Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit - Allgemeines

Nicht behindert zu sein,
ist wahrlich kein Verdienst,
sondern ein Geschenk,
das jedem von uns
jederzeit genommen werden kann

R. v. Weizsäcker 

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Allgemeine Richtlinien für Gutachten im soz. Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht

wichtiger Hinweis zu den Anhaltspunkten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Die neue Versorgungsmedizin Verordnung ersetzt die Anhaltspunkte durch Versorgungsmedizinische Grundsätze.

Zum 1. Januar 2009 tritt die Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft. Der Umfang der auszugleichenden Schädigungsfolgen und des Grades der Behinderung wurden bislang nach dem Bundesversorgungsgesetz (nach den sogenannten “Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - Teil 2 SGB IX) festgestellt. Die AHP wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage von Beschlüssen und Empfehlungen des bisherigen ärztlichen “Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin” beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hatte allerdings beanstandet, dass es keine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für diese AHP gäbe. Die nun verabschiedete Verordnung setzt die Vorgaben der Rechtsprechung um, ohne die in den AHP niedergelegten Grundsätze und Kriterien inhaltlich zu ändern. Es wurde an die bewährten Bewertungsgrundsätze und Verfahrensabläufe angeknüpft und damit gewährleistet, dass gegenüber den bisherigen Feststellungsverfahren keine Schlechterstellung möglich ist. Die Verordnung gilt auch für die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind.
Da die Einstellung dieser Grundsätze eine umfangreiche Arbeit in dieser Internetseite bedeutet, lasse ich bis zum Erstellen dieser neuen Seiten die Anhaltspunkte als "Orientierungshilfe" weiter auf der Homepage. Allerdings können Sie hier bereits diese Grundsätze als pdf-Datei laden (896 kb).

Das Ausmaß einer Behinderung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) angegeben. Eine Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (mehr als 6 Monate) Beeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen (atypisch für das Lebensalter) körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht und einen GdB von wenigstens 10 nach sich zieht. Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX liegt ab einem GdB von 50 vor.
Wichtiger Hinweis:Das Bundessozialgericht hat zum wiederholten Mal entschieden, dass die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit („Anhaltspunkte“) verfassungswidrig sind. Allerdings, so führt das BSG aus, sei es angesichts der Tatsache, dass das zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Soziales noch im Jahre 2003(!) eine Überführung der  „Anhaltspunkte“ in ein Gesetz eingeleitet habe, unangemessen, die „Anhaltspunkte“ - für den kurzen verbleibenden Zeitraum bis zur Einführung des Gesetzes – nicht mehr anzuwenden. Da die Gerichte über kein eigenes Beurteilungsgefüge verfügten und eine gleichmäßige Anwendung aller Behinderten oberstes Gebot sei, komme man nicht umhin, die verfassungswidrigen „Anhaltspunkte“ kurzfristig weiter anzuwenden (B 9 SB 3/02 R BSG - Urteil vom 18. September 2003   - www.anhaltspunkte.de dort Rechtsprechung/ zum Schwerbehindertenrecht/ Sonstiges). Quelle: www.anhaltspunkte.de

Um eine Orientierungshilfe zu bieten, habe ich nicht darauf verzichtet, aus der Broschüre "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" - die nachstehenden GdB-Sätze darzustellen. Es wird hier darauf verzichtet, die allgemeinen Grundsätze der Begutachtung näher auszuführen. Betroffene sollten sich die neue Broschüre "Anhaltspunkte zur gutachterlichen Tätigkeit" beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestellen. Die angegebenen Erkrankungen, aus denen sich ein GdB-Grad ergeben könnte, sind nunmehr überarbeitet; aus diesen Tabellen ist kein Rechtsanspruch herzuleiten.
An dieser Stelle weise ich auf eine wichtige Internetseite hin. Unter www.anhaltspunkte.de finden Sie ständig aktualisierte Informationen zur gutachterlichen Tätigkeit. Über Rechtssprechung, Sachverständige und Onlinezeitschrift erfahren Sie immer die neuesten Entwicklungen im Bereich der gutachterlichen Tätigkeit und der Einstufung zum Grad der Behinderung.

Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht
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Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen Nase
Geschlechtsorgane - männlich Nervensystem
Haltungsorgane (Wirbelsäule/Becken) Psyche und Abhängigkeit
Geschlechtsorgane - weibliche rheumatische Erkrankungen- Wirbelsäule
Harnorgane Sehorgan
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Herz,    Kreislauf und Gefäßerkrankungen Verdauungsorgane:
Speiseröhre  -  Magen-Darm  
Leber-Galle-Bauchspeicheldrüse

Bezüglich der Anhaltspunkte sei nochmals auf die Internetseite "Anhaltspunkte" hingewiesen:
Wer häufiger mit den Anhaltspunkten arbeitet, sollte in jedem Fall eine aktuelle Kommentierung derselben zur Hand nehmen, wobei die von Karin Schillings vertriebene Kommentierung empfohlen wird (s. www.anhaltspunkte.de ).