Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit - Allgemeines |
Nicht
behindert zu sein, |
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Die neue Versorgungsmedizin Verordnung ersetzt die Anhaltspunkte durch Versorgungsmedizinische Grundsätze. Zum 1. Januar 2009 tritt die
Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft. Der Umfang der
auszugleichenden Schädigungsfolgen und des Grades der Behinderung
wurden bislang nach dem
Bundesversorgungsgesetz (nach den sogenannten “Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht - Teil 2 SGB IX) festgestellt. Die AHP wurden
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage von
Beschlüssen und Empfehlungen des bisherigen ärztlichen
“Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin” beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales herausgegeben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung
hatte allerdings beanstandet, dass es keine verfassungskonforme
Rechtsgrundlage für diese AHP gäbe. Die nun verabschiedete Verordnung setzt
die Vorgaben der Rechtsprechung um, ohne die in den AHP niedergelegten
Grundsätze und Kriterien inhaltlich zu ändern. Es wurde an die bewährten
Bewertungsgrundsätze und Verfahrensabläufe angeknüpft und damit
gewährleistet, dass gegenüber den bisherigen Feststellungsverfahren keine
Schlechterstellung möglich ist. Die Verordnung gilt auch für die
Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind.
Das Ausmaß einer Behinderung wird mit dem Grad der
Behinderung (GdB) angegeben. Eine Behinderung ist die
Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (mehr als 6 Monate) Beeinträchtigung, die auf
einem regelwidrigen (atypisch für das Lebensalter) körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht
und einen GdB von wenigstens 10 nach sich zieht. Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX
liegt ab einem GdB von 50 vor. Um
eine Orientierungshilfe zu bieten, habe ich nicht darauf verzichtet, aus der Broschüre
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit"
- die nachstehenden GdB-Sätze darzustellen. Es wird hier darauf verzichtet, die
allgemeinen Grundsätze der Begutachtung näher auszuführen. Betroffene sollten sich die
neue Broschüre "Anhaltspunkte zur gutachterlichen Tätigkeit" beim Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung bestellen. Die angegebenen Erkrankungen, aus
denen sich ein GdB-Grad ergeben könnte, sind nunmehr überarbeitet; aus diesen
Tabellen ist kein Rechtsanspruch herzuleiten. Bezüglich der Anhaltspunkte sei nochmals auf die
Internetseite "Anhaltspunkte" hingewiesen: |