| Wichtiger
Hinweis, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft während der
Altersteilzeit ausläuft und nicht verlängert wird |
Termine beachten !!
An alle Schulen in
Rheinland-Pfalz ist ein Schreiben bezüglich der Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und
Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichen der Antragsaltersgrenze gegangen. Folgende
Termine sind unbedingt zu beachten:
Zur Verwaltungsvereinfachung werden ab dem 01.08.2003 alle Teilzeitbewilligungen
unbefristet und alle Beurlaubungen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze bewilligt.
Termine 31.01. eines jeden Jahres
für:
- Erstanträge und Änderungsanträge für Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder
Gewährung des Sabbatjahres
- Anträge auf Altersteilzeit im Block- oder
Teilzeitmodell
- Anträge auf Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichen der Antragsaltersgrenze
a.d. Dienstweg über Fachaufsicht der ADD
Schwerbehinderte Beschäftigte beachten bitte die
Anmerkung bei der Seite Lehrkräftearbeitszeitverordnung.
DENN: Eine Stunde zuviel Teilzeit kann
bewirken, dass sich die Schwerbehindertenermäßigung von zwei oder drei Stunden auf eine
reduziert bzw. von vier auf zwei Stunden. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Schwerbehindertenvertretung.
Eine detaillierte Darstellung finden Sie auf der Seite Lehrkräftearbeitszeitverordnung unter wichtige
Anmerkung.
Altersteilzeit:
Antragsfrist
für das Schuljahr 2007/2008 = 15.03.2007 (Antrag
Worddatei -
pdf-Datei)
Aktuelle Informationen zur ATZ-Vorgriffsregelung
(Quelle: Kilian Schmitz, VBE)
Vorgriffsregelung:
Stand 10.02.2007
Der Landtag Rh.-Pf. wird in den
nächsten Wochen die Neuregelung der Altersteilzeit beschließen. Den
Abgeordneten liegt ein Gesetzesentwurf vor, der im Wesentlichen dem seit dem
vergangenen Herbst bekannten Regierungsentwurf entspricht. (Hier finden Sie
den Gesetzesentwurf der Landesregierung
(Gesetzesentwurf)
Da das gesetzliche Verfahren nicht rechtzeitig beendet wird,
um zum kommenden Schuljahr ATZ beantragen zu können, wurde im Mainz
Bildungsministerium eine Vorgriffregelung erarbeitet. Auf deren Grundlage
kann jetzt ATZ für das kommende Schuljahr 2007/2008 abweichend vom üblichen
Termin (01.02.) bis zum 15.03.2007 beantragt werden.
Eckpunkte der geplanten Neuregelung:
Bewilligungsgrenze: Vollendung des 55. Lebensjahres
(man muss vor dem 01.071952 geboren sein)
Modelle:
Blockmodell (mind. zwei Schuljahre) oder Teilzeitmodell (mind. ein
Schuljahr)
Voraussetzungen: In den letzten 5
Jahren vor Beginn der ATZ drei Jahre mindestens Teilzeitbeschäftigung
Beginn bei Lehrkräften: immer zum 01.08 Beginn der Arbeitsphase
im Blockmodell Beginn der Freistellungsphase ebenfalls immer der 01.08.
Variante 1:
Ende der ATZ mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (65 - beamtete
Lehrkräfte bis zum 31.07. nach
Vollendung des 64. Lebensjahres)
Variante 2:
Ende der ATZ bis zum Ablauf von drei Jahren nach der gesetzlichen
Altersgrenze (68 - beamtete Lehrkräfte bis
zum 31.07. nach Vollendung des 67. Lebensjahres)
Schwerbehinderte:
Ende der ATZ mit Erreichen des 63. Lebensjahres (bis zum 31.07. nach
Vollendung des 63. Lebensjahres)
Die neue ATZ-Regelung, deren Beginn zunächst bis zum 31.12.2009 (für
Lehrkräfte 01.08.2009) befristet wird, bringt erhebliche Verschlechterungen
gegenüber der "alten" Regelung (siehe
Altersteilzeitbezüge).
Die bisherige
gesetzliche Grundlage der ATZ für BeamtInnen in Rh.-Pf. (§ 80b LBG) wird
also gestrichen und durch die neuen §§ 80e und 80f LBG ersetzt.
Neben den bereits erwähnten Eckpunkten dürfen der ATZ keine dienstlichen
Belange entgegenstehen. Wesentlich ist auch, dass die Bewilligung der ATZ
eine Einzelfallentscheidung ist, es besteht kein Rechtsanspruch auf
Altersteilzeit.
Im Blockmodell kann die ATZ bei Lehrkräften in der Weise bewilligt werden,
dass die Freistellungsphase immer am 01.08. beginnt. Bei einer ungeraden
Zahl von Schuljahren (Ende der Arbeitsphase zum 01.02.) kann "vor Beginn der
Freistellungsphase eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer eines
Schuljahres" vorgeschrieben werden. Das bedeutet, dass das letzte halbe Jahr
der Arbeitsphase im Arbeitsumfang halbiert und auf ein ganzes Schuljahr
"gestreckt" wird. Die Schulaufsicht kann aber auch, unter Berücksichtigung
der Stellungnahme durch die Schulleitung, den Beginn der Freistellungsphase
zum 01.02. zulassen!
Die ATZ kann auch über die gesetzliche Altersgrenze hinaus beantragt und
bewilligt werden (Variante 2).
SchulleiterInnen, SeminarleiterInnen, deren StellvertreterInnen,
FachleiterInnen sowie alle Teilzeitbeschäftigten können nur das Blockmodell
beantragen.
Die ATZ endet in der Regel (Variante 1) nach Erreichen der sogenannten
gesetzlichen Altersgrenze. Wer von seinem Antragsruhestand gemäß § 59,1 LBG
(Vollendung des 63. Lebensjahres) Gebrauch machen möchte, kann keine ATZ
beantragen.
Schwerbehinderte Menschen können die ATZ nach den o.g. Varianten machen, der
einzige Nachteilsausgleich ist oben
ausgeführt. Eine Altersteilzeit zu beantragen, um gem. § 59,2 LBG mit
Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu gehen, gibt es nicht
mehr.
Kurzum: Es hat sich alles verschlechtert. Auch Interventionen und Anträge
der Schwerbehindertenvertretung haben zu keinem Ergebnis geführt. Deshalb:
Lassen Sie sich auf alle Fälle vor einer (Alters-)Teilzeit Ihre Bezüge
von einem der Lehrerverbände berechnen. Jeder Verband (z.B. GEW oder VBE) hat
hierfür Spezialisten, die die Berechnungen vornehmen können.
Sie sollten unbedingt beachten: Der Ruhestand beginnt
beim Blockmodell der Altersteilzeit erst nach der Arbeits- und Freistellungsphase.
Hinweis
für schwerbehinderte KollegInnen:
Schwerbehinderte KollegInnen
sollten beachten, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zumindest bis zum Tag der
Ruhestandsversetzung anerkannt ist! Sofern der Ausweis während der Arbeits- oder
Freistellungsphase ausläuft, ist die Voraussetzung zur Ruhestandsversetzung als
schwerbehinderter Mensch nicht mehr gegeben. Läuft die Schwerbehinderung während der ATZ
aus und ist das vollendete 60. Lebensjahr als Pensionstermin angegeben, ist eine
Neugestaltung der ATZ die Folge. Ein entsprechender Hinweis findet sich im
Bewilligungsbescheid der ADD "Vorsorglich werden Sie darauf hingewiesen, dass im
Falle einer Nichtverlängerung Ihres Schwerbehindertenausweises eine Neufestsetzung bzw.
eine Änderung der bewilligten Altersteilzeit erforderlich wird." Das
kann bedeuten, dass u.U. nach ein oder zwei Jahren Freistellungsphase der Dienst an der
Schule wieder aufgenommen werden muss.
Angestellte Lehrpersonen, die sich privat krankenversichert
haben und beihilfeberechtigt sind, erfahren mit Beginn einer
Altersteilzeit (gleich ob im konventionellen Modell oder im Blockmodell) eine unangenehme
Überraschung, ihr Beihilfesatz wird von 30% auf 15 %
reduziert, da sie über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit nur noch
die Hälfte ihres Deputates arbeiten (Infos des HPR GHRGS vom 24.11.2002)
Die "Altersteilzeitfalle"
Viele LehrerInnen haben auf diese bislang gültige Regelung vertraut: Vor der Gewährung
einer Altersteilzeit innerhalb der letzten 5 Jahre muss man nur drei Jahre
vollbeschäftigt sein, also haben sie in den letzten beiden Jahre (oder im letzten Jahr)
Teilzeit genommen. Jetzt gelten sie als "Teilzeit"-LehrerIn. Denn es zählt nur
noch der Durchschnitt der beiden letzten Jahre, sofern nicht das letzte Jahr vor der ATZ
einen geringeren Beschäftigungsumfang hat als das vorletzte.
| Den Fuß vor der Falle haben: |
Die Falle
schnappt jetzt zu: |
Lösungen: |
| Viele TeilzeitkollegInnen, die im
vergangenen oder jetzigen Schuljahr auf Vollzeit gingen, um überhaupt die
Möglichkeit zu haben, Altersteilzeit zu beantragen. |
Sie müssen
jetzt als Vollzeitkraft oder mit einem erhöhten Deputat in die ATZ gehen! |
1. Sie
möchten Ihre ATZ mit 14 Std. im Blockmodell leisten, dann beantragen Sie Teilzeit mit 14
Std. für das Jahr vor der ATZ.
2. Sie haben jetzt Teilzeit und wollen aber mit vollem Deputat ins Blockmodell
gehen, dann arbeiten Sie noch zwei Jahre vor der ATZ mit voller Stundenzahl.
3. Wenn Sie unmittelbar vor der ATZ zwei Jahre Vollzeit gearbeitet haben, können
Sie statt ins Blockmodell auch in das konventionelle Modell wechseln bei 83% aus vol- lem
Gehalt und nicht mit 50%, die Sie vorher eventuell als Teilzeitkraft erhalten. |
| VollzeitkollegInnen, die im
Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung für TZ-Kräfte ein oder zwei Jahre Teilzeit
arbeiteten. |
Sie werden
jetzt wie TZ-Kräfte behandelt. |
Per Epos
kamen hierzu folgende Info an die Schulen:
Betroffene sollen sich bis zum 28.03.2002 bei der ADD melden und ihren Antrag
zurückziehen. Sollte schon ein Bescheid ergangen sein, wird dieser zurückgenommen |
| VollzeitkollegInnen, die im
Vertrauen auf die Geringfügigkeit nur um eine Stunde ihre Arbeitszeit reduziert hatten. |
Die
Beschäftigung von 24 Stunden (Grundschule) bzw. 26 Stunden (Haupt- und Regionale Schule)
zählt als Teilzeit |
Hier ist
eine Einzelfallprüfung notwendig:
Wenden Sie sich an den BPR oder an Ihre Gewerkschaft oder
Verband (z.B. GEW oder VBE) |
Das bedeutet in Zahlen:
| Beschäftigung 2000/2001 |
Beschäftigung 2001/2002 |
Altersteilzeit 2002/2003 |
| 25 Stunden |
13 Stunden |
13 Stunden |
| 13 Stunden |
25 Stunden |
14 Stunden |
| 20 Stunden |
24 Stunden |
22 Stunden |
| 24 Stunden |
20 Stunden |
20 Stunden |
| 27 Stunden |
15 Stunden |
15 Stunden |
| 15 Stunden |
27 Stunden |
21 Stunden |
Vorzeitige
Beendigung einer Altersteilzeit
Für
alle, die Altersteilzeit (AT) im Blockmodell beantragen, stellt sich die Frage: Was
passiert eigentlich, wenn ich während der Arbeitsphase dienstunfähig werde? Bei nur 83 %
der eigentlich zustehenden Nettobezüge!
Das
Bundesministerium des Inneren hat diese Frage aufgegriffen und eine Regelung in seinem
Rundschreiben vom 11.10.1999 getroffen.
Was also geschieht bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell? Eventuell
zu wenig gezahlte Dienstbezüge werden nachentrichtet. Dabei aber gelten die Regelungen
des Vorteilsausgleichs! Und
das wiederum bedeutet, dass alle tatsächlich geleisteten Altersteilzeitbezüge in
Relation zu den Bezügen gesetzt werden, die ohne Altersteilzeit nur während der
Arbeitsphase gezahlt worden wären (maximal für 182 Tage!). Eine Nachzahlung gibt es nur dann, wenn alle
tatsächlichen Altersteilzeitbezüge niedriger sind als die fiktiven Bezüge der
Arbeitsphase ohne Berücksichtigung einer Altersteilzeit.
Beispiele:
Lehrer,
A 12, insgesamt sechs Jahre AT im Blockmodell.
Nach
34 Monaten der Arbeitsphase erfolgt eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit.
Der Kollege hat fast drei Jahre lang Altersteilzeitbesoldung erhalten. (Die
83%-Nettobezahlung wird ermittelt aus dem halben Brutto-Gehaltsanteil plus steuerfreier
AT-Zulage). Dies waren monatlich rund 2351,96 Euro brutto; unter Einbezug der Weihnachts-
und Urlaubsgelder in den 34 Monaten also rund 86.920,11 Euro. Ohne AT hätte der Kollege
37 mal 3374,55 Euro = 124.858,39 Euro, wieder brutto, bekommen. Es werden also rund
37.938,07 Euro brutto nachberechnet.
Lehrerin, A 12, insgesamt sechs Jahre AT, Blockmodell.
48 Monaten nach Beginn der AT erfolgt eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit.
Die Kollegin war 36 Monate lang, in der Arbeitsphase, vollzeitbeschäftigt mit
AT-Bezügen. Danach war sie noch 12 Monate freigestellt, bei ebenfalls 83%-Bezügen. Sie
hat in den 48 Monaten ihrer Altersteilzeit gerundet 122.301,0 Euro brutto erhalten (52 mal
2351,96 Euro; Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zusammen
mit einem Monat pro Jahr einbezogen!). In den 36 Monaten der Arbeitsphase hätte sie bei
Vollbeschäftigung ohne Altersteilzeit
39 x 3374,55 Euro = 131.607,28 Euro bekommen. Es sind ihr also brutto noch
Nachzahlungen zu leisten.
Bei
Altersteilzeit im Teilzeitmodell durchgehend 50 % der bisherigen Arbeitszeit
stellt sich die Frage eines finanziellen Ausgleichs nicht. Bei Tod des
Besoldungsempfängers steht der Anspruch auf Nachzahlung der Dienstbezüge den Erben zu.
Auch
bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit aus einer Altersteilzeit heraus gelten
die Abschlagsregelungen für diese Form der Pensionierungen. Es werden also Abschläge
berechnet, wenn bei Beginn des Ruhestandes das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet oder
die gültige Schwerbehinderten-Altersgrenze noch nicht erreicht ist.
Anmerkung: Besonders geregelt ist das Zusammentreffen von Altersteilzeit und
Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 56a LBG
Rheinland-Pfalz.
Information: Kilian Schmitz, April 2001
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