Sehorgan |
Nicht
behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann R. v. Weizsäcker |
Augenmuskellähmung
Augenmuskellähmung
Augenmuskellähmung |
Die Sehbehinderung umfasst alle
Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte
Sehschärfe (Prüfung mit Gläsern) maßgeblich; daneben sind auch Ausfälle des Gesichts-
und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Daneben sind auch nachweisbare Reizerscheinungen,
Tränenträufeln, Empfindlichkeit gegen äußere Einwir- kungen (Licht, Staub, Chemikalien
etc.) sowie andere Erkrankungen des Auges und seiner Umgebung zu beachten. Die Sehschärfe ist grundsätzlich den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) entsprechend und mit den Geräte und Methoden zu prüfen, die den Richtlinien entsprechen. Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4 verwertet werden dürfen. Bei der Beurtei- lung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morpho- logische Befund die Sehstörungen erklärt. Grundlage für die Herabsetzung bildet die MdE-Tabelle der DOG (als Word- oder pdf-Datei).
Bei
Erkrankung des Auges (z.B. Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem
vom Ausmaß der Sehbehinderung (z.B. Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab.
Darüber hinausgehend GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die
Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen.
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