Nicht behindert zu sein,
ist wahrlich kein Verdienst
sondern ein Geschenk
das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.

Richard von Weizsäcker

Schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches IX sind
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 von Hundert,
die ihren ständigen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland haben

Was versteht man unter einer Behinderung?
Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches IX
ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (mehr als 6 Monate) Funktionsbeeinträchtigung,
die auf einem regelwidrigen körperlichen, seelischen oder geistigen Zustand beruht.

Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis,
der vom Amt für Soziale Angelegenheiten auf Antrag hin ausgestellt wird.

 

Die Schwerbehindertenvertretung vertritt schwerbehinderte Menschen vor dem Arbeitgeber und

berät

bei stufenweisen Wiedereingliederungsprozessen in die Arbeitswelt nach längerer Erkrankung oder Unfall 

 

bei Anträgen zur Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft, Verschlimmerungsanträgen oder bei Widerspruchsverfahren

 

bei der behindertengerechten Ausstattung der Arbeitsplätze

 

bei persönlichen und allgemeinen Problemen an der jeweiligen Dienststelle

 

bei Anträgen auf Teilzeit, Altersteilzeit, vorübergehend verminderter Dienstfähigkeit, vorzeitiger Ruhestandsversetzung

informiert

zur Integrationsvereinbarung und zu den Anwendungsleitlinien des MASFG

 

zu Änderungen im Schwerbehindertenrecht und den damit zusammenhängenden Verwaltungsvorschriften

 

zu allen Fragen, die mit Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft zusammenhängen

achtet

auf die Einhaltung der rechtlichen Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen

nehmen Sie Kontakt zu uns auf - wir helfen Ihnen weiter

zurück zur Hauptseite