| Chronische
Bronchitis (in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren je Jahr mind. drei
Monate Husten und/oder Auswurf |
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| Bronchiektasen
als eigenständige Krankheiten - ohne dauernde
Einschränkung der Lungenfunktion |
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| leichte Form (symptomfreie
Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf) |
0 - 10 |
| schwere Form (fast kontinuierlich
ausgeibiger Husten, häufig akute Schübe) |
20 - 30 |
| Pneumokoniosen
(z.B. Silikose, Asbestose) ohne wesentliche Einschränkung der
Lungenfunktion |
0 - 10 |
| Bronchialasthma
ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion |
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| Hyperreagibilität mit seltenen
(saisonalen) und/oder leichten Anfällen |
0 - 20 |
| Hyperreagibilität mit häufigen
(mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen |
30 - 40 |
| Hyperreagibilität mit Serien
schwerer Anfälle |
50 |
| Eine dauernde Einschränkung der
Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen. |
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| Krankheiten der Atmungsorgane
(z.B. Brustfellschwarten, chronisch-obstruktive -auch
"spastische" oder "asthmoide" Bronchitis,
Bronchiektasen, Lungenemphysem, Pneumokoniosen,
Lungenfibrosen, inaktive Lungentuberkulose)
mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion: |
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geringen Grades: das gewöhnliche
Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen -
5 bis 6 km/h -, mittelschwere körperliche
Arbeit); statische und dynamische Meßwerte der Lungenfunktionsprüfung
bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte,
Blutgaswerte im Normbereich |
20 - 40 |
mittleren Grades: das gewöhnliche
Maß übersteigende Atemnot bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. forsches
Gehen- 3 bis 4 km/h -, Treppensteigen
bis zu einee Etage, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische
Meßwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3
niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz |
50 - 70 |
schweren Grades: Atemnot bereits
bei leichtester Belastung oder in Ruhe, statische und dynamische Meßwerte der
Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die
Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz |
80 - 100 |
| Verletzungsfolgen und Folgen lungenchirurgischer
Eingriffe sind entsprechend zu bewerten. |
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| Nach Lungentransplantation
ist eine Heilungsbewährung abzuwarten - im allgemeinen zwei Jahre, während dieser Zeit
ist ein GdB anzusetzen von |
100 |
danach ist der GdB-Grad selbst bei
günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppres-
sion nicht niedriger zu bewerten als mit |
70 |
| Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines nichtkleinzelligen
Bronchialtumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.
Während dieser Zeit wenigstens |
80 |
| bei Einschränkung der
Lungenfunktion mitteleren bis schweren Grades |
90 - 100 |
| Kleinzelliges Bronchialkarzionom
und Mesotheliom |
100 |
| Obstruktives oder gemischtförmiges Schlaf-Apnoe-Syndrom (Nachweis durch
Untersuchung im Schlaflabor) |
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| ohne Notwendigkeit einer
kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung |
0 - 10 |
| mit Notwendigkeit einer
kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung |
20 |
| bei nicht durchführbarer nasaler
Überdruckbeatmung |
mind. 50 |
| Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z.B.
Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale) sind zusätzlich zu bewerten. |
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