Hier finden Sie in regelmäßigen Abständen gesetzliche Neuerungen und Anregungen von Betroffenen
Urteil zur Adipositas Informationen des MASFG Urteil: Erstattung digitaler Hörgeräte

Altersteilzeitbezüge

Internationaler Schwerbehindertenausweis und Parkausweis Urteil: Höherer Behinderungsgrad mit insulinpflichtigem Diabetes
Altersteilzeit: Aussagen in der Regierungserklärung vom 30.05.2006 Krankenhausfinder Urteil: Rückfahrt ist für Beamte keine Arbeitszeit
Altersteilzeit - Ermäßigter Beitragssatz zur Krankenkasse bei ATZ für Angestellte Kurzkrankheit kann Kündigungsgrund sein Ruhestandsbeginn: Hinausschieben
Anhörung des Integrationsamtes entfällt - § 128,2 SGB IX ersatzlos gestrichen Mehrarbeit während der Altersteilzeit Schwerbehinderte als Beamte
Arbeitszeit - Chef darf sie Kranken kürzen Informationen für Morbus Crohn und Colitis Ulcerosa Erkrankte Schwerbehindertenermäßigung  für Schul-, Seminar- u. Fachleiter
Beamte: Herabsetzung der allgemeinen Lebensaltersgrenze Parkerleichterung für Darmerkrankte Schwerbehindertenermäßigung für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter
Beihilfe: Abrechnungspraxis Pendlerpauschale: Ausnahmen Überstundenbezahlung für teilzeitbeschäft. LehrerInnen
Regelungen der Rente mit 67 Private KV und Angestellte Lehrpersonen Unfall im Schullandheim nicht zwangsläufig Dienstunfall
Beihilfe: Kürzung des Eigenanteils und Praxisgebühr Private KV für Beamtenanfänger Unterrichtsbesuche: unangekündigt bei Lehrern im Beamtenverh. auf Probe
Beihilfeverordnung: Änderungen Regelschulbesuch - wird 12 behinderten Kindern verweigert Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit nicht verfassungswidrig
Gewalt an Schulen - 12 Thesen des weißen Rings Rentenversicherung: Maßnahmen zur Sicherung der Generationengerechtigkeit Verweigerung der Verbeamtung wegen Erbkrankheit
Handy-Nr. kann Leben retten Urteil des BAG: Arbeitszeit darf bei schwerbeh. Menschen 8 Std. nicht überschreiten Vorläufiger Ruhestand und Wiederverwendung

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Erste bundesweite Parkerleichterungen für CED-Betroffene ausgestellt! [12.08.2009]
Jahrelanger Einsatz der DCCV hat sich gelohnt
Regelung zur Parkerleichterung in Kraft getreten - 17-07-09 13:57
Nach anfänglichen Umsetzungsschwierigkeiten ist es nun endlich so weit: Die ersten CED-Betroffenen haben ohne Schwierigkeiten den neuen orangefarbenen Ausweis erhalten. Die ersten Rückmeldungen erreichten uns aus Niedersachsen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein. Testanrufe haben bestätigt, dass sogar Bayern schon Sonderparkerleichterungen ausstellt (teilweise aber die Eindruckvorlagen noch fehlen). Mehr Informationen unter
www.dccv.de/beratung-information/sozialrechtliche-tipps/parkerleichterungen/

Vorläufiger Ruhestand und Wiederverwendung
Diesbezügliche Informationen finden Sie hier:

 

Urteil zur Erstattung von digitalen Hörgeräten (B3 KR 20/08 R) -
Das oberste Sozialgericht sprach einem Hörbehinderten die volle Kostenerstattung für digitale Hörgeräte zu, wenn die medizinische Notwendigkeit klar gegeben ist und wenn erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltag gegenüber anderen Hörhilfen besteht. Die Krankenkassen dürfen damit nicht mehr auf die Versorgung mit unzureichenden Festbetragshörgeräten verweisen. Die Beihilfestellen erstatten zur Zeit den Beihlifesatz nur nach diesen Festbeträgen. Da dieses Urteil auch den Beihilfestellen bekannt ist und die Umsetzung anhängig ist, erscheint es ratsam, gegen den Bescheid mit Hinweis auf das o.g. Urteil mit dessen Aktenzeichen Widerspruch einzulegen.
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Die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft bittet um Weiterleitung folgender Information!
Die RTW- und Ambulanzfahrer haben bemerkt, dass beim Straßenunfall die meisten Verwundeten ein Mobil-Telefon bei sich haben. Bei dem Einsatz  weiß man aber nicht, wer aus den langen Adresslisten zu kontaktieren ist.
Ambulanzfahrer und Notärzte haben also vorgeschlagen, dass jeder in sein Handy-Adressbuch, die im Notfall zu kontaktierende Person unter demselben Pseudo eingibt.

Das international anerkannte Pseudo ist: ICE (= In Case of  Emergency). Unter diesem Namen sollte man die Rufnummer der Person eintragen, welche im  Notfall durch Polizei, Feuerwehr oder erste Hilfe anzurufen ist.  Sind mehrere Personen zu kontaktieren, braucht man ICE1, ICE2, ICE3, usw.
Leicht, kostet nichts, kann aber viel erreichen.

Bitte diese Meldung unbedingt an alle Freunde und Bekannte weiterleiten,  damit dieses Verfahren weltweit Anwendung finden wird!
>> Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
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Alles zum Thema Neue Grippe (Schweinegrippe) - auch Antworten auf häufig gestellte Fragen und Impfpraxen in RLP


Beamtenversorgungsgesetz Stand Oktober 2009

 

Das medizinische Lexikon von Zetkin/Schaldach – ein Standardwerk der Medizin online auf www.imedo.de/medizinlexikon

Das Lexikon von Maxim Zetkin und Herbert Schaldach ist seit mehr als fünfzig Jahren ein bewährtes Standardwerk in der Welt der Medizin. Für alle, die beruflich über medizinische Themen Bescheid wissen müssen und für mündige Patienten bietet diese Enzyklopädie der gesamten Medizin umfassende und verständlich formulierte Informationen zur medizinischen und technischen Entwicklung, die heute relevant sind. In diesem Kompendium der Medizin werden nicht nur Krankheiten und Verletzungen behandelt, sondern ebenso ein Überblick über klinische Geräte und Werkzeuge, über Maßnahmen und Therapien, psychische und und physische Eigenschaften des Menschen gegeben.
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Aktuelle Informtionen zur Altersteilzeit in RLP (Wichtig in dieser pdf-Datei S. 6 - VII).

Die neue Versorgungsmedizin-Verordnung ersetzt die Anhaltspunkte zur gutachterlichen Tätigkeit durch Versorgungsmedizinische Grundsätze.  

Unfall im Schullandheim nicht zwangsläufig Dienstunfall

1. B 2 U 31/07 R
SG Dessau - S 8 U 30/03
LSG Sachsen-Anhalt - L 6 U 13/04     

Das BSG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen, weil ihr Duschunfall im Schullandheim kein Arbeitsunfall und deshalb nicht als Versicherungsfall festzustellen war. Eine angestellte Lehrerin, die im Rahmen ihrer Beschäftigung an einer Klassenfahrt teilnimmt, ist Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihre Versicherung erstreckt sich dabei, ähnlich der eines Arbeitnehmers auf einer Dienst- oder Geschäftsreise, auf Gesundheitsschäden infolge aller Verrichtungen und Risiken, die dort in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung stehen. Auch unter Beachtung der Besonderheiten der Arbeit der Beschäftigten auf Klassenfahrten (etwa im Blick auf das Alter und die Anzahl der Schüler und auf die Anzahl der Schüler im Verhältnis zu der der Lehrer und anderer Aufsichtspersonen usw.) ist nicht von vornherein oder grundsätzlich "rund um die Uhr" alles eine versicherte Tätigkeit, was ein solcher Lehrer in dieser Zeit tut. Es verbleiben auch private Freiräume. Daher kommt es stets darauf an, ob die zur Zeit des Unfalls ausgeübte Verrichtung (oder Gefahrenexposition) in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Lehrer-Tätigkeit stand. Dies liegt bei höchstpersönlichen Verrichtungen wie dem Duschen im Regelfall nicht vor. Nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts gab es beim Duschvorgang auch keine besonderen Gefahr erhöhenden Umstände infolge der Lehr- und Aufsichtstätigkeit und keine besonderen Gefahrenquellen an der Duschanlage. Vielmehr verunfallte die Klägerin aufgrund von Duschresten. Das ist keine besondere Gefahrenlage, welcher die Klägerin infolge ihrer Beschäftigung ausgesetzt gewesen wäre, sondern ein allgemeines Risiko, mit dem man in jeder Dusche, insbesondere aber in einer von mehreren Personen benutzten, überall zu rechnen hat.
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Kurzkrankheit kann Kündigungsgrund sein
Einem älteren Arbeitnehmer darf wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt werden. Das Arbeitsrecht macht das möglich, wenn die Zahl der Krankheitstage deutlich über dem statistischen Durchschnitt der betreffenden Altersgruppe von Arbeitnehmern liegt, die in derselben oder einer vergleichbaren Branche arbeiten. Auf dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 14/07) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin aufmerksam.
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Das passende Krankenhaus finden

Für Patienten und Angehörige gibt es seit dem 5. Juni ein neues, interaktives Instrument, das sie bei der Suche nach dem für sie geeigneten Krankenhaus unterstützt: das Internetportal www.weisse-liste.de. Das unabhängige Portal ist ein gemeinsames Projekt der Bertelsmann Stiftung und der Dachverbände der größten Patienten- und Verbraucherorganisationen. Interessierte finden dort leicht verständliche Informationen zur Krankenhausqualität. Ein Suchassistent ermöglicht eine nach eigenen Vorstellungen gestaltete Auswahl unter den rund 2.000 deutschen Kliniken.   mehr Scrollen!! Am Ende der aufgerufenen Seite finden Sie den restlichen Text
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Höherer Behinderungsgrad mit insulinpflichtigem Diabetes
Kassel (AFP) - Mehrere hunderttausend insulinpflichtige Diabetiker haben Aussicht auf eine höhere Behinderten-Einstufung und damit auch auf einen Behindertenausweis. Mit einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil kritisierte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Grundlagen, nach denen die Einstufung bislang erfolgt. Diese würden den Beeinträchtigungen insbesondere der Typ-II-Diabetiker nicht gerecht. (Az: B 9/9a SB 10/06 R)
Bundesweit gibt es 500.000 Diabetiker vom Typ I, die alle auf Insulin angewiesen sind. Der Typ II entwickelt sich meist erst später, ist aber weit häufiger. Von den bundesweit sieben Millionen Betroffenen schätzen Experten den Anteil „Insulinpflichtiger“ auf zehn bis 20 Prozent. Bei der Berechnung des Behinderungsgrades orientieren sich die Behörden bislang an den „Anhaltspunkten für die Ärztliche Gutachtertätigkeit“. Dort wird Typ-I-Diabetikern von vornherein ein höherer Behinderungsgrad beigemessen als beim Typ II.
Nach Einschätzung des BSG ist dies so generell nicht gerechtfertigt. Neben dem Therapieerfolg müsse stärker auch der Therapieaufwand berücksichtigt werden, der nötig sei, um einen stabilen Zuckerstoffwechsel zu erreichen. Als Konsequenz haben Diabetiker vom Typ II, die mehrfach am Tag Insulin spritzen müssen, deutlich höhere Chancen, einen Grad der Behinderung von 50 Prozent zu erreichen. Diese Schwelle ist entscheidend für die verschiedenen Vergünstigungen für Schwerbehinderte. 
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Frau Steiert, MBWJK teilt mit Schreiben vom 20.12.2007 - Zeichen: 9215 Aktenz.: 03032/30 der AG der Hauptvertrauensleute mit:
Schwerbehinderten Ermäßigung für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter
hier: Ermäßigung bei unterhälftigem Unterrichtseinsatz

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 wurde die Handhabung des § 10 LehrArbZVO insoweit geändert, als seit diesem Zeitpunkt vollbeschäftigten Schulleitern und Schulleiterinnen und Fachleitern und Fachleiterinnen auch dann eine Schwerbehindertenermäßigung gewährt werden kann, wenn ihr Unterrichtseinsatz dauerhaft deswegen weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes beträgt, weil das Maß der Tätigkeit in der Schulleitung bzw. im Rahmen der Ausbildung von Lehramtsanwärtern dauerhaft mehr als die Hälfte der gesamten Wochenarbeitszeit ausmacht.
Im Hinblick auf die Ähnlichkeit mit der Tätigkeit von Schulleiterinnen und Schulleitern und Fachleiterinnen und Fachleitern sowie aufgrund der Überschaubarkeit des Personenkreises bin ich damit einverstanden, dass künftig auch die vollbeschäftigten stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter in den Anwendungsbereich einbezogen werden, sie kann - soweit dies unterrichtsorganisatorisch möglich ist - bereits mit Beginn des kommenden Schuljahres (Anm.: ab dem 01.08.2008) praktiziert werden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werde ich hierüber unterrichten. Eine Anpassung der Regelungen des § 10 LehrArbZVO wird nicht erfolgen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die betroffenen Personen über diese neue Handhabung informieren würden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Anna Steiert.
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Seit dem 1. Januar 2007 wird die Pendlerpauschale von 30 Cent für jeden Kilometer und Arbeitstag nur noch beginnend ab dem 21. Entfernungskilometer (pauschale Kilometersätze) gewährt. Damit fallen die ersten 20 Kilometer Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte komplett weg. Nach wie vor dürfen maximal 4500 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Ausnahme:

Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mind. 70 und schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mind. 50 und den Merkzeichen G, aG oder H können auch weiterhin 30 Cent je gefahrenen Kilometer und die Parkgebühren an der Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen.
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Was auf die Beamten zukommt - Die Regelungen der Rente mit 67
Die Bundesregierung will die Regelungen der Rente mit 67 «wirkungsgleich» auf die Beamtenversorgung übertragen. Nachfolgend ein Blick auf die bereits beschlossenen Regelungen, die künftig grundsätzlich auch für Beamte gelten sollen:
REGELALTERSGRENZE: Von 2012 an steigt das gesetzliche Eintrittsalter für die Rente ohne Abschläge schrittweise auf 67 Jahre. Die Umstellung beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947, der einen Monat länger arbeiten muss. Die Rente mit 67 gilt erstmals für den Geburtsjahrgang 1964 und dann für alle folgenden Jahrgänge. Die Anhebung vollzieht sich bis 2023 (Geburtsjahrgang 1958) in Monatsschritten, danach bis 2029 in Zwei-Monatsschritten.
AUSNAHMEN: Wer als Berufstätiger 45 Jahre Rentenbeiträge bezahlt hat, kann weiterhin mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen. Bei den Männern kamen zuletzt aber nur etwa 28 Prozent auf so viele Berufsjahre, bei den Frauen sogar nur knapp 4 Prozent.
ABSCHLÄGE: Wer 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, soll ab 63 in Rente gehen können, muss dafür aber Abschläge in Kauf nehmen - und zwar 0,3 Prozent für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze.
ERWERBSMINDERUNGSRENTEN: Wer aus Gesundheitsgründen nur eingeschränkt arbeiten kann, erhält maximal 10,8 Prozent Abschlag. Er kann als Erwerbsgeminderter weiterhin mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen - allerdings erst nach 35 Beitragsjahren. Diese Regelung gilt bis 2023. Danach sind 40 Beitragsjahre erforderlich
ALTERSRENTE FÜR SCHWERBEHINDERTE MIT 35 VERSICHERUNGSJAHREN: Auch hier wird das Eintrittsalter stufenweise angehoben - von 63 auf 65 Jahre. Wer Abschläge in Kauf nimmt, kann als Schwerbehinderter mit 62 in Ruhestand gehen.
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Am 05.07.2007 wurde die Fortschreibung der Integrationsvereinbarung für die Lehrkräfte und Beschäftigten im rh.-pf. Schuldienst unterzeichnet.
In einer gemeinsamen Sitzung unterzeichneten am Nachmittag Frau Ministerin Doris Ahnen, die Hauptvertrauenspersonen und Vorstandsmitglieder der Hauptpersonalräte die Fortschreibung der Integrationsvereinbarung aus dem Jahr 2003. Mit der Fortschreibung der Integrationsvereinbarung ist ein weiterer Schritt zur dauerhaften beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen an rh.-pf. Schuldienst vollendet. Die erweiterte Integrationsvereinbarung wird 01.08.2007 in Kraft treten und kann unter download als Word- oder PDF-Datei geladen werden.
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Verweigerung des Regelschulbesuches
Frankfurt a.M. (kobinet) Im Schuljahr 2007/08 dürfen zwölf behinderte Kindern in Frankfurt keine Regelschule besuchen. Trotz ausdrücklichen Wunsches der Eltern auf eine Beschulung im Gemeinsamen Unterricht verweigerte das Schuldezernat die Zuweisungen an Regelschulen. Die Kinder haben einen anerkannten sonderpädagogischen Förderbedarf, der die Voraussetzung für eine Unterstützung in einer Regelschule bestimmt.
Energischen Protest gibt es aus der Frankfurter Behindertenarbeitsgemeinschaft (FBAG). "Das Grundgesetz sagt, niemand darf aufgrund seiner Behinderungen benachteiligt werden und Eltern haben das vorrangige Recht, über die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden", erklärte die Vorsitzende der FBAG, Sabine Eickmann. Nach 25 Jahren Gemeinsamen Unterrichts an Deutschlands Schulen sei mehrfach wissenschaftlich erwiesen, dass die gemeinsame Unterrichtung von Kindern mit und ohne Behinderungen die individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler unterstützt und ein höheres Maß an sozialen Kompetenzen vermittelt. Trotzdem sei der Widerspruch zwischen den Rechten von Kindern mit Behinderungen auf Teilhabe am normalen gesellschaftlichen Leben und der praktischen Umsetzung an den Frankfurter Schulen zum neuen Schuljahr 2007/08 so groß wie noch nie, seit der Gemeinsame Unterricht eingeführt wurde.
Eickmann wies heute darauf hin, dass von dieser Diskriminierung noch mehr behinderte Kinder betroffen seien. "Die Anzahl der Eltern die vorab schon so desillusioniert wurden, dass sie gar keinen Platz im Gemeinsamen Unterricht bekommen werden und deshalb erst gar keinen Antrag mehr darauf gestellt haben, ist ungleich höher", so die FBAG-Vorsitzende. Sie stellt die Frage: "Was ist aus den Zusagen des staatlichen Schulamtes geworden, dass alle Kinder mit Behinderungen, die am Gemeinsamen Unterricht teilnehmen wollen, dies auch können?" Die FBAG fordert das Land Hessen auf, der Stadt Frankfurt am Main die notwendigen finanziellen Mittel und personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit diese die Grundrechte der Kinder mit Behinderungen erfüllen kann.
Aus dem Frankfurter Schuldezernat war keine Stellungnahme zu dem Vorgang zu bekommen. Der Club Behinderter und ihrer Freunde in Frankfurt (CeBeeF) als Träger der Individuellen Hilfen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen an Frankfurter Regelschulen zeigte sich entsetzt über diese Situation. "Behinderte Kinder aus dem Gemeinsamen Unterricht auszuschließen ist soziale Euthanasie", empört sich der CeBeeF-Vorstand. Es könne nicht hingenommen werden, dass Eltern von den Schulämtern und der hessischen Landesregierung gezwungen werden, ihre behinderten Kinder gegen ihren Willen aus den Regelschulen fernzuhalten. ... hjr
Quelle: Täglicher Bericht MSN-Group - Behindert
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Neue Informationen für Morbus Crohn Kranke (Gisela Sanders): u.a. Bundestag berät Parkerleichterungen bei Morbus Crohn und Colitis - Uni Koblenz-Landau untersucht psychosoziale Aspekte der analen Inkontinenz - Informationen des Dachverbandes Deutsche Morbus Crohn - Colitis Ulcerosa Vereinigung e.V. (DCCV): hier als Worddatei oder pdf-Datei
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Die Staatssekretärskonferenz hat am 19.03.2007 den Anwendungsleitlinien zur Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz zugestimmt. Beachten Sie bitte insbesondere die Punkte 5 (Beschäftigung und Prävention) sowie 13.1.4 Satz 2 (Zusammenarbeit zwischen SBV, Beauftragtem des Arbeitgebers und Personalvertretung)

VORGRIFFSREGELUNG für Schulen: Mit Epos-Schreiben vom 29.01.2007 - (Zeichen: 9213 Tgb. 1254/99) informiert das MBWJK alle rheinland-pfälzischen Schulen über die Möglichkeit im Rahmen einer Vorgriffsregelung nach den zu erwartenden gesetzlichen Regelungen die Altersteilzeit für das Schuljahr 2007/08 über den Dienstweg an die ADD (Bereich Schulen) bis zum 15.03.2007 zu beantragen. Zur Antragsstellung sollen nur die Formulare (hier als Worddatei oder pdf-Datei downloaden) verwendet werden, die der neuen Rechtslage entsprechen.
Vorgesehene zeitliche Begrenzungen der ATZ:   Letzter Termin 31.12.2009 - Lehrpersonen: 01.08.2009 - also nur möglich, wenn man vor dem 01.08.1954 geboren ist! Ob eine Verlängerung kommen wird, entscheidet sich erst Anfang 2009.
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Mit Email vom 15.01.2007 teilt der VBE Rh.-Pf. seinen Mitgliedern im Bezug auf die Altersteilzeit folgendes mit: " ... wie wir aus dem Bildungsministerium erfahren haben, wird zur Zeit eine Vorgriffsregelung für die Novelierung der Altersteilzeit erarbeitet, von der voraussichtlich bis Ende nächster Woche alle Schulen des Landes in Kenntnis gesetzt werden sollen.
Wie wir weiter erfahren haben, wird die Neuregelung in ihren wesentlichen Punkten der bekannten Gesetzesvorlage entsprechen.
Als Termin für die Beantragung der Altersteilzeit zum nächsten Schuljahr wird der 1. März 2007 vorgesehen.
Wir bitten um Kenntnisnahme."

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Bundesverwaltungsgericht: Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2004 (Az.: 2 C 12/03) die Revision eines Beamten gegen die Regelung des Versorgungsabschlags bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zurückgewiesen. Die Einführung des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) verstößt weder gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Übermaßverbot noch gegen das Vertrauensschutzprinzip.
...
Der Versorgungsabschlag als solcher stellt die amtsangemessene Versorgung des betroffenen Beamten nicht in Frage. Zwar ist das Berufungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die amtsangemessene Versorgung schon dann gewährleistet ist, wenn das Leistungsniveau über den sozialhilferechtlichen Sätzen liegt. Ein solcher Vergleich ist jedoch nur dann angezeigt, soweit es um ausschließlich bedarfsdeckende Bestandteile der Versorgung geht. Der Versorgungsabschlag von insgesamt 3,6 v. H. unterschreitet diese amtsangemessene Alimentation nicht.
...
Der Versorgungsabschlag ist auch kein Eingriff in ein erdientes Ruhegehalt. Der Beamte hat keine gefestigte versorgungsrechtliche Position erlangt. Er besitzt keinen Anspruch darauf, dass der rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltsatz in jedem Fall gewahrt bleibt oder dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird.
... Der Versorgungsabschlag ist prinzipiell geeignet, Anreize für eine vorzeitige Zurruhesetzung und den Anstieg der Versorgungsausgaben zur Finanzierung der anwachsenden Versorgungsaufwendungen zu vermindern.
Letztlich besteht auch kein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser garantiert nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die der Betroffene beim Eintritt in das Beamtenverhältnis vorgefunden hat. Änderungen der bisherigen Rechtslage waren und sind nicht nur zugunsten, sondern auch gegen die Interessen der Beamten zulässig. Sie müssen damit rechnen, dass sich ihre Gesamtversorgung ändern kann.
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Unterschiedliche Abrechnungspraxis bei Beihilfe und privaten Krankenkasse:
Während die meisten privaten Krankenkassen in der Regel den Behandlungszeitraum für ihre Kostenerstattung im Krankheitsfall zugrunde legen, nimmt die (rh.-pf.) Beihilfestelle das Rechnungsdatum als Grundlage. Es kann also passieren, dass im Oktober 2005 eine ärztliche Behandlung stattfindet und die Rechnung erst im darauffolgenden Januar (2006) ausgestellt wird. Die Krankenkasse erstattet für das 4. Quartal 2005 den entsprechenden Kostenanteil, die Beihilfe dagegen rechnet den Januar 2006 ab.
Somit greift bei der Beihilfe die Kostendämpfungspauschale von 300,00 Euro; dass im Behandlungszeitraum 2005 eventuell diese Pauschale schon geleistet wurde, ist unerheblich. Man sollte in einem solchen Fall unbedingt beim behandelnden Arzt auf eine zeitnahe Rechnungsstellung drängen, denn eine "Neuausstellung" mit entsprechendem Datum ist aus steuerrechtlichen Gründen nicht möglich.

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Unterrichtsbesuche bei Lehrern im Beamtenverhältnis auf Probe
Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe dürfen Schulaufsichtsbeamten eine unangekündigte Überprüfung ihres Unterrichtes nicht verweigern. Das geht aus einer Eilentscheidung des OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor:
Im konkreten Fall hatte eine Realschullehrerin vor dem OVG gegen ihre Entlassung geklagt. Der Lehrerin wurde mitgeteilt, dass zur Überprüfung ihrer Eignung unangekündigte Besuche der Schulaufsichtsbeamten gehörten. Die Lehrerin verweigerte jedoch den Schulaufsichtsbeamten bei einem solchen Besuch den Zutritt zu ihrem Unterricht. Daraufhin wurde sie entlassen. (AZ.: 2 B 11340/05.OVG) - Quelle: Rheinzeitung vom 20.01.2006

Urteil: Rückfahrt ist für Beamte keine Arbeitszeit 
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BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 462/01
Befreiung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf behindertengerechte Dauer und Lage der Arbeitszeit
1. Jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit i. S. d. § 124 SGB IX. Tariflich abweichende Arbeitszeiten sind unerheblich. Das gilt auch dann, wenn sie kürzer als die gesetzliche Arbeitszeit sind. Die vor allem tariflich eingeführten Arbeitszeitverkürzungen gewährleisten nämlich nicht den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor einer Überbeanspruchung und sind auch nicht geeignet, ihm vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie einem Nichtbehinderten zu verschaffen. Durch die Flexibilisierungsregelungen wird nämlich vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus ermöglicht.
2. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken.
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Beamter muss Praxisgebühr zahlen: Ein Beamter muss die Praxisgebühr und auch einen Eigenanteil an Medikamenten selbst zahlen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Obernahme dieser Kosten verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn die Belastung dadurch weniger als ein Prozent des Jahreseinkommens beträgt. Dem Kläger hatte der Dienstherr die Beihilfe für seine Aufwendungen für ärztlich verordnete Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel sowie Fahrtkosten um einen Eigenanteil von 285,57 Euro gekürzt. Bei Beamten übernimmt der Dienstherr durch die Beihilfe einen Teil der Krankheitskosten. Zudem musste der Mann die Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal selbst tragen. Dagegen erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht, das diese allerdings abwies. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. AZ.: 10 A 10S34/0S.0VG  - Quelle: Rheinzeitung vom 22.10.2005
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Überstunden teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen müssen nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts voll bezahlt werden. Damit gab das Gericht der Klage einer verbeamteten Teilzeit-Lehrerin auf Zahlung einer höheren Vergütung für zusätzliche Unterrichtsstunden statt, teilte Gerichtssprecher Björn Schaefer heute mit. Er sprach von einem Grundsatzurteil (VG 7 A 192.01). Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Hintergrund ist laut Gericht, dass die Schulverwaltung teilzeitbeschäftigten Lehrkräften bei Mehrarbeit nicht eine entsprechend erhöhte Lehrerbesoldung gewährt, sondern nur die geringere pauschale Vergütung.
Das Gericht wertet das als Verstoß gegen Gebot der gleichen Entlohnung von Männern und Frauen nach Artikel 141 des EG-Vertrages. Da bei den Lehrkräften mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt sind, führe die unterschiedliche Vergütung im Verhältnis zu einem vollzeitbeschäftigten Lehrer zu einer Diskriminierung von Frauen. Das sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Vergütung der Mehrarbeit, die ihrer Besoldung entspricht.
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Chef darf Kranken Arbeitszeit kürzen (Rheinzeitung vom 21.09.2005):
Ist ein Beschäftigter laut ärztlichem Attest wegen Krankheit nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit in vollem Umfang auszuüben, kann der Chef seine Arbeitszeit reduzieren. Beim Arbeitsgericht in Frankfurt wurde folgender Fall verhandelt: Ein erkrankter Arbeitgeber hatte geklagt, weil er künftig an einem anderen Arbeitsplatz nur noch zwei Drittel seiner bisherigen Arbeitszeit ableisten und eine entsprechende Gehaltskürzung hinnehmen sollte. Die Richter wiesen die Klage ab und gaben dem Arbeitgeber Recht. (AZ: 15 Ca 10479/03)
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Ermäßigter Beitragssatz zur Krankenkasse bei Altersteilzeit: -15.03.2005 - von Lutz Schowalter
Urteil B 12 KR 22/02 R vom 25.08.2004 des Bundessozialgerichts
:
(Urteil als Worddatei - pdf-Datei):
Personen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit haben nur den ermäßigten Beitragssatz der Krankenkasse zu entrichten.
Im obengenannten Urteil hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Personen nur in der Freistellungsphase der Altersteilzeit den ermäßigten Beitragssatz der Krankenkasse zu entrichten haben. Die zuviel entrichteten Beiträge werden bis zu 4 Jahren zurückgezahlt. Im Regelfall stellt der ehemalige Arbeitgeber fest, wer betroffen ist und leitet die Rückzahlung ein. Sollte dem betroffenen Personen keine Mitteilung der Arbeitgebers zukommen, muss er bei der Krankenkasse einen Antrag zur Erstattung einreichen.
Websiten: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=739 und
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=790

Hinweise zum Internationalen Schwerbehindertenausweis finden Sie hier. Bitte alle Beiträge lesen, da Sie hier auch Hinweise zu einem Internationalen Parkausweis finden. Auf der Seite www.medizin-forum.de finden Sie unter "Suche" eine umfangreiche Linksammlung (u.a. auch zu Selbsthilfegruppen etc.)
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Schwerbehinderte als Beamte: Schwerbehinderte können trotz einer negativer Prognose des Amtsarztes Beamte werden. Eine fachärztliche Bescheinigung, die besagt, dass die Bewerber in den nächsten fünf Jahren nicht dienstunfähig werden, reicht aus, urteilte das Verwaltungsgericht im Falle einer schwerbehinderten Landesbediensteten (AZ: 7K623/04.MZ) Quelle: Rheinzeitung vom 06.10.2004
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VG Frankfurt a M. 02.02.2004 - 9 G 7433/03(V) Urteil zur Adipositas
Ein fortdauerndes Übergewicht des Beamten auf Probe kann seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigen, wenn Hinweise zur Gewichtsreduktion nicht befolgt wurden und das erhöhte Risiko besteht, dass der Beamte aufgrund des Übergewichts vor Erreichen der Regelaltersgrenze dienstunfähig werden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Entlassung ist nicht zu beanstanden. Hessisches Beamtengesetz §§ 42, 44
Aktenzeichen: 9G7433/03 Paragraphen: HBG § 42 HBG § 44 Datum: 02-02-2004
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Herabsetzung der allgemeinen Lebensaltersgrenze (§ 48 VV-LHO) bei der Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst (AZ: 0001 48/0103-422)
Wie bereits im Rahmen der Beratungen über die Zehnte Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung angekündigt worden ist, wird die Lebensaltersgrenze nach Nummer 1 zu § 48 VV-LHO für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst vom 45. Lebensjahr auf das 40. Lebensjahr herabgesetzt. Damit entspricht die neue Altersgrenze derjenigen des Bundes.
Zusätzlich wird folgendes bestimmt:
- Dem Höchstalter von 40 Jahren ist bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder der Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen haben, der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung - höchstens jedoch 3 Jahre - hinzuzurechnen.
Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums wird allgemein erteilt:
- bei der Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Landesdienst, wenn der abgebende Dienstherr sich nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz an der Versorgungslast beteiligt, bis zum vollendeten 50. Lebensjahr;
- bei der Übernahme aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land und umgekehrt;
- bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C3 oder C4 bzw. W2 oder W3 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.
Die vorgenannten Regelungen sind ab dem 01. Oktober 2003 anzuwenden. Sie erfolgen im Vorgriff auf eine entsprechend vorzunehmende Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) in der Fassung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003, S. 22). ...
gez. im Auftrag Norbert Becker
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Quelle: Verdi-Pressestelle vom 03.12.2003:
Kabinett beschließt Maßnahmen zur Sicherung der Generationengerechtigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) beschlossen. Es ist ein weiterer Teil des Programms zur langfristigen Sicherung der Sozialsysteme und Bestandteil der "Agenda 2010" der Bundesregierung. Bundessozialministerin Ulla Schmidt: „Damit halten wir die Rentenversicherung für die Jüngeren bezahlbar und für die Älteren verlässlicher. Die Bundesregierung reagiert mit diesem Gesetz auf mehrere Entwicklungen:
Auf die Tatsache, dass es drei Jahre sehr geringes Wachstum beziehungsweise Stagnation in der Wirtschaft gegeben hat. Dies hat deutlich gemacht, dass die Rentenversicherung zu konjunkturabhängig ist.
Auf die Tatsache, dass der Altersaufbau der Gesellschaft sich zu ändern beginnt. Das hat Rückwirkungen auf die Rentenbeiträge, die Dauer des Rentenbezugs, den Anstieg der Renten und - möglicherweise - auf die Dauer der Lebensarbeitszeit.“ ...
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
-Modifizierung der Rentenanpassungsformel durch Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors und Orientierung der Rentendynamik an die beitragspflichtige Bruttolohn- und Gehaltsumme.
Durch Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenanpassungsformel wird das Verhältnis von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Rentenanpassung berücksichtigt. Anders als bisher wird zur Ermittlung der Lohnentwicklung künftig auf die beitragspflichtige Lohn- und Gehaltssumme abgestellt.
Anhebung der Altersgrenzen für den frühestmöglichen Beginn der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit auf das 63. Lebensjahr. Die Altersgrenzen für Arbeitslose und Altersteilzeitarbeitnehmer werden unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzregelungen ab 2006 bis 2008 in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre angehoben. Vertrauensschutz genießen Versicherte, die bis 31. Dezember 2003 über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben oder an diesem Tag arbeitslos waren.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen von der zwischen 2006 und 2008 erfolgenden Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 63 Jahre 1946 geborene und jüngere Versicherte betroffen sein. Im Januar 1946 Geborene sollen diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einen Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene frühestmöglich mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist - auch unter Inkaufnahme von Abschlägen - bei dieser Altersrente dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart.
Vertrauensschutz haben nach dem Gesetzentwurf Versicherte, die:
1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und
2. vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z.B. durch Aufhebungsvertrag oder Vertrag über Altersteilzeitarbeit) oder an diesem Tag arbeitslos sind.
Für sie wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme nicht angehoben.

Damit können nicht nur Versicherte rentennaher Jahrgänge, also die heute 55-Jährigen, weiterhin mit 60 Jahren die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Es werden auch alle Versicherten geschützt, denen der Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit noch zustehen kann, also die jetzt 52-Jährigen, und bei denen am Stichtag die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststeht. ...

§ 237 Abs. 6 SGB VI - Text des vom Bundeskabinett am 03.12.2003 beschlossenen Entwurfs für ein RV-Nachhaltigkeitsgesetz
Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte, die
1. am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3. vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
4. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf wird zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der bereits vor der Beschlussfassung durch den Bundestag zu dem Entwurf Stellung nehmen kann. Den Entwurf finden Sie hier: http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/gesetze/ges_6.cfm
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Wegen des Risikos, eine genetisch bedingte Erbkrankheit könnte zur einer Dienstunfähigkeit führen, wird in Hessen einer jungen Lehrerin durch die Schulbehörde die Verbeamtung verweigert!
25. September 2003:  Loyal sollen die Beamten dem Staat verbunden sein, Treue müssen sie zeigen, und gesund haben sie zu sein. Menschen mit chronischen Beeinträchtigungen können zwar Manager und Rechtsanwalt werden, aber nicht Baurätin oder Zollinspektor. Ob dieses "Wir stellen nur die Fitten ein", das Steuergelder sparen helfen soll, mit den Grundrechten zu vereinbaren und politisch wünschenswert ist, erscheint zweifelhaft. Ein konkreter Fall, der sich gerade in Hessen zugetragen hat, wird heute nun den Nationalen Ethikrat in seiner Diskussion über Gentests beschäftigen.
Tragische Protagonistin ist eine junge Lehrerin, der die Schulbehörde die Verbeamtung verweigert. Bei der amtsärztlichen Untersuchung hat der Arzt erfahren, dass in ihrer Familie Menschen an der Huntingtonschen Krankheit erkrankt sind. Die Huntingtonsche Krankheit ist eine meist vom fünfunddreißigsten bis fünfundvierzigsten Lebensjahr an Symptome zeigende, genetisch bedingte Erkrankung des zentralen Nervensystems mit progressivem Verlauf, die durch ungebremste unwillkürliche Bewegungen sowie geistige und vielgestaltige psychische Veränderungen gekennzeichnet ist. Der Amtsarzt stellte in seinem Gutachten fest, dass bei der Lehrerin eine erhöhte Gefahr bestehe, dass auch sie erkranke. Es bestünden "Bedenken gegen eine Verbeamtung", da "eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann".
Nun wird bei kaum einem Menschen eine dauernde Dienstunfähigkeit für die Zukunft ausgeschlossen werden können. Während aber das Risiko, dass Beamte wegen Alkoholismus, depressiver Verstimmung oder aus anderen Gründen später in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden müssen, vom Arbeitgeber Staat übernommen wird, ist er das Risiko, dass eine Lehrerin später an Huntington erkranken wird, nicht bereit zu tragen. Obwohl das amtsärztliche Gutachten feststellte, dass die Pädagogin "aktuell für die beabsichtigte Tätigkeit geeignet ist", lehnte das zuständige Schulamt also die Verbeamtung ab. Nicht jedes Mitglied einer Familie, in der die Huntingtonsche Krankheit aufgetreten ist, ist aber selbst Träger der entscheidenden Veranlagung. Der Staat verweigert hier die Verbeamtung einer aktuell geeigneten Bewerberin also bloß auf den Verdacht hin, dass sie später eine Behinderung entwickeln könnte.
Nun gibt es einen Gentest, der zuverlässig aussagt, ob jemand Träger der Anlage ist und deswegen später erkranken wird oder nicht. Würde die junge Lehrerin diesen Test ausführen und ein negatives Ergebnis erhalten, stünde ihrer Verbeamtung nichts mehr im Wege. Mit einem positiven Ergebnis allerdings würde sie nicht nur keinesfalls Beamtin werden können, sie hätte auch die Gewißheit, dass sie irgendwann Huntington bekäme - ein Verlust an Hoffnung, den sie, wie die meisten Angehörigen in Huntington-Familien, nicht erleiden möchte. In der Debatte im Nationalen Ethikrat geht es unter anderem darum, dass die Ausführung solcher prädiktiven Gentests nie erzwungen werden darf. Darf aber dann ausgerechnet der Staat als Arbeitgeber mehr Druck ausüben als manche privaten Unternehmen? Gentests, die Veranlagungen für Krankheiten feststellen, die Dienstunfähigkeit zur Folge haben könnten, gibt es nicht nur für Huntington, sondern auch für Brustkrebs oder bestimmte Formen von Alzheimer.

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Gewalt an Schulen Quelle: Täglicher Bericht - Behindert aus MSN-Groups - Jürgen Schmitt
Die zwölf Thesen des weißen Rings:
These 1: Wir brauchen kleinere Schulen und kleinere Klassen, damit sich die Lehrerschaft in übersichtlichen Schulen wieder mehr um Problemkinder kümmern kann - maximal 20 Kinder pro Klasse.
These 2: Lehrkräfte müssen in ihrer Aus- und Fortbildung mit Gewaltpräventionsprogrammen vertraut gemacht werden.
These 3: Die Schulsozialarbeit sollte ausgebaut und die schulpsychologischen Beratungssysteme (z.B. Schulpsychologe) mit den entscheidenden außerschulischen Einrichtungen vernetzt werden.
These 4: Lehrkräfte, die zur Pausenaufsicht eingeteilt sind, dürfen nicht wegsehen, wenn sich Gewalt zeigt: Der aktuelle Anlass muss jeweils zum Thema der nächsten Unterrichtsstunde gemacht werden. Im Durchschnitt der Schulen fürchtet sich jeder dritte Schüler in der Pause, auf den Schulhof zu gehen. Betroffen sind vor allem Haupt- und Realschulen.
These 5: An Brennpunktschulen sollte die Monitor-Überwachung des Schulhofes, sofern die schulischen Gremien dies fordern, nicht mehr tabu sein.
These 6: Da sich nach neueren Untersuchungen mehr als 30 Prozent der Schülerinnen und Schüler schon auf dem Weg zur Schule in überfüllten Bussen und Bahnen vor Gewalt fürchten, sollten nach ausländischem Beispiel spezielle Bahn- und Busbegleiter eingesetzt werden.
These 7: "Anstand und Benehmen" auf die Stundentafel zu setzen, wie das Saarland das will, ist ein Ansatz, der unterstützt wird. Pünktlichkeit, Achtung vor dem Nächsten, Ausreden lassen sowie weitere Umgangsformen gehören dazu. Allerdings ist dabei das Vorbildverhalten von Eltern und Lehrern unverzichtbar.
These 8: Hinsichtlich des Sports sollte entwicklungspsychologischen Erfordernissen im Lehrplan mehr Beachtung geschenkt werden: Mehr Sportstunden für Jungen zwischen 13 und 16 Jahren, die in besonderem Maße zu aggressivem Verhalten neigen.
These 9: Rückfällige Schulstörer und Gewalttäter, die oft zu den Leistungsversagern gehören, sollten nach französischem Vorbild im Rahmen der Schulpflicht in handwerklich ausgerichteten "Schnupperwerkstätten" eine Chance erhalten, in denen u. a. Leistungs- und Durchhaltevermögen gefördert werden und Erfolgserlebnisse wahrscheinlicher sind.
These 10: Schulschwänzerprogramme sind ein Weg, Schüler von der Straße zu holen und zu vermeiden, dass sie sich ohne Schulausbildung zu "No-Future-Kids" entwickeln und kriminell werden.
These 11: Besondere Anstrengungen verlangt die schulische Integration jugendlicher Ausländer. Die Bemühungen mancher Bundesländer, den Schulbesuch von Sprachkenntnissen abhängig zu machen, ist der richtige Weg. Notwendige Vorraussetzung dafür ist die Förderung im vor- und außerschulischen Bereich.
These 12: Der Erfolg aller Eigenaktivitäten der Schulen, die dem Opferschutz dienen, hängt nicht zuletzt von der Unterstützung durch die Elternschaft ab, denn Gewaltprävention muss in der Familie beginnen. Welche Schulprogramme (etwa Konfliktlotsen) effektiv sind, wird am 1./2. November 2003 auf dem Opferforum des weißen Rings in Mainz diskutiert.
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Mehrarbeit während der Altersteilzeit
Mit Schreiben vom 18.03.2003 wendet sich der Vizepräsident der ADD, Dr. K. Krämer unter dem Bezug Altersteilzeit; Vertretungstätigkeit während der Freistellungsphase des Blockmodells an alle Schulen in Rh./Pf. sowie an die BPRs, die SBV und die Referate 31, 33, 34, 35, 36 und 37:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat mir mitgeteilt, dass im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus alle Lehrkräfte im Altersteilzeitmodell für eine zusätzliche Tätigkeit, also für eine Tätigkeit, die über die im Rahmen der Altersteilzeit festgelegte Unterrichtsverpflichtung hinausgeht, nicht zur Verfügung stehen.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
1. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell steht die Lehrkraft mit dem Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase nicht mehr zur Verfügung. Das bedeutet z.B., dass auch die Betreuung einer Abiturklasse nicht mehr fortgeführt werden kann, wenn der Wechsel in die Freistellungsphase zum 01.02. eines Jahres vollzogen werden muss. Es versteht sich, dass die Schulleiterin bzw. der Schulleiter dieser Tatsache bei der Stellungnahme zum Antrag auf Altersteilzeit bzw. bei der Unterrichtsplanung besondere Beachtung zu schenken hat. Gleiches gilt für die Schulaufsicht.
2. Überdies ist während der gesamten Laufzeit beider Altersteilzeitmodelle eine zusätzliche Tätigkeit, z.B. im Rahmen des Ganztagsschulprojektes oder des Projektes erweiterte Selbstständigkeit von Schulen nicht möglich. Auch eine zu vergütende Mehrarbeit während der Altersteilzeit ist nicht zulässig, da in all diesen Fällen, die vereinbarte Arbeitszeit - deren Halbierung Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitzuschlages ist - überschritten würde. Für den betroffenen Personenkreis kommt deshalb Mehrarbeit deshalb nur dann in Betracht, wenn diese nicht zu vergüten ist oder durch Zeit ausgeglichen werden kann.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
gez. Dr. Karl Krämer

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Hinausschieben des Ruhestandsbeginn gemäß § 55 LBG
Folgendes Schreiben des MBFJ an die ADD wurde von Herrn Unterkeller, MBFJ unter 9423 ATgb. Nr. 4918/02 vom 12. März 2003 bearbeitet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bisher konnte der Ruhestandsbeginn nur dann über das vollendete 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden, wenn der Beamte dem zustimmte und dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten (§ 55 LBG alte Fassung).
Diese Regelung kam im Schulbereich grundsätzlich nicht in Betracht, da die zwingende Notwendigkeit, Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Person wahrnehmen zu lassen, angesichts der Größe des Personalkörpers nicht belegt werden konnte.
§ 55 LBG neue Fassung sieht nur noch einen Antrag des Beamten und ein dienstliches Interesse vor, damit der Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr, längstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr, hinausgeschoben werden kann.
Grundsätzlich kann auch im Schulbereich unter den genannten Voraussetzung der Ruhestandsbeginn hinausgeschoben werden. Die Entscheidung wird im Einzelfall durch die oberste Dienstbehörde - auf der Grundlage Ihrer begründeten Stellungnahme - getroffen. Die Entscheidung ist gemäß § 79 Absatz 2 Nr.10 LPersVG grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.  

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 Die Beihilfeverordnung (BVO) – Rheinland-Pfalz vom 1. Januar 2003 - Die wesentlichen Bestimmungen im Überblick als Word- oder pdf-Datei
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Unter dem Link www.pkv.de finden Beamtenanfänger unter dem Button "Rund um die PKV" eine PDF-Datei "Dauernde Öffnung der PKV für Beamtenanfänger". Hier sind alle Infos rund um die Private Krankenversicherung erhältlich!

Schulleiter, Seminar- und Fachleiter erhalten ab dem 01.02.2003 ihre volle Schwerbehindertenermäßigung, auch wenn ihre Unterrichtsverpflichtung unterhälftig ist:
Az.: 9424 A 1 51 551-0 vom 05.12.2002
An die Arbeitsgemeinschaft der Hauptvertrauensleute der schwerbehinderten Lehrerinnen und Lehrer in Rheinland-Pfalz
Betrifft: Schwerbehindertenermäßigung für Schulleiterinnen, Schulleiter, Fachleiterinnen und Fachleiter
hier: Ermäßigung bei unterhälftigem Unterrichtseinsatz
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihnen bereits mündlich mitgeteilt hatte, hat Frau Ministerin Ahnen zugestimmt, die Handhabung des § 10 LehrArbZVO insoweit zu ändern, als künftig vollbeschäftig- ten Schulleitern und Schulleiterinnen, Fachleitern und Fachleiterinnen auch dann eine Schwerbehindertenermäßigun9 gewährt werden kann, wenn ihr Unterrichtseinsatz dauerhaft deswegen weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes beträgt, weil das Maß der Tätigkeit in der Schulleitung bzw. im Rahmen der Ausbildung von Lehramtsanwärtern dauerhaft mehr als die Hälfte der gesamten Wochenarbeitszelt ausmacht. Diese Handhabung soll zum Beginn des kommenden Schuljahres flächendeckend umgesetzt werden. sie kann - soweit dies unterrichtsorganisatorisch möglich ist - bereits mit Beginn des kommenden Schulhalbjahres praktiziert werden, Ich werde in geeigneter Weise die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie die Studienseminare hierüber unterrichten, Eine Anpassung der Regelung des § 10 wird nicht erfolgen.
Der Klarheit halber möchte - ich darauf hinweisen, dass diese Regelung keine Anwendung auf stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter findet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die betroffenen Personen über diese neue Handhabung informieren würden, soweit diese Ihnen bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Dr. Michael Thews)
 

Angestellte Lehrpersonen, die sich privat krankenversichert haben und beihilfeberechtigt sind, erfahren mit Beginn einer Altersteilzeit (gleich ob im konventionellen Modell oder im Blockmodell) eine unangenehme Überraschung, ihr Beihilfesatz wird von 30% auf 15 % reduziert, da sie über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit nur noch die Hälfte ihres Deputates arbeiten (Infos des HPR GHRGS vom 24.11.2002)
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Ich weise auf folgende Informationen des MASG-Rheinland/Pfalz hin (www.masg.rlp.de), insbesondere auf den Link "Aktuelles" (http://www.masg.rlp.de/Aktuelles/Aktuelles_frm.htm) mit folgenden Beiträgen:
30.04.2002 Landesregierung legt Entwurf für ein Gleichstellungsgesetz vor
03.05.2002 Malu Dreyer: Barrierefreiheit muss auch im Internet zur Regel werden

14.05.2002 Malu Dreyer: Flächendeckendes Netz von Servicestellen bis zum Jahresende
Ein Besuch dieser Internetseite lohnt immer.
Die Internetseite des Landesbehindertenbeauftragten für die Belange behinderter Menschen Dr. Richard Auernheimer finden Sie unter :
http://www.masg.rlp.de/Behindertenbeauftragter/default.htm

Das Robert-Koch-Institut (www.rki.de) hat auf seiner Homepage eine Broschüre "Krebs in Deutschland" zum Download bereitgestellt. Ein Besuch auf der Seite lohnt sich, da auch zu anderen Erkrankungen interessante Informationen eingesehen werden können (Link: Gesundheit und Krankheiten). Spezielle Infos zu Krebserkrankungen sind unter Gesundheit und Krankheiten unter dem Link Krebs zu finden.
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