(Alters)-Teilzeit
 

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Verminderte
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Wichtiger Hinweis, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft während der Altersteilzeit ausläuft und nicht verlängert wird
allgemeine Teilzeit ATZ-Vorgriffsregelung Schwerbehinderte und ATZ Die ATZ-Falle Vorzeitiges Beenden der ATZ

Termine beachten !!
An alle Schulen in Rheinland-Pfalz ist ein Schreiben bezüglich der Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichen der Antragsaltersgrenze gegangen. Folgende Termine sind unbedingt zu beachten:
Zur Verwaltungsvereinfachung werden ab dem 01.08.2003 alle Teilzeitbewilligungen unbefristet und alle Beurlaubungen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze bewilligt.
                                             Termine 31.01. eines jeden Jahres für:
- Erstanträge und Änderungsanträge für Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Gewährung des Sabbatjahres

- Anträge auf Altersteilzeit im Block- oder Teilzeitmodell
- Anträge auf Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichen der Antragsaltersgrenze a.d. Dienstweg über Fachaufsicht der ADD


Schwerbehinderte Beschäftigte beachten bitte die Anmerkung bei der Seite Lehrkräftearbeitszeitverordnung.
DENN:
Eine Stunde zuviel Teilzeit kann bewirken, dass sich die Schwerbehindertenermäßigung von zwei oder drei Stunden auf eine reduziert bzw. von vier auf zwei Stunden. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Schwerbehindertenvertretung.
Eine detaillierte Darstellung finden Sie auf der Seite Lehrkräftearbeitszeitverordnung unter wichtige Anmerkung.

 

Altersteilzeit:
Antragsfrist für das Schuljahr 2007/2008 = 15.03.2007 (Antrag Worddatei - pdf-Datei)

Aktuelle Informationen zur ATZ-Vorgriffsregelung
(Quelle: Kilian Schmitz, VBE)
Vorgriffsregelung: Stand 10.02.2007

Der Landtag Rh.-Pf. wird in den nächsten Wochen die Neuregelung der Altersteilzeit beschließen. Den Abgeordneten liegt ein Gesetzesentwurf vor, der im Wesentlichen dem seit dem vergangenen Herbst bekannten Regierungsentwurf entspricht. (Hier finden Sie den Gesetzesentwurf der Landesregierung (Gesetzesentwurf)
Da das gesetzliche Verfahren nicht rechtzeitig beendet wird, um zum kommenden Schuljahr ATZ beantragen zu können, wurde im Mainz Bildungsministerium eine Vorgriffregelung erarbeitet. Auf deren Grundlage kann jetzt ATZ für das kommende Schuljahr 2007/2008 abweichend vom üblichen Termin (01.02.) bis zum 15.03.2007 beantragt werden.
Eckpunkte der geplanten Neuregelung:
Bewilligungsgrenze:     Vollendung des 55. Lebensjahres (man muss vor dem 01.071952 geboren sein)
Modelle:                      Blockmodell (mind. zwei Schuljahre) oder Teilzeitmodell (mind. ein Schuljahr)
Voraussetzungen:        In den letzten 5 Jahren vor Beginn der ATZ drei Jahre mindestens Teilzeitbeschäftigung
Beginn bei Lehrkräften: immer zum 01.08 Beginn der Arbeitsphase
                                  im Blockmodell Beginn der Freistellungsphase ebenfalls immer der 01.08.
Variante 1:                  Ende der ATZ mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (65 - beamtete Lehrkräfte bis zum 31.07. nach
                                  Vollendung des 64. Lebensjahres)
Variante 2:                  Ende der ATZ bis zum Ablauf von drei Jahren nach der gesetzlichen Altersgrenze (68 - beamtete Lehrkräfte bis
                                  zum 31.07. nach Vollendung des 67. Lebensjahres)
Schwerbehinderte:       Ende der ATZ mit Erreichen des 63. Lebensjahres (bis zum 31.07. nach Vollendung des 63. Lebensjahres)
Die neue ATZ-Regelung, deren Beginn zunächst bis zum 31.12.2009 (für Lehrkräfte 01.08.2009) befristet wird, bringt erhebliche Verschlechterungen gegenüber der "alten" Regelung (siehe Altersteilzeitbezüge).

Die bisherige gesetzliche Grundlage der ATZ für BeamtInnen in Rh.-Pf. (§ 80b LBG) wird also gestrichen und durch die neuen §§ 80e und 80f LBG ersetzt.
Neben den bereits erwähnten Eckpunkten dürfen der ATZ keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Wesentlich ist auch, dass die Bewilligung der ATZ eine Einzelfallentscheidung ist, es besteht kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit.
Im Blockmodell kann die ATZ bei Lehrkräften in der Weise bewilligt werden, dass die Freistellungsphase immer am 01.08. beginnt. Bei einer ungeraden Zahl von Schuljahren (Ende der Arbeitsphase zum 01.02.) kann "vor Beginn der Freistellungsphase eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer eines Schuljahres" vorgeschrieben werden. Das bedeutet, dass das letzte halbe Jahr der Arbeitsphase im Arbeitsumfang halbiert und auf ein ganzes Schuljahr "gestreckt" wird. Die Schulaufsicht kann aber auch, unter Berücksichtigung der Stellungnahme durch die Schulleitung, den Beginn der Freistellungsphase zum 01.02. zulassen!
Die ATZ kann auch über die gesetzliche Altersgrenze hinaus beantragt und bewilligt werden (Variante 2).
SchulleiterInnen, SeminarleiterInnen, deren StellvertreterInnen, FachleiterInnen sowie alle Teilzeitbeschäftigten können nur das Blockmodell beantragen.
Die ATZ endet in der Regel (Variante 1) nach Erreichen der sogenannten gesetzlichen Altersgrenze. Wer von seinem Antragsruhestand gemäß § 59,1 LBG (Vollendung des 63. Lebensjahres) Gebrauch machen möchte, kann keine ATZ beantragen.
Schwerbehinderte Menschen können die ATZ nach den o.g. Varianten machen, der einzige Nachteilsausgleich ist oben ausgeführt. Eine Altersteilzeit zu beantragen, um gem. § 59,2 LBG  mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu gehen, gibt es nicht mehr.

Kurzum: Es hat sich alles verschlechtert. Auch Interventionen und Anträge der Schwerbehindertenvertretung haben zu keinem Ergebnis geführt. Deshalb:
Lassen Sie sich auf alle Fälle vor einer (Alters-)Teilzeit Ihre Bezüge von einem der Lehrerverbände berechnen. Jeder Verband (z.B. GEW oder VBE) hat hierfür Spezialisten, die die Berechnungen vornehmen können. Sie sollten unbedingt beachten: Der Ruhestand beginnt beim Blockmodell der Altersteilzeit erst nach der Arbeits- und Freistellungsphase.

Hinweis für schwerbehinderte KollegInnen:
Schwerbehinderte KollegInnen sollten beachten, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zumindest bis zum Tag der Ruhestandsversetzung anerkannt ist! Sofern der Ausweis während der Arbeits- oder Freistellungsphase ausläuft, ist die Voraussetzung zur Ruhestandsversetzung als schwerbehinderter Mensch nicht mehr gegeben. Läuft die Schwerbehinderung während der ATZ aus und ist das vollendete 60. Lebensjahr als Pensionstermin angegeben, ist eine Neugestaltung der ATZ die Folge. Ein entsprechender Hinweis findet sich im Bewilligungsbescheid der ADD "Vorsorglich werden Sie darauf hingewiesen, dass im Falle einer Nichtverlängerung Ihres Schwerbehindertenausweises eine Neufestsetzung bzw. eine Änderung der bewilligten Altersteilzeit erforderlich wird." Das kann bedeuten, dass u.U. nach ein oder zwei Jahren Freistellungsphase der Dienst an der Schule wieder aufgenommen werden muss.

Angestellte Lehrpersonen, die sich privat krankenversichert haben und beihilfeberechtigt sind, erfahren mit Beginn einer Altersteilzeit (gleich ob im konventionellen Modell oder im Blockmodell) eine unangenehme Überraschung, ihr Beihilfesatz wird von 30% auf 15 % reduziert, da sie über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit nur noch die Hälfte ihres Deputates arbeiten (Infos des HPR GHRGS vom 24.11.2002)

Die "Altersteilzeitfalle"
Viele LehrerInnen haben auf diese bislang gültige Regelung vertraut: Vor der Gewährung einer Altersteilzeit innerhalb der letzten 5 Jahre muss man nur drei Jahre vollbeschäftigt sein, also haben sie in den letzten beiden Jahre (oder im letzten Jahr) Teilzeit genommen. Jetzt gelten sie als "Teilzeit"-LehrerIn. Denn es zählt nur noch der Durchschnitt der beiden letzten Jahre, sofern nicht das letzte Jahr vor der ATZ einen geringeren Beschäftigungsumfang hat als das vorletzte.

Den Fuß vor der Falle haben: Die Falle schnappt jetzt zu:

Lösungen:

Viele TeilzeitkollegInnen, die im vergangenen oder jetzigen Schuljahr auf Vollzeit  gingen, um überhaupt die Möglichkeit zu haben, Altersteilzeit zu beantragen. Sie müssen jetzt als Vollzeitkraft oder mit einem erhöhten Deputat in die ATZ gehen! 1. Sie möchten Ihre ATZ mit 14 Std. im Blockmodell leisten, dann beantragen Sie Teilzeit mit 14 Std. für das Jahr vor der ATZ.
2. Sie haben jetzt Teilzeit und wollen aber mit vollem Deputat ins Blockmodell gehen, dann arbeiten Sie noch zwei Jahre vor der ATZ mit voller Stundenzahl.
3. Wenn Sie unmittelbar vor der ATZ zwei Jahre Vollzeit gearbeitet haben, können Sie statt ins Blockmodell auch in das konventionelle Modell wechseln bei 83% aus vol- lem Gehalt und nicht mit 50%, die Sie vorher eventuell als Teilzeitkraft erhalten.
VollzeitkollegInnen, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung für TZ-Kräfte ein oder zwei Jahre Teilzeit arbeiteten. Sie werden jetzt wie TZ-Kräfte behandelt. Per Epos kamen hierzu folgende Info an die Schulen:
Betroffene sollen sich bis zum 28.03.2002 bei der ADD melden und ihren Antrag zurückziehen. Sollte schon ein Bescheid ergangen sein, wird dieser zurückgenommen
VollzeitkollegInnen, die im Vertrauen auf die Geringfügigkeit nur um eine Stunde ihre Arbeitszeit reduziert hatten. Die Beschäftigung von 24 Stunden (Grundschule) bzw. 26 Stunden (Haupt- und Regionale Schule) zählt als Teilzeit Hier ist eine Einzelfallprüfung notwendig:
Wenden Sie sich an den BPR oder an Ihre Gewerkschaft oder Verband (z.B. GEW oder VBE)

Das bedeutet in Zahlen:

Beschäftigung 2000/2001 Beschäftigung 2001/2002 Altersteilzeit 2002/2003
25 Stunden 13 Stunden 13 Stunden
13 Stunden 25 Stunden 14 Stunden
20 Stunden 24 Stunden 22 Stunden
24 Stunden 20 Stunden 20 Stunden
27 Stunden 15 Stunden 15 Stunden
15 Stunden 27 Stunden 21 Stunden

Vorzeitige Beendigung einer Altersteilzeit

Für alle, die Altersteilzeit (AT) im Blockmodell beantragen, stellt sich die Frage: Was passiert eigentlich, wenn ich während der Arbeitsphase dienstunfähig werde? Bei nur 83 % der eigentlich zustehenden Nettobezüge!
Das Bundesministerium des Inneren hat diese Frage aufgegriffen und eine Regelung in seinem Rundschreiben vom 11.10.1999 getroffen.
Was also geschieht bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell? Eventuell zu wenig gezahlte Dienstbezüge werden nachentrichtet. Dabei aber gelten die Regelungen des Vorteilsausgleichs!
Und das wiederum bedeutet, dass alle tatsächlich geleisteten Altersteilzeitbezüge in Relation zu den Bezügen gesetzt werden, die ohne Altersteilzeit nur während der Arbeitsphase gezahlt worden wären (maximal für 182 Tage!). Eine Nachzahlung gibt es nur dann, wenn alle tatsächlichen Altersteilzeitbezüge niedriger sind als die fiktiven Bezüge der Arbeitsphase ohne Berücksichtigung einer Altersteilzeit.
Beispiele:
Lehrer, A 12, insgesamt sechs Jahre AT im Blockmodell.
Nach 34 Monaten der Arbeitsphase erfolgt eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Der Kollege hat fast drei Jahre lang Altersteilzeitbesoldung erhalten. (Die 83%-Nettobezahlung wird ermittelt aus dem halben Brutto-Gehaltsanteil plus steuerfreier AT-Zulage). Dies waren monatlich rund 2351,96 Euro brutto; unter Einbezug der Weihnachts- und Urlaubsgelder in den 34 Monaten also rund 86.920,11 Euro. Ohne AT hätte der Kollege 37 mal 3374,55 Euro = 124.858,39 Euro, wieder brutto, bekommen. Es werden also rund 37.938,07 Euro brutto nachberechnet.
Lehrerin, A 12, insgesamt sechs Jahre AT, Blockmodell.
48 Monaten nach Beginn der AT erfolgt eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Die Kollegin war 36 Monate lang, in der Arbeitsphase, vollzeitbeschäftigt mit AT-Bezügen. Danach war sie noch 12 Monate freigestellt, bei ebenfalls 83%-Bezügen. Sie hat in den 48 Monaten ihrer Altersteilzeit gerundet 122.301,0 Euro brutto erhalten (52 mal 2351,96 Euro; Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld  zusammen mit einem Monat pro Jahr einbezogen!). In den 36 Monaten der Arbeitsphase hätte sie bei Vollbeschäftigung ohne Altersteilzeit  
39 x 3374,55 Euro = 131.607,28 Euro bekommen. Es sind ihr also brutto noch Nachzahlungen zu leisten.

Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell – durchgehend 50 % der bisherigen Arbeitszeit – stellt sich die Frage eines finanziellen Ausgleichs nicht. Bei Tod des Besoldungsempfängers steht der Anspruch auf Nachzahlung der Dienstbezüge den Erben zu.
Auch bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit aus einer Altersteilzeit heraus gelten die Abschlagsregelungen für diese Form der Pensionierungen. Es werden also Abschläge berechnet, wenn bei Beginn des Ruhestandes das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die gültige Schwerbehinderten-Altersgrenze noch nicht erreicht ist.
Anmerkung: Besonders geregelt ist das Zusammentreffen von Altersteilzeit und „Begrenzte Dienstfähigkeit“ nach § 56a  LBG Rheinland-Pfalz.
Information: Kilian Schmitz, April 2001