Psyche und Abhängigkeit

Nicht behindert zu sein,
ist wahrlich kein Verdienst,
sondern ein Geschenk,
das jedem von uns
jederzeit genommen werden kann

R. v. Weizsäcker   

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Psychosen: affektive
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Psychosen: schizophrene

Schizophrene Psychosen  
Langandauernde (über ein halbes Jahr) Psychose  
im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten 50 - 100
Schizophrener Residualzustand (z.B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung)  
   mit geringen und einzelnen Restsymptomen ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten 10 - 20
   mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten 30 - 40
   mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50 - 70
   mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80 - 100
Affektive Psychosen  
   bei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer je nach Art und Ausprägung 30 - 50
   bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger Dauer 60 - 100
Nach dem Abklingen langandauernder psychotischer Episoden ist im allgemeinen eine Heilungsbewährung (HB) von zwei Jahren abzuwarten; Die HB muss nicht abgewartet werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive Phase vorlag, die als erste Krankheitsphase oder erst mehr als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist. GdB während der HB:  
   wenn bereits mehrere manische oder manische und depressive Phasen vorangegangen sind 50
   sonst 30
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen  
   Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0 - 20
   Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausge- prägte depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30 - 40
   Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit)  
      mit mittelgradigen sozialen Anpassungschwierigkeiten 50 - 70
      mit schweren sozialen Anpassungschwierigkeiten 80 - 100

Alkoholkrankheit-, abhängigkeit: liegt vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum zu körperlichen und/oder psychi-
schen Schäden geführt hat.
Die Bewertung wird vom Ausmaß des Organschadens und seiner Folgen (z.B. Leberschaden, Polyneuropathie, organisch-psychische Veränderung, hirnorganische Anfälle) und/oder dem Ausmaß der Abhängigkeit und der sucht-spezifischen Persönlichkeitsveränderung bestimmt. Bei nachgewiesener Abhängigkeit mit Kontrollverlust und erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit ist der Gesamt-GdB aufgrund der Folgen chronischen A.-Konsums nicht niedriger als mit 50 zu bewerten.
Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit  eine Entziehungsbehandlung durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung - im allgemeinen von 2 Jahren - abgewartet werden. Während dieser Zeit ist ein Grad von 30 anzunehmen, der sich erhöht, falls der vorliegende Organschaden einen höheren GdB bedingt.

Drogenabhängigkeit: liegt vor wenn ein chronischer Gebrauch von Rauschmitteln zu einer körperlichen und/oder psychischen Abhängigkeit mit entsprechender psychischer Veränderung und sozialen Einordnungsschwierigkeiten geführt hat. Der GdB ist je nach psychischer Veränderung und sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit mind. 50 zu bewerten.