Der Arbeitgeber hat
- die Verfügung freier Arbeitsplätze zu prüfen und sie beim
Arbeitsamt zu melden
- Bewerbungen schwerbehinderter Menschen bevorzugt zu behandeln
und bei gleicher Eignung des Schwerbehinderten einzustellen
- Teilzeitarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu
ermöglichen
- die schwerbehinderten ArbeitnehmerInnen dem Arbeitsamt zu
melden
- die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten zu
informieren und zu beteiligen, die die schwerbehinderten Menschen als Gruppe oder als
Einzelperson betreffen
- die Schwerbehindertenvertretung umgehend über Zu- und
Abgänge zu informieren
Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf
- bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen
Fortbildungen
- behindertengerechte Einrichtung seines Arbeitsplatzes, seines
Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit
- technische und behindertengerechte Arbeitshilfen
- Nachteilsausgleiche
- Behandlung nach den Integrationsvereinbarungen
- zusätzlichen Urlaub
Schwerbehinderten LehrerInnen
stehen in Rheinland/Pfalz Ermäßigungen nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung
zu. Auch die Zusammenarbeit von Dienststelle (ADD) und
Schwerbehindertenvertretung ist geregelt |