Allgemein
 
zurück zur Hauptseite
oder
Inhalt
Integrationsvereinbarung Nachteilsausgleich Steuerfreibeträge


Der Arbeitgeber hat
  • die Verfügung freier Arbeitsplätze zu prüfen und sie beim Arbeitsamt zu melden
  • Bewerbungen schwerbehinderter Menschen bevorzugt zu behandeln und bei gleicher Eignung des Schwerbehinderten einzustellen
  • Teilzeitarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu ermöglichen
  • die schwerbehinderten ArbeitnehmerInnen dem Arbeitsamt zu melden
  • die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten zu informieren und zu beteiligen, die die schwerbehinderten Menschen als Gruppe oder als Einzelperson betreffen
  • die Schwerbehindertenvertretung umgehend über Zu- und Abgänge zu informieren

Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf

  • bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Fortbildungen
  • behindertengerechte Einrichtung seines Arbeitsplatzes, seines Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit
  • technische und behindertengerechte Arbeitshilfen
  • Nachteilsausgleiche
  • Behandlung nach den Integrationsvereinbarungen
  • zusätzlichen Urlaub

Schwerbehinderten LehrerInnen
stehen in Rheinland/Pfalz Ermäßigungen nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung zu. Auch die Zusammenarbeit von Dienststelle (ADD) und Schwerbehindertenvertretung ist geregelt