden Sie hier: http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/gesetze/ges_6.cfm
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Wegen des
Risikos, eine genetisch bedingte Erbkrankheit könnte zur einer Dienstunfähigkeit
führen, wird in Hessen einer jungen Lehrerin durch die Schulbehörde die
Verbeamtung verweigert!
25. September 2003: Loyal sollen die Beamten dem Staat verbunden
sein, Treue müssen sie zeigen, und gesund haben sie zu sein. Menschen mit
chronischen Beeinträchtigungen können zwar Manager und Rechtsanwalt werden, aber
nicht Baurätin oder Zollinspektor. Ob dieses "Wir stellen nur die Fitten ein",
das Steuergelder sparen helfen soll, mit den Grundrechten zu vereinbaren und
politisch wünschenswert ist, erscheint zweifelhaft. Ein konkreter Fall, der sich
gerade in Hessen zugetragen hat, wird heute nun den Nationalen Ethikrat in
seiner Diskussion über Gentests beschäftigen.
Tragische Protagonistin ist eine junge Lehrerin, der die Schulbehörde die
Verbeamtung verweigert. Bei der amtsärztlichen Untersuchung hat der Arzt
erfahren, dass in ihrer Familie Menschen an der Huntingtonschen Krankheit
erkrankt sind. Die Huntingtonsche Krankheit ist eine meist vom
fünfunddreißigsten bis fünfundvierzigsten Lebensjahr an Symptome zeigende,
genetisch bedingte Erkrankung des zentralen Nervensystems mit progressivem
Verlauf, die durch ungebremste unwillkürliche Bewegungen sowie geistige und
vielgestaltige psychische Veränderungen gekennzeichnet ist. Der Amtsarzt stellte
in seinem Gutachten fest, dass bei der Lehrerin eine erhöhte Gefahr bestehe,
dass auch sie erkranke. Es bestünden "Bedenken gegen eine Verbeamtung", da "eine
dauernde Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann".
Nun wird bei kaum einem Menschen eine dauernde Dienstunfähigkeit für die Zukunft
ausgeschlossen werden können. Während aber das Risiko, dass Beamte wegen
Alkoholismus, depressiver Verstimmung oder aus anderen Gründen später in den
vorzeitigen Ruhestand versetzt werden müssen, vom Arbeitgeber Staat übernommen
wird, ist er das Risiko, dass eine Lehrerin später an Huntington erkranken wird,
nicht bereit zu tragen. Obwohl das amtsärztliche Gutachten feststellte, dass die
Pädagogin "aktuell für die beabsichtigte Tätigkeit geeignet ist", lehnte das
zuständige Schulamt also die Verbeamtung ab. Nicht jedes Mitglied einer Familie,
in der die Huntingtonsche Krankheit aufgetreten ist, ist aber selbst Träger der
entscheidenden Veranlagung. Der Staat verweigert hier die Verbeamtung einer
aktuell geeigneten Bewerberin also bloß auf den Verdacht hin, dass sie später
eine Behinderung entwickeln könnte.
Nun gibt es einen Gentest, der zuverlässig aussagt, ob jemand Träger der Anlage
ist und deswegen später erkranken wird oder nicht. Würde die junge Lehrerin
diesen Test ausführen und ein negatives Ergebnis erhalten, stünde ihrer
Verbeamtung nichts mehr im Wege. Mit einem positiven Ergebnis allerdings würde
sie nicht nur keinesfalls Beamtin werden können, sie hätte auch die Gewißheit,
dass sie irgendwann Huntington bekäme - ein Verlust an Hoffnung, den sie, wie
die meisten Angehörigen in Huntington-Familien, nicht erleiden möchte. In der
Debatte im Nationalen Ethikrat geht es unter anderem darum, dass die Ausführung
solcher prädiktiven Gentests nie erzwungen werden darf. Darf aber dann
ausgerechnet der Staat als Arbeitgeber mehr Druck ausüben als manche privaten
Unternehmen? Gentests, die Veranlagungen für Krankheiten feststellen, die
Dienstunfähigkeit zur Folge haben könnten, gibt es nicht nur für Huntington,
sondern auch für Brustkrebs oder bestimmte Formen von Alzheimer.
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Gewalt an Schulen Quelle:
Täglicher Bericht - Behindert aus MSN-Groups - Jürgen Schmitt
Die zwölf Thesen des weißen Rings:
These 1: Wir brauchen kleinere Schulen und kleinere Klassen, damit sich
die Lehrerschaft in übersichtlichen Schulen wieder mehr um Problemkinder kümmern kann -
maximal 20 Kinder pro Klasse.
These 2: Lehrkräfte müssen in ihrer Aus- und Fortbildung mit
Gewaltpräventionsprogrammen vertraut gemacht werden.
These 3: Die Schulsozialarbeit sollte ausgebaut und die
schulpsychologischen Beratungssysteme (z.B. Schulpsychologe) mit den entscheidenden
außerschulischen Einrichtungen vernetzt werden.
These 4: Lehrkräfte, die zur Pausenaufsicht eingeteilt sind, dürfen
nicht wegsehen, wenn sich Gewalt zeigt: Der aktuelle Anlass muss jeweils zum Thema der
nächsten Unterrichtsstunde gemacht werden. Im Durchschnitt der Schulen fürchtet sich
jeder dritte Schüler in der Pause, auf den Schulhof zu gehen. Betroffen sind vor allem
Haupt- und Realschulen.
These 5: An Brennpunktschulen sollte die Monitor-Überwachung des
Schulhofes, sofern die schulischen Gremien dies fordern, nicht mehr tabu sein.
These 6: Da sich nach neueren Untersuchungen mehr als 30 Prozent der
Schülerinnen und Schüler schon auf dem Weg zur Schule in überfüllten Bussen und Bahnen
vor Gewalt fürchten, sollten nach ausländischem Beispiel spezielle Bahn- und
Busbegleiter eingesetzt werden.
These 7: "Anstand und Benehmen" auf die Stundentafel zu setzen,
wie das Saarland das will, ist ein Ansatz, der unterstützt wird. Pünktlichkeit, Achtung
vor dem Nächsten, Ausreden lassen sowie weitere Umgangsformen gehören dazu. Allerdings
ist dabei das Vorbildverhalten von Eltern und Lehrern unverzichtbar.
These 8: Hinsichtlich des Sports sollte entwicklungspsychologischen
Erfordernissen im Lehrplan mehr Beachtung geschenkt werden: Mehr Sportstunden für Jungen
zwischen 13 und 16 Jahren, die in besonderem Maße zu aggressivem Verhalten neigen.
These 9: Rückfällige Schulstörer und Gewalttäter, die oft zu den
Leistungsversagern gehören, sollten nach französischem Vorbild im Rahmen der
Schulpflicht in handwerklich ausgerichteten "Schnupperwerkstätten" eine Chance
erhalten, in denen u. a. Leistungs- und Durchhaltevermögen gefördert werden und
Erfolgserlebnisse wahrscheinlicher sind.
These 10: Schulschwänzerprogramme sind ein Weg, Schüler von der Straße
zu holen und zu vermeiden, dass sie sich ohne Schulausbildung zu
"No-Future-Kids" entwickeln und kriminell werden.
These 11: Besondere Anstrengungen verlangt die schulische Integration
jugendlicher Ausländer. Die Bemühungen mancher Bundesländer, den Schulbesuch von
Sprachkenntnissen abhängig zu machen, ist der richtige Weg. Notwendige Vorraussetzung
dafür ist die Förderung im vor- und außerschulischen Bereich.
These 12: Der Erfolg aller Eigenaktivitäten der Schulen, die dem
Opferschutz dienen, hängt nicht zuletzt von der Unterstützung durch die Elternschaft ab,
denn Gewaltprävention muss in der Familie beginnen. Welche Schulprogramme (etwa
Konfliktlotsen) effektiv sind, wird am 1./2. November 2003 auf dem Opferforum des weißen
Rings in Mainz diskutiert.
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Mehrarbeit
während der Altersteilzeit
Mit Schreiben vom 18.03.2003 wendet sich der Vizepräsident der ADD, Dr.
K. Krämer unter dem Bezug Altersteilzeit; Vertretungstätigkeit während der
Freistellungsphase des Blockmodells an alle Schulen in Rh./Pf. sowie an die BPRs,
die SBV und die Referate 31, 33, 34, 35, 36 und 37:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat mir mitgeteilt, dass im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus alle Lehrkräfte
im Altersteilzeitmodell für eine zusätzliche Tätigkeit, also für eine Tätigkeit, die
über die im Rahmen der Altersteilzeit festgelegte Unterrichtsverpflichtung hinausgeht,
nicht zur Verfügung stehen.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
1. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell steht die Lehrkraft mit dem Wechsel von der
Arbeitsphase in die Freistellungsphase nicht mehr zur Verfügung. Das bedeutet z.B., dass
auch die Betreuung einer Abiturklasse nicht mehr fortgeführt werden kann, wenn der
Wechsel in die Freistellungsphase zum 01.02. eines Jahres vollzogen werden muss. Es
versteht sich, dass die Schulleiterin bzw. der Schulleiter dieser Tatsache bei der
Stellungnahme zum Antrag auf Altersteilzeit bzw. bei der Unterrichtsplanung besondere
Beachtung zu schenken hat. Gleiches gilt für die Schulaufsicht.
2. Überdies ist während der gesamten Laufzeit beider Altersteilzeitmodelle
eine zusätzliche Tätigkeit, z.B. im Rahmen des Ganztagsschulprojektes oder des Projektes
erweiterte Selbstständigkeit von Schulen nicht möglich. Auch eine zu vergütende
Mehrarbeit während der Altersteilzeit ist nicht zulässig, da in all diesen
Fällen, die vereinbarte Arbeitszeit - deren Halbierung Voraussetzung für die Gewährung
des Altersteilzeitzuschlages ist - überschritten würde. Für den betroffenen
Personenkreis kommt deshalb Mehrarbeit deshalb nur dann in Betracht, wenn diese nicht zu
vergüten ist oder durch Zeit ausgeglichen werden kann.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
gez. Dr. Karl Krämer
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Hinausschieben des Ruhestandsbeginn gemäß
§ 55 LBG
Folgendes Schreiben des MBFJ an
die ADD wurde von Herrn Unterkeller, MBFJ unter 9423 ATgb. Nr. 4918/02 vom 12. März 2003
bearbeitet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bisher konnte der Ruhestandsbeginn nur dann über das vollendete 65. Lebensjahr
hinausgeschoben werden, wenn der Beamte dem zustimmte und dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der
Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten (§ 55 LBG alte
Fassung).
Diese Regelung kam im Schulbereich grundsätzlich nicht in Betracht, da die zwingende
Notwendigkeit, Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Person wahrnehmen zu lassen,
angesichts der Größe des Personalkörpers nicht belegt werden konnte.
§ 55 LBG neue Fassung sieht nur noch einen Antrag des Beamten und ein dienstliches
Interesse vor, damit der Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr, längstens bis zum
vollendeten 68. Lebensjahr, hinausgeschoben werden kann.
Grundsätzlich kann auch im Schulbereich unter den genannten Voraussetzung der
Ruhestandsbeginn hinausgeschoben werden. Die Entscheidung wird im Einzelfall durch die
oberste Dienstbehörde - auf der Grundlage Ihrer begründeten Stellungnahme - getroffen.
Die Entscheidung ist gemäß § 79 Absatz 2 Nr.10 LPersVG grundsätzlich
mitbestimmungspflichtig.
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Die Beihilfeverordnung (BVO) Rheinland-Pfalz vom 1.
Januar 2003 -
Die
wesentlichen Bestimmungen im Überblick als
Word- oder pdf-Datei
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Unter dem Link www.pkv.de finden Beamtenanfänger unter dem Button "Rund um die PKV" eine PDF-Datei "Dauernde Öffnung der PKV für Beamtenanfänger". Hier sind alle Infos rund um die Private Krankenversicherung erhältlich!
Schulleiter, Seminar-
und Fachleiter erhalten ab dem 01.02.2003 ihre volle Schwerbehindertenermäßigung, auch
wenn ihre Unterrichtsverpflichtung unterhälftig ist:
Az.: 9424 A 1 51 551-0 vom 05.12.2002
An die Arbeitsgemeinschaft der Hauptvertrauensleute der schwerbehinderten
Lehrerinnen und Lehrer in Rheinland-Pfalz
Betrifft: Schwerbehindertenermäßigung für
Schulleiterinnen, Schulleiter, Fachleiterinnen und Fachleiter
hier: Ermäßigung bei unterhälftigem Unterrichtseinsatz
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihnen bereits mündlich mitgeteilt hatte, hat Frau Ministerin Ahnen
zugestimmt, die Handhabung des § 10 LehrArbZVO insoweit zu ändern, als künftig
vollbeschäftig- ten Schulleitern und Schulleiterinnen, Fachleitern und
Fachleiterinnen auch dann eine Schwerbehindertenermäßigun9 gewährt werden kann,
wenn ihr Unterrichtseinsatz dauerhaft deswegen weniger als die Hälfte des
Regelstundenmaßes beträgt, weil das Maß der Tätigkeit in der Schulleitung bzw.
im Rahmen der Ausbildung von Lehramtsanwärtern dauerhaft mehr als die Hälfte der
gesamten Wochenarbeitszelt ausmacht. Diese Handhabung soll zum Beginn des
kommenden Schuljahres flächendeckend umgesetzt werden. sie kann - soweit dies
unterrichtsorganisatorisch möglich ist - bereits mit Beginn des kommenden
Schulhalbjahres praktiziert werden, Ich werde in geeigneter Weise die Aufsichts-
und Dienstleistungsdirektion sowie die Studienseminare hierüber unterrichten,
Eine Anpassung der Regelung des § 10 wird nicht erfolgen.
Der Klarheit halber möchte - ich darauf hinweisen, dass diese Regelung keine
Anwendung auf stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter findet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die betroffenen Personen über diese neue
Handhabung informieren würden, soweit diese Ihnen bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Dr. Michael Thews)
Angestellte
Lehrpersonen, die sich privat krankenversichert haben und beihilfeberechtigt sind, erfahren
mit Beginn einer Altersteilzeit (gleich ob im konventionellen Modell oder im Blockmodell)
eine unangenehme Überraschung, ihr Beihilfesatz wird von 30% auf 15 % reduziert, da sie
über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit nur noch die Hälfte ihres Deputates
arbeiten (Infos des HPR GHRGS vom 24.11.2002)
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Ich weise auf folgende Informationen des MASG-Rheinland/Pfalz hin (www.masg.rlp.de), insbesondere auf den Link
"Aktuelles" (http://www.masg.rlp.de/Aktuelles/Aktuelles_frm.htm)
mit folgenden Beiträgen:
30.04.2002 Landesregierung legt Entwurf für ein
Gleichstellungsgesetz vor
03.05.2002 Malu Dreyer: Barrierefreiheit muss auch im Internet zur Regel werden
14.05.2002 Malu Dreyer: Flächendeckendes Netz von
Servicestellen bis zum Jahresende
Ein Besuch dieser Internetseite lohnt immer.
Die Internetseite des Landesbehindertenbeauftragten für die Belange
behinderter Menschen Dr. Richard Auernheimer finden Sie unter : http://www.masg.rlp.de/Behindertenbeauftragter/default.htm
Das Robert-Koch-Institut (www.rki.de) hat auf seiner Homepage eine Broschüre "Krebs in Deutschland" zum Download bereitgestellt.
Ein Besuch auf der Seite lohnt sich, da auch zu anderen Erkrankungen interessante
Informationen eingesehen werden können (Link: Gesundheit und Krankheiten). Spezielle
Infos zu Krebserkrankungen sind unter Gesundheit und Krankheiten unter dem Link Krebs zu
finden.
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