Unter
dem Begriff chronische Hepatitis
werden alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst (früher:
chronische Hepatitis ohne Progression <chronisch-persistierende
Hepatitis> und chronische Hepatitis mit Progression <chronisch aktive
Hepatitis>). Dazu gehören insbesondere die Virus-, die Autoimmun-, die Arzneimittel-
und die kryptogene Hepatitis.
Die
gutachtliche Beurteilung einer chronischen Hepatitis beruht auf dem klinischen Befund
einschließlich funktionsrelevanter Laborparameter, auf der Ätiologie sowie auf dem
histopathologischen Nachweis des Grades der nekro-inflammatorischen Aktivität (Grading)
und des Stadiums der Fibrose (Staging). Zusätzlich sind engmaschige Verlaufskontrollen
und die Beachtung der Differentialdiagnose erforderlich. Dies gilt auch für geltend
gemachte Verschlimmerungen im Leidensverlauf. Die GdB/MdE-Bewertung und die
Leidensbezeichnung ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle, wobei bereits übliche
Befindlichkeitsstörungen - nicht aber extrahepatische Manifestationen - berücksichtigt
sind |
|
| Chronische Hepatitis |
|
| ohne (klinisch-)entzündliche
Aktivität - |
20 |
ehemals chronische Hepatitis ohne
Progression
mit geringer (klinisch-)entzündlicher Aktivität |
30 |
ehemals chronische Hepatitis mit
Progression, gering entzündliche Aktivität
mit mäßiger (klinisch-)entzündlicher Aktivität |
40 |
ehemals chronische Hepatitis mit
Progression, mäßig entzündliche Aktivität
mit starker (klinisch-)entzündlicher Aktivität je nach
Funktionsstörung |
50 - 70 |
Bei Vorliegen eines
histologischen Befundes gelten für die Virus-Hepatitiden folgende Besonderheiten:
Die Bezeichnung der chronisch viralen Hepatitis umfasst die nekro-inflammatorische
Aktivität (Grading) und den Grad der Fibrose (Staging). Sie ergibt sich wie die
GdB-Bewertung aus folgender Tabelle, wobei die genannten GdB-Werte die üblichen
klinischen Auswirkungen mit umfassen.
| Nekro-inflammatorische
Aktivitäte |
Fibrose |
| null - gering |
mäßig |
stark |
| gering |
20 |
20 |
30 |
| mäßig |
30 |
40 |
40 |
| stark |
50 |
60 |
70 |
Die Auswertung des histoligischen Befundes soll sich an dem
modifizierten histologischen Aktivitätsindex (HAI) ausrichten. Eine geringe
nekro-inflammatorische Aktivität entspricht einer Punktzahl von 1 bis 5, eine mäßige
nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktz. von 6 bis 10 und eine starke
nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktz. von 11 bis 18. Eine fehlende bzw. geringe
Fibrose entspricht einer Punktzahl von 0 bis 2, eine mäßige Fibrose der Punktz. 3 und
eine starke Fibrose einer Punktz. von 4 bis 5.
Für die Virushepatitis C gelten bei fehlender Histologie im Hinblick auf die chemischen
Laborparameter folgende Besonderheiten:
ALAT/GPT-Werte im Referenzbereich entsprechen bei nachgewiesener
Hepatitis-C-Virus-Replikation einer chronischen
Hepatitis ohne
(klinisch-) entzündliche Aktivität.
ALAT/GPT-Werte bis zum 3-fachen der oberen Grenze des
Referenzbereichs entsprechen geringen (klinisch-)
entzündliche
Aktivität.
ALAT/GPT-Werte vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze
des Referenzbereichs entsprechen mäßigen
(klinisch-)
entzündliche Aktivität.
ALAT/GPT-Werte von mehr als dem 6-fachen der oberen Grenze des
Referenzbereichs entsprechen starken
(klinisch-)
entzündliche Aktivität.
Diese Bewertungen sind nur zulässig, wenn sie sich in das klinische Gesamtbild des
bisherigen Verlaufs einfügen. |
| Fibrose
der Leber ohne Komplikationen |
0 - 10 |
| Leberzirrhose
kompensiert inaktiv |
30 |
|
gering aktiv |
40 |
|
stärker aktiv |
50 |
| dekompensiert
(Aszites, portale Stauung, hepatische Enzephalopathie) |
60 - 100 |
| Toxischer
Leberschaden: Beurteilung je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen
Hepatitis oder Leberzirrhose |
|
| Zirkulatorische
Störungen der Leber (z.B. Pfortaderthrombose): Beurteilung analog zur
dekompensierten Leberzirrhose |
|
| Leberteilsektion:
Beurteilung allein davon abhängig, ob und wieweit Funktionsbeeinträchtigungen verblieben
sind |
|
| Maligner primärer Lebertumor:
In den ersten fünf Jahren Heilungsbewährung, während dieser Zeit |
100 |
| Lebertransplantation
in den ersten zwei Jahren Heilungsbewährung, während dieser Zeit |
100 |
| danach, selbst bei günstigem
Heilungsverlauf mit Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression |
mind. 60 |
| Primäre biliäre
Zirrhose, primäre sklerosierende Cholangitis:
Beurteilung je nach Verlauf und Aktivität analog zur chronischen Hepatitis
oder Leberzirrhose |
|
| Gallenblasen-
und Gallenwegskrankheiten (Steinleiden, chronisch rezidivierende
Entzündungen) |
|
| mit Koliken in Abständen von
mehreren Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren |
0 - 10 |
| mit häufigeren Koliken und
Entzündungen sowie Intervallbeschwerden |
20 - 30 |
| mit langanhaltenden Entzündungen
oder mit Komplikationen |
40 - 50 |
| Angeborene intra- und extrahepatische Transportstörungen der Galle (z.B. intra-,
extrahepatische Gallengangs- atresie), metabolische
Defekte (z.B. Meulengracht-Krankheit) |
|
| ohne Funktionsstörungen, ohne
Beschwerden |
0 - 10 |
| mit Beschwerden (Koliken,
Fettunverträglichkeit, Juckreiz), ohne Leberzirrhose |
20 - 40 |
|
mit Leberzirrhose |
50 |
|
mit dekompensierter Leberzirrhose |
60 - 100 |
| Folgezustände sind zusätzlich zu
bewerten. |
|
| Entfernung maligner Gallenblasentumor, Gallenwegstumor
oder Papillentumor: Heilungsbewährung von
fünf Jahren, während dieser Zeit bei Gallenblasen- und Gallenwegstumor |
100 |
| bei
Papillentumor |
80 |
| Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion) je
nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand, Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzen |
|
| ohne wesentliche Beschwerden, keine
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes |
0 - 10 |
| geringe bis erhebliche Beschwerden,
geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes |
20 - 40 |
| starke Beschwerden, Fettstühle,
deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes |
50 - 80 |
| Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind ggf. weitere
Funktionsbeeinträchtigungen (z.B. Diabetes mellitus, Osteopathie oder infolge chronischer
Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung und Milzverlust) zusätzlich zu
berücksichtigen |
|
| Entfernung maligner Bauspeicheldrüsentumor: Heilungsbewährung
fünf Jahre, während dieser Zeit |
100 |