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1. Allgemeine
Richtlinien für Gutachten im soz. Entschädigungsrecht
2. Fachliche Anforderungen an den Gutachter
3. Aufgaben der Leitenden Ärzte
4. Gemeinsame Grundsätze - Ermittlungen und andere
Vorbereitungen der Begutachtung
5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
7. Vorgeschichte
8. Befund
9. Besondere diagnostische Maßnahmen
10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
11. Vorschlag für eine Nachprüfung
12. Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand
13. Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
14. Überprüfung von Gutachten
15. Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge
oder Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
16. Schädigungsfolge
17. Behinderung
18. MdE/GdB
19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
23. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
24. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
25. Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen
1. Allgemeine
Richtlinien für Gutachten im soz. Entschädigungsrecht
2. Fachliche Anforderungen an den Gutachter
3. Aufgaben der Leitenden Ärzte
4. Gemeinsame Grundsätze - Ermittlungen und andere
Vorbereitungen der Begutachtung
5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
7. Vorgeschichte
8. Befund
9. Besondere diagnostische Maßnahmen
10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
11. Vorschlag für eine Nachprüfung
12. Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand
13. Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
14. Überprüfung von Gutachten
15. Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge
oder Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
16. Schädigungsfolge
17. Behinderung
18. MdE/GdB
19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
23. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
24. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
25. Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen
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4. Gemeinsame Grundsätze - Ermittlungen und andere
Vorbereitungen der Begutachtung
5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
7. Vorgeschichte
8. Befund
9. Besondere diagnostische Maßnahmen
10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
11. Vorschlag für eine Nachprüfung
12. Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand
13. Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
14. Überprüfung von Gutachten
15. Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge
oder Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
16. Schädigungsfolge
17. Behinderung
18. MdE/GdB
19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
23. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
24. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
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5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
7. Vorgeschichte
8. Befund
9. Besondere diagnostische Maßnahmen
10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
11. Vorschlag für eine Nachprüfung
12. Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand
13. Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
14. Überprüfung von Gutachten
15. Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge
oder Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
16. Schädigungsfolge
17. Behinderung
18. MdE/GdB
19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
23. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
24. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
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4. Gemeinsame Grundsätze - Ermittlungen und andere
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5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
7. Vorgeschichte
8. Befund
9. Besondere diagnostische Maßnahmen
10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
11. Vorschlag für eine Nachprüfung
12. Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand
13. Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
14. Überprüfung von Gutachten
15. Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge
oder Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
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18. MdE/GdB
19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
23. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
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9. Besondere diagnostische Maßnahmen
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19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
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21. Hilflosigkeit
23. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
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10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
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19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
23. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
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4. Gemeinsame Grundsätze - Ermittlungen und andere
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5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
7. Vorgeschichte
8. Befund
9. Besondere diagnostische Maßnahmen
10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
11. Vorschlag für eine Nachprüfung
12. Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand
13. Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
14. Überprüfung von Gutachten
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oder Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
16. Schädigungsfolge
17. Behinderung
18. MdE/GdB
19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
23. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
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4. Gemeinsame Grundsätze - Ermittlungen und andere
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5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
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8. Befund
9. Besondere diagnostische Maßnahmen
10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
11. Vorschlag für eine Nachprüfung
12. Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand
13. Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
14. Überprüfung von Gutachten
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oder Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
16. Schädigungsfolge
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18. MdE/GdB
19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
23. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
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5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
7. Vorgeschichte
8. Befund
9. Besondere diagnostische Maßnahmen
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16. Schädigungsfolge
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19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
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6. Gutachterliche Untersuchung
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8. Befund
9. Besondere diagnostische Maßnahmen
10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
11. Vorschlag für eine Nachprüfung
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oder Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
16. Schädigungsfolge
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18. MdE/GdB
19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
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4. Gemeinsame Grundsätze - Ermittlungen und andere
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5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
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9. Besondere diagnostische Maßnahmen
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11. Vorschlag für eine Nachprüfung
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18. MdE/GdB
19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
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4. Gemeinsame Grundsätze - Ermittlungen und andere
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5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
7. Vorgeschichte
8. Befund
9. Besondere diagnostische Maßnahmen
10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
11. Vorschlag für eine Nachprüfung
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13. Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
14. Überprüfung von Gutachten
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16. Schädigungsfolge
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18. MdE/GdB
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20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
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6. Gutachterliche Untersuchung
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Vorbereitungen der Begutachtung
5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
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9. Besondere diagnostische Maßnahmen
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18. MdE/GdB
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20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
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1. Allgemeine
Richtlinien für Gutachten im soz. Entschädigungsrecht
2. Fachliche Anforderungen an den Gutachter
3. Aufgaben der Leitenden Ärzte
4. Gemeinsame Grundsätze - Ermittlungen und andere
Vorbereitungen der Begutachtung
5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
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8. Befund
9. Besondere diagnostische Maßnahmen
10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
11. Vorschlag für eine Nachprüfung
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14. Überprüfung von Gutachten
15. Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge
oder Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
16. Schädigungsfolge
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18. MdE/GdB
19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
23. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
24. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
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Richtlinien für Gutachten im soz. Entschädigungsrecht
2. Fachliche Anforderungen an den Gutachter
3. Aufgaben der Leitenden Ärzte
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Vorbereitungen der Begutachtung
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13. Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
14. Überprüfung von Gutachten
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16. Schädigungsfolge
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18. MdE/GdB
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24. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
25. Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen
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1 Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen
Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht (versorgungsärztliche Gutachten)
Im
versorgungsärztlichen Gutachten muss der einzelne Fall unter Beachtung aller
Gegebenheiten möglichst erschöpfend behandelt werden. Die medizinischen Daten und
Folgerungen sind unter Berücksichtigung der für die Begutachtung wichtigen gesetzlichen
Vorschriften, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Rundschreiben und
Richtlinien klar, überzeugend und auch für den Nichtarzt verständlich zu der
versorgungsärztlichen Beurteilung zu formen. In der rein ärztlichen Beurteilung ist der
Sachverständige frei und keinen Weisungen unterworfen. Abweichungen von der herrschenden
medizinischen Lehrmeinung sind als solche zu kennzeichnen und ausführlich zu begründen.
Aus der wissenschaftlichen Erkenntnis und der ärztlichen Erfahrung soll der
Sachverständige die Sachlichkeit herleiten, die jede Begutachtung erfordert.
2 Fachliche Anforderungen an den Gutachter
Die
Sachverständigentätigkeit verlangt eine besondere gutachtliche Ausbildung und Erfahrung,
die nicht grundsätzlich bei jedem Arzt vorausgesetzt werden kann. Der
versorgungsärztliche Gutachter bedarf besonderer Kenntnisse über ursächliche Faktoren
von Gesundheitsstörungen, über die Auswirkungen von Behinderungen und über die für die
Begutachtung wichtigen rechtlichen und versorgungsmedizinischen Begriffe.
Dem Gutachter soll neben den Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften usw. sowie
neben den wichtigsten Auslegungen und Entscheidungen ausreichendes Fachschrifttum zur
Verfügung stehen.
Neben dem ständigen Studium der Fachliteratur sind für den Gutachter auch der Erwerb der
Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, Fortbildungskurse im Versorgungswesen
sowie die Abordnung zu Tagungen und Kongressen, besonders seines Fachgebietes, wichtig.
Wesentlich zum gemeinsamen Verständnis können auch Diskussionen zwischen
Versorgungsärzten, medizinischen Sachverständigen bei den Sozialgerichten,
Versorgungsdezernenten und Richtern der Sozialgerichtsbarkeit beitragen.
Es ist wichtig, dass der Versorgungsarzt vor allem bei Begutachtungen im sozialen
Entschädigungsrecht sich auch Kenntnisse über die Anforderungen in den
verschiedenen Berufen aneignet. Dazu ist vor allem auf die Er- fahrungen der mit
Berufsfragen befassten Stellen (Arbeitsverwaltung, Hauptfürsorgestelle, staatl.
Gewerbearzt, Betriebsarzt u.a.) zurückzugreifen. Daneben ist es erstrebenswert, dass der
Gutachter sich, z.B. durch Betriebsbesichtigungen, eigene Kenntnisse erwirbt.
3 Aufgaben der Leitenden Ärzte
Der
Leitende Arzt eines Versorgungsamtes oder der Leiter einer ärztlichen Dienststelle
überwacht die Tätigkeit der ihm unterstellten Ärzte und des ärztlichen Hilfspersonals
und trägt dem Versorgungsamt bzw. Landesversorgungsamt gegenüber die Verantwortung für
den Ärztlichen Dienst des Amtes oder für seine Dienststelle.
Er sorgt für die Verteilung und den reibungslosen Ablauf der Arbeit sowie für den
richtigen Einsatz der Ärzte innerhalb seines Bereiches. Wenn eine Begutachtung außerhalb
der Versorgungsdienststelle notwendig erscheint, entscheidet im Allgemeinen über den
Auftrag der Leitende Arzt. Er soll sich über die Sachkenntnis auf besonderen Arbeits- und
Erfahrungsgebieten aller für seine Behörde tätigen Ärzte unterrichtet halten.
Wegen Überprüfung der Gutachten durch den Leitenden Arzt siehe Nr. 14. Neben
Einzelbesprechungen anhand von Gutachten sorgt der Leitende Arzt für die Weiterbildung
der Versorgungsärzte durch regelmäßige Zusammenkünfte. Er unterrichtet die
Versorgungsärzte über versorgungsrechtliche Fragen (grundsätzliche Urteile der
Sozialgerichtsbarkeit) und über aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Probleme.
Die Beschlüsse der Tagungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats (Sektion
Versorgungsmedizin), die sich auf die Anhaltspunkte beziehen (diese ändern, ergänzen
oder erläutern) werden veröffentlicht (Bundesarbeitsblatt, Internet BMGS,
Rundschreiben).
Zwischen den Leitenden Ärzten der Versorgungsämter und den Leitern der
Versorgungsärztlichen Untersuchungsstellen und der Orthopädischen Versorgungsstellen ist
ein enger Kontakt erstrebenswert. Die Leitenden Ärzte sollen außerdem bemüht sein, mit
den frei praktizierenden Ärzten ihres Bereiches, den Ärzten der Bundeswehr, der
Sozialversicherungsträger, der Gesundheitsämter, Arbeits- und Sozialämter, mit den
Kliniken und Krankenhäusern, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Behindertenverbänden gute Verbindung zu halten mit dem Ziel einer erfolgreichen
ärztlichen, beruflichen und sozialen Betreuung der Anspruchsberechtigten.
4 Gemeinsame
Grundsätze
Der
Leitende Arzt des Landesversorgungsamtes soll sicherstellen, dass in seinem Bereich die
Begutachtung und die Überprüfung der Gutachten nach einheitlichen Gesichtspunkten
durchgeführt werden. Er trägt dafür Sorge, dass die ärztlichen Dienststellen und die
Ärztlichen Dienste der Versorgungsämter mit medizinischem Gerät und hinsichtlich ihrer
medizinischen Bücherei so ausgestattet sind, dass die Gutachter in den Stand gesetzt
werden, qualitativ hochwertige Arbeit zu leisten.
In besonderem Maße obliegt dem Leitenden Arzt des Landesversorgungsamtes die Schulung der
Versorgungsärzte. Berechtigte Wünsche auf fachliche Fortbildung sollen unterstützt und
gefördert werden.
4 Ermittlungen und andere Vorbereitungen der Begutachtung
(1)
Voraussetzung für jede ärztliche Begutachtung ist, dass die für sie notwendigen
Ermittlungen durchgeführt sind. Das gilt nicht nur für die Bearbeitung von
Erstanträgen, sondern auch für alle weiteren notwendigen Begutachtungen.
(2) Die verwaltungsseitigen Ermittlungen sollen vor Abgabe der Akten an den Ärztlichen
Dienst abgeschlossen sein. Hierzu gehört neben der Bereitstellung aller bei der
Versorgungsverwaltung bereits vorliegenden Vorgänge u.a. die Beiziehung von Berichten von
Ärzten, die den Antragsteller ambulant behandelt oder im Rahmen einer solchen Behandlung
untersucht haben, Gutachten, die für Träger der Sozialversicherung, für die
Arbeitsverwaltung oder für Gerichte erstellt worden sind,
Unterlagen von Krankenhäusern, Kuranstalten oder speziellen Rehabilitationseinrichtungen
(z.B. Werkstätten für Behinderte, Gehörlosenschulen, Sonderschulen), Vorgängen, die
bei Gesundheitsämtern, der Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder
(Contergan-Schäden) oder bei anderen ärztlichen Diensten (Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung, personaloder betriebsärztliche Dienste) entstanden sind, sowie
Krankenkassenauszügen.
Bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht sollen außerdem die speziellen, z.T.
in Archiven liegenden Unterlagen (z.B. der Wehrmacht, der Bundeswehr oder des
Zivildienstes) vorliegen. Es ist daher wichtig, dass die Anträge, die die Grundlage für
die weitere Bearbeitung bilden, sorgfältig ausgefüllt sind.
(3) Bei der vor allem im Schwerbehindertenverfahren notwendigen Anforderung
von Befundberichten soll der zu befragende Arzt darauf hingewiesen werden, dass die Angabe
von Diagnosen allein nicht ausreicht, sondern dass die jetzt bestehenden
Funktionseinschränkungen und pathologischen Befunde ausführlich zu schildern und ggf.
durch ihm vorliegende aktuelle Befundberichte anderer Ärzte zu ergänzen sind, soweit
diese von der Einwilligungserklärung zur Beiziehung ärztlicher Unterlagen mitumfasst
sind.
Es empfiehlt sich, für die Beurteilung wichtige Schriftstücke, die nur zur Einsichtnahme
überlassen worden sind, in Abschrift oder Fotokopie zu den Akten zu nehmen.
(4) Die Zuschrift an den Ärztlichen Dienst soll ausreichende Hinweise auf den
maßgeblichen Akteninhalt und eine der Rechtslage und dem Einzelfall angepasste
Fragestellung enthalten. Nach Eingang der so vorbereiteten Akten beim Ärztlichen Dienst
erfolgt die Durchsicht der Akten, und etwa noch notwendig erscheinende ergänzende
Ermittlungen werden in die Wege geleitet.
(5) Hinsichtlich der beigezogenen ärztlichen Unterlagen ist es wichtig, dafür zu sorgen,
dass das ärztliche Berufsgeheimnis und die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet
werden. Leihweise überlassene Unterlagen werden so schnell wie möglich zurückgesandt.
(6) In Fällen von besonderer Dringlichkeit (z. B. bei Schwerkranken, Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines behinderten Menschen) ist eine bevorzugte Begutachtung
anzustreben. Wenn sich schon aufgrund des Akteninhalts die Notwendigkeit einer
Begutachtung in einem bestimmten Fachgebiet erkennen lässt, soll sofort die
Fachbegutachtung angeordnet werden.
Für die sorgfältige Begutachtung ist Voraussetzung, dass dem Gutachter die dafür
notwendige Zeit zur Verfügung steht. Arbeiten unter Zeitdruck führt zu einer Minderung
der Qualität der Gutachten und damit auch zu einer verminderten Verwertbarkeit. Die
Arbeit des Gutachters kann nicht vorrangig nach quantitativen Gesichtspunkten beurteilt
werden.
5 Gutachtliche Beurteilung nach Aktenlage
Auf eine
Untersuchung kann insbesondere bei Begutachtungen nach dem
Schwerbehindertenrecht zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen verzichtet werden,
wenn die erforderliche Beurteilung durch Stellungnahme aufgrund der beigezogenen
ärztlichen Unterlagen erfolgen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterlagen in
überzeugender Weise ein ausreichendes Bild von der Art und dem Ausmaß aller geltend
gemachten Behinderungen vermitteln. Je mehr Unterlagen vorliegen, die sich gegenseitig
ergänzen oder bestätigen, desto eher wird eine Beurteilung ohne Untersuchung möglich
sein.
6 Gutachtliche Untersuchung
(1)
Reichen die ermittelten Unterlagen für eine Beurteilung nicht aus, ist eine Untersuchung
durchzuführen, deren Umfang und ggf. deren Fachgebiet davon bestimmt werden, welche
geltend gemachten Gesundheitsstörungen oder welche gutachtlichen Fragen anhand der
vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden können.
(2) Die Untersuchung kann erleichtert und beschleunigt werden, wenn der zu Untersuchende
mit der Einbestellung zur Untersuchung besondere Hinweise erhält, wie er sich z.B.
durch Enthalten von Essen, Trinken und Rauchen für... Stunden vor der Untersuchung
auf die Untersuchung vorbereiten soll. Bewährt hat sich folgender Vermerk auf den
Benachrichtigungsformularen: Alle vorhandenen Unterlagen, die Ihre
Gesundheitsstörungen betreffen (z.B. Krankenblätter, Arztberichte, Röntgenbilder und
EKGBefunde), bitte mitbringen.
7 Vorgeschichte
(1) Die
Erhebung der Vorgeschichte muss der gutachtlichen Fragestellung angepasst sein. Sie muss
Einzelheiten über durchgemachte Krankheiten, Operationen und Unfälle, über den Verlauf
der geltend gemachten Gesundheitsstörungen und je nach Lage des Falles auch über den
schulischen und beruflichen Werdegang und Arbeitseinsatz enthalten. Stets ist nach der
Dauer der angegebenen Gesundheitsstörungen zu fragen, besonders auch danach, ob
stationäre Behandlung durchgeführt worden ist, welche Behandlungsmaßnahmen ergriffen
worden sind und ob und ggf. wie lange Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
(2) Den Schluss der Erhebung der Vorgeschichte bilden die Angaben über die jetzigen
Beschwerden des zu Untersuchenden. Sie sind möglichst genau, manchmal wörtlich
wiederzugeben. Es sollte zu erkennen sein, welche Beschwerden erst auf Befragen angegeben
worden sind.
(3) Bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ist die Vorgeschichte im Hinblick
auf die Kausalitätsfragen besonders ausführlich zu erheben.
Bei der Begutachtung ehemaliger Soldaten sind von besonderer Bedeutung die anamnestischen
Erhebungen über den Wehrdienst, über Beginn und Ende, Ergebnisse der Musterung, der
Einstellungs- und Entlassungsuntersuchungen, Gründe etwaiger Zurückstellung, Änderung
des Tauglichkeitsgrades, Truppengattung, spezielle Verwendungsfähigkeiten (z.B.
Fliegeroder Tropentauglichkeit), Art und Ort der Verwendung und der Einsätze. War der
Beschädigte in Gefangenschaft, so ist nach Gewahrsamsmacht und -dauer, Art und Ort der
Lager, Arbeitsgruppeneinteilung, Arbeitseinsätzen und ihrer Dauer zu fragen.
Besonderheiten gewisser Lager sind zu beachten. Verwundungen, Erkrankungen und Unfälle
sind mit allen Einzelheiten (Symptomatik, Art der Behandlung, Dauer und Art der
stationären Behandlung, Genesungszeit, Wechsel der Verwendung, Zeitpunkt des erneuten
Einsatzes) chronologisch aufzuzeichnen. Es muss auch dargelegt werden, wo und wann die
Erkrankung oder der Unfall aufgetreten ist, z.B. bei der Truppe, im Urlaub, in der
Gefangenschaft.
(4) Die Befragung muss objektiv und frei von jeder Kritik sein. Suggestivfragen sind zu
vermeiden. Bei widersprechenden Angaben ist eine Klarstellung vor Abschluss des Gutachtens
anzustreben.
8 Befund
(1) Der
Befund soll gegebenenfalls unter Einbeziehung vorhandener Unterlagen ein
Gesamtbild des körperlichen und psychischen Zustandes des Untersuchten vermitteln.
(2) Die Befunderhebung soll den Allgemeinbefund (Alter, Größe, Gewicht,
Allgemeinzustand, Puls, Blutdruck, Urinstatus) und einen ausführlichen Organbefund
umfassen.
(3) Bei Kindern sind zur Feststellung der körperlichen und/oder geistigen Entwicklung
entsprechende Untersuchungsverfahren anzuwenden; hierzu gehören insbesondere
entwicklungsneurologische und -psychologische sowie endokrinologische Untersuchungen.
Gegebenenfalls sind radiologische Befunde beizuziehen.
(4) Bei eingehenden Untersuchungen zu Krankheiten innerer Organe sollen eine
Blutkörperchen-Senkungsreaktion, ein vollständiger Blutstatus und die spezifischen
organbezogenen Laboruntersuchungen und Funktionsprüfungen nicht fehlen; bei Laborwerten
sind Methode und Referenzbereich der untersuchenden Stelle anzugeben.
Daneben können insbesondere bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht
apparative Untersuchungen erforderlich sein: Bei Lungenkrankheiten kommen in
Betracht: Lungenfunktionsprüfungen in Ruhe, unter Belastung und unter Berücksichtigung
des Medikamenten- und Hormonspiegels im Serum (z.B. Spirographie, Messung des Widerstandes
der Atemwege, Blutgasanalyse, Provokations- und Reversibilitätsteste) sowie zusätzlich
kardiopulmonale Untersuchungen (z.B. Druckmessung im kleinen Kreislauf in Ruhe und unter
Belastung). Bei der Spirographie sind die unteren Sollwerte der EGKS (Europäische
Gemeinschaft für Kohle und Stahl) zugrunde zu legen, wobei in der Regel erst Abweichungen
von den Sollwerten von über 20% klinisch relevant werden.
Bei Herz- und Kreislaufschäden kommen in Betracht: Elektrokardiographie,
Langzeitelektrokardiographie, Echokardiographie, Ergometrie, Blutdrucklangzeitmessung,
Herzszintigraphie. Bei entsprechender Indikation auch Links- und/oder
Rechtsherzkatheteruntersuchungen. Bei Durchblutungsstörungen der Gliedmaßen darf nicht
die Angabe über Hauttemperatur und -farbe, ob bläulich, rot oder blass, unterlassen
werden. Puls und Blutdruck beiderseits sind stets zu vergleichen. Die schmerzfreie Strecke
beim Gehen ist zu erfragen. Objektive Messmethoden sollen die klinische Untersuchung
ergänzen (Ratschow- Lagerungsprobe, Doppler-Druckmessung, Belastungsdruckmessung,
Laufbanduntersuchung, Phlebodynamometrie). Bei entsprechender Indikation auch
Röntgenkontrastdarstellungen der Gefäße oder gleichwertige bildgebende Verfahren.
Bei Krankheiten der Bauchorgane sind häufig sonographische, endoskopische und auch
bioptische Untersuchungen notwendig; insbesondere bei Leberkrankheiten ist bei sonst nicht
klärbaren Fällen eine Biopsie anzustreben. In Einzelfällen können zusätzliche
Untersuchungen (z.B. spezielle bildgebende Verfahren oder Funktionsuntersuchungen) und bei
entsprechender Indikation auch Röntgenuntersuchungen erforderlich sein.
Bei Krankheiten der Harnorgane sind neben speziellen Nierenfunktionsprüfungen (z.B.
Kreatininbestimmung, Clearance-Untersuchungen und weitere qualitative und quantitative
Urinuntersuchungen) eine Sonographie, ggf. Urethrozystoskopie, urodynamische
Untersuchungen, bei entsprechender Indikation nuklearmedizinische Methoden und
Röntgenuntersuchungen angebracht; eine Nierenbiopsie soll nur besonderen Fällen
vorbehalten bleiben.
(5) Bei gynäkologischen Krankheiten ist insbesondere bei Begutachtungen im
sozialen Entschädigungsrecht eine fachärztliche Untersuchung mit Sonographie
erforderlich, in Einzelfällen auch eine Laparoskopie.
(6) Zur Ermittlung von Art und Ausmaß dermatologischer und allergologischer Krankheiten
ist im allgemeinen insbesondere bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht
eine dermatologische Untersuchung erforderlich. Hierbei ist eine ausführliche
Beschreibung des Erscheinungsbildes, der Lokalisation und der Ausdehnung der
Hautveränderungen notwendig. Gegebenenfalls sollten die Hautbefunde durch fotographische
Aufnahmen, Figurenstempel oder Zeichnungen dokumentiert werden. Histologische,
allergologische, immunologische, virologische, mykologische, bakteriologische und
dermatoskopische Untersuchungen können zusätzlich erforderlich sein.
(7) Im sozialen Entschädigungsrecht sind bei Begutachtungen von Verletzungsfolgen alle
Narben genau zu beschreiben. Stets ist hinzuzufügen, wodurch sie entstanden sind. Der
Befund ist ggf. durch eine Skizze oder Fotodokumentation zu ergänzen. Immer ist zu
prüfen, ob außer Weichteilen auch Knochen, Nerven, Gefäße oder innere Organe verletzt
waren. Der Verlauf mancher Schusskanäle wird erst verständlich, wenn der Untersuchte die
Körperhaltung angibt oder darstellt, welche er im Augenblick der Verletzung eingenommen
hatte.
(8) Bei Entstellungen werden fotographische Aufnahmen empfohlen.
(9) Bei Zahnschäden ist ein genauer Zahnstatus mit exakter Angabe der festgestellten
Veränderungen in ein Schema einzuzeichnen: Zu achten ist auf Narbenbildungen oder andere
Veränderungen in den Weichteilen des Mundes oder an den Kiefern, vor allem bei angeblich
traumatischem Zahnverlust.
(10) Bei Verlust oder Teilverlust von Gliedern ist eine genaue Beschreibung der
Stumpfverhältnisse erforderlich. Die Angabe der Körperseite und der Stumpflänge mit
Angabe der Messbezugspunkte darf nie vergessen werden. Der Befund soll Auskunft geben, wie
die Funktion mit und ohne Hilfsmittel ist, bzw. warum ein Hilfsmittel nicht getragen
werden kann.
(11) Bei Schäden an den Fingern ist anzugeben, was der Untersuchte greifen und halten
kann, wobei Sensibilitätsstörungen von Bedeutung sein können. Auf Gebrauchsspuren ist
zu achten. Bei den Fingern ist nicht vom 1., 2. und 3. Glied oder Gelenk zu sprechen,
sondern vom Grund-, Mittelund Endglied oder -gelenk. Für die Messung wird die
Neutral-0-Methode empfohlen.
(12) Bei Schäden an den Beinen ist der Gang mit und ohne Schuh oder orthopädische
Hilfsmittel zu beachten und die Art der Beschwielung der Fußsohlen zu untersuchen. Neben
dem normalen Gangbild sind auch differenzierte Stand- und Gangformen zu
prüfen (z.B. Ballen- und Fersenstand, Hockversuch, Grätschstand, Einbeinstand,
wechselseitiges Hüpfen, Beinhaltung im Sitzen und im Liegen).
(13) Die Bewegungsfähigkeit der Gelenke ist anzugeben. Dabei soll nicht von Versteifung
gesprochen werden, wenn nur eine Bewegungseinschränkung besteht. Immer muss auf
eigentätige und fremdtätige, auf schmerzfreie und schmerzhafte Bewegungsfähigkeit
auch unter Belastung untersucht werden. Die Messungen an den Gliedmaßen
sind stets beiderseits vorzunehmen; die Messstellen müssen auf feste Skelettpunkte
bezogen und im Gutachten genau bezeichnet werden. Für die Messung wird die
Neutral-0-Methode empfohlen. Für die Dokumentation sind nach Möglichkeit die vom
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen Messblätter zu
verwenden.
(14) Form und Beweglichkeit der Wirbelsäule und ggf. die Art und Nutzung von Hilfsmitteln
sind eingehend zu beschreiben. Zusätzlich werden die Anwendung von Messverfahren mit
genauer Angabe der Messpunkte, z.B. Finger-Boden-Abstand, Kinn-Sternum-Abstand,
Messbandstreckenverfahren nach Schober (Veränderung der im Stehen markierten Messstrecke
vom ersten Sakralwirbel bis 10 cm oberhalb bei maximaler Beugung) und nach Ott
(Veränderung der im Stehen markierten Messstrecke vom 7. Halswirbel bis 30 cm unterhalb
bei maximaler Beugung) sowie segmentale Untersuchungen empfohlen.
(15) Für die Beurteilung der Sehbehinderung ist in erster Linie die korrigierte
Sehschärfe (Prüfung mit Gläsern) maßgebend. Die Sehschärfe ist grundsätzlich nach
DIN 58220 zu prüfen, in Ausnahmefällen (z.B. bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern) ist
analog zu verfahren. Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit
Geräten und Methoden zu prüfen, die den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen
Gesellschaft (DOG) entsprechend eine einwandfreie gutachtliche Beurteilung erlauben. Bei
der Gesichtsfeldbestimmung dürfen nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie
entsprechend der Marke Goldmann III/4 verwertet werden.
Die Feststellung von Blindheit setzt einen Befund voraus, der aufgrund einer speziellen
augenärztlichen Untersuchung unter Begutachtungsgrundsätzen erhoben worden ist.
(16) Bei Hörschäden sind spezielle Hörprüfungen notwendig, insbesondere Prüfung der
Hörschwelle im Tonaudiogramm und des Sprachhörverlustes nach dem Sprachaudiogramm. Der
prozentuale Hörverlust ist in erster Linie nach dem Sprachaudiogramm, in Ausnahmefällen
nach dem Tonaudiogramm zu ermitteln (4-Frequenztabelle nach Röser 1973, bei
Hochtonverlusten [Typ Lärmschwerhörigkeit] 3-Frequenztabelle nach Röser 1980 [siehe
auch Nummer 26.5). Bei der Beurteilung von Zusammenhangsfragen können ergänzende
Untersuchungen, z. B. überschwellige Messungen, impedanzaudiometrische Untersuchungen,
ggf. auch Ableitung evozierter Potentiale und/oder otoakustischer Emissionen, erforderlich
sein.
Bei Ohrgeräuschen (Tinnitus) sind audiometrische Analysen notwendig. Bestehen wesentliche
psychovegetative Begleiterscheinungen, ist eine psychiatrische Zusatzuntersuchung
angezeigt.
(17) Bei Gleichgewichtsstörungen ist eine vestibulometrische Prüfung erforderlich. Für
die GdB/MdE-Bewertung sind neben einer ausführlichen Beschwerdeschilderung Geh- und
Stehversuche in ansteigender Belastungsstufe (Romberg, Unterberger, Tandem-Romberg mit
geschlossenen Augen, Seiltänzergang mit geschlossenen Augen) von besonderer Bedeutung.
(18) Bei Geruchs- und Geschmacksstörungen sind entsprechende Funktionsprüfungen
durchzuführen.
(19) Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen bedürfen oft einer speziellen phoniatrischen,
ggf. auch einer neurolinguistischen Untersuchung.
(20) Geistige und seelische Störungen erfordern häufig bei Erstbegutachtungen im
sozialen Entschädigungsrecht in jedem Fall eine spezielle psychiatrische, im
Kindesalter eine entsprechende neuropädiatrische und/oder kinderpsychiatrische
Untersuchung. Außer einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung, die oft über
die allgemeine Vorgeschichte hinaus eine zeitaufwendige biographische Anamneseerhebung
einschließen muss, ist häufig zusätzlich eine gutachtenrelevante
leistungspsychologische Untersuchung einschließlich Persönlichkeitsdiagnostik angezeigt.
Bei der Begutachtung der psychischen Folgen von Hirnschäden gilt im Grundsatz das
Gleiche.
Nach traumatischen oder anderen Hirnschädigungen wird in manchen Fällen eine stationäre
Beobachtung erforderlich sein; dies gilt insbesondere, wenn Anfälle geltend gemacht
werden, die nach ihrem Erscheinungsbild ätiologisch und differentialdiagnostisch keine
eindeutige Zuordnung erlauben. Als Zusatzuntersuchungen kommen Elektroenzephalographie,
Dopplersonographie, Kernspintomographie (syn. Magnetresonanztomographie), Szintigraphie,
und die Ableitung evozierter Potentiale in Betracht. Bei entsprechender Indikation können
auch computertomographische und hirnarteriographische Untersuchungen erforderlich sein.
Gegebenenfalls sind weitere Untersuchungen, z.B. durch Hals-Nasen-Ohren- oder Augenärzte
durchzuführen.
Folgen von Schädigungen des Stirnhirns, Schläfenhirns oder Scheitelhirns sind mitunter
schwer zu erfassen. Sie bedürfen besonders eingehender Untersuchungen.
Ist nach Vorgeschichte und Befund ein Hirnschaden gesichert, so hat der Gutachter dies bei
seiner Beurteilung nach dem sozialen Entschädigungsrecht ausdrücklich zu vermerken.
(21) Zur Ermittlung von Art und Ausmaß peripherer Nervenschädigungen und von
Muskelkrankheiten ist im allgemeinen insbesondere bei Erstbegutachtungen im
sozialen Entschädigungsrecht eine neurologische Untersuchung notwendig, häufig
unter Einbeziehung elektrophysiologischer Methoden, manchmal auch bildgebender Verfahren.
(22) Die Röntgenverordnung ist zu beachten. Das Röntgenverfahren soll zur Vermeidung
unnötiger Strahlenbelastung mit Kritik angewandt werden. Das bedeutet, dass zunächst
Röntgenbefunde anderer Stellen beizuziehen und mitzuverwerten sind. Für die
Durchführung jeder Röntgenuntersuchung ist eine ärztliche Indikation geboten; d.h.
solche Untersuchungen kommen nur dann in Betracht, wenn mit anderen, weniger belastenden
Untersuchungsmethoden (z.B. Ultraschall) die notwendige Klärung nicht erreicht werden
kann.
9 Besondere diagnostische Maßnahmen
(1) In
manchen Fällen werden zur Feststellung der Gesundheitsstörung besondere diagnostische
Maßnahmen erforderlich sein. Teilweise können diese dem zu Untersuchenden ohne weiteres
zugemutet werden, nämlich dann, wenn sie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind
und das Risiko einer Komplikation außerordentlich gering ist (§ 65 Abs. 2 SGB I).
Teilweise bedürfen diese Maßnahmen nach vorheriger Aufklärung der ausdrücklichen
Zustimmung; solche Maßnahmen werden aber meist nur im Rahmen der Begutachtungen im
sozialen Entschädigungsrecht in Betracht kommen.
(2) Einer ausdrücklichen Zustimmung nach vorheriger Aufklärung bedürfen u.a. Lumbal-,
Zisternenpunktion, Endoskopien, Laparoskopie, Biopsien, Injektion von Kontrastmitteln oder
von radioaktiven Substanzen, Ergometrie, Herzkatheterismus, spezifische Provokationsteste.
(3) Wenn die Erkennung des Krankheitsbildes nur unter Anwendung von Eingriffen möglich
ist und wenn ein solcher Eingriff verweigert wird, so ist dies aktenkundig zu machen. Es
muss trotzdem versucht werden, nach Aktenlage und nach den erhobenen Befunden eine
Beurteilung abzugeben.
10 Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
(1) Nach
Klarstellung der vorliegenden Gesundheitsstörungen kommt der Gutachter zur Beurteilung
der Fragen, die für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag wichtig sind.
(2) Ausgehend von den geltend gemachten Gesundheitsstörungen sind alle Unterlagen zur
Vorgeschichte und zum Befund kritisch zu würdigen, wobei sich der Gutachter um eine
neutrale Wertung aller Fakten bemühen muss. Die Pflichten eines Gutachters lassen eine
wohlwollende Beurteilung ebenso wenig zu wie eine engherzig-strenge.
Der nicht selten angewandte Satz in dubio pro aegroto ist dem Strafrecht (in
dubio pro reo) entnommen und abgewandelt; er gilt weder im sozialen Entschädigungsrecht
noch im Schwerbehindertenrecht.
(3) Die Beurteilung beginnt in der Regel mit der Bezeichnung der Schädigungsfolge oder
Behinderung. Diese muss vollständig und dabei zuverlässige Grundlage für den Bescheid
sein. Die Bezeichnung soll vor allem die funktionelle oder anatomische Veränderung, die
die Auswirkungen erkennen lässt, zum Ausdruck bringen. Klinische Diagnosen sind häufig
nicht als Bezeichnung geeignet.
Allgemeine Bezeichnungen wie Zustand nach..., Folge von ... sind
nicht zu verwenden. Ebenso sind wertende Eigenschaftswörter wie gering,
mäßig, belanglos u.a. in der Regel zu vermeiden; das Ausmaß der
Gesundheitsstörung ergibt sich aus der Höhe des GdB/MdE-Grades.
(4) Liegen mehrere Schädigungsfolgen oder Behinderungen vor, sollen diese in der
Reihenfolge ihres Schweregrades den Funktionssystemen entsprechend (siehe Nummer 18 Absatz
4) aufgeführt werden.
(5) Die Bezeichnung soll nach Bescheiderteilung nicht unnötig geändert werden.
(6) Bei der Bezeichnung von Gliedmaßenschäden muss u.a. zu erkennen sein, ob und ggf. in
welchen Gelenken Versteifungen oder Bewegungseinschränkungen vorliegen. Stets muss auch
die Seitenbezeichnung angegeben werden.
(7) Auch interne Leiden sind nach Möglichkeit so zu bezeichnen, dass die Art der
Funktionseinschränkung erkennbar wird, z.B. Bronchialasthma mit Einschränkung der
Lungenfunktion nicht Lungenleiden , Herzleistungsschwäche bei
Herzklappenfehler nicht Herzleiden . Abzusehen ist von der isolierten
Bezeichnung vieldeutiger Symptome wie vegetative Dystonie,
neurozirkulatorische Dysregulation u.ä., da diese nicht allein, sondern nur
in Verbindung mit anderen Störungen (z.B. mit psychischen Störungen oder mit einer
Hypotonie) oder auch als Ausdruck eines Hirnschadens von Bedeutung sein können.
(8) Wenn ein Leiden ohne Funktionseinschränkung abgeheilt ist, liegt insoweit keine
Behinderung vor. Es ist also z.B. falsch, einen folgenlos verheilten
Knochenbruch aufzuführen.
(9) Die Bezeichnung der Gesundheitsstörung soll möglichst in deutscher Sprache erfolgen,
damit sie auch für den medizinischen Laien verständlich ist. Es kann jedoch erforderlich
sein, den medizinischen Fachausdruck in Klammern hinzuzufügen, insbesondere dann, wenn
die Gesundheitsstörung im Antrag mit dem Fachausdruck bezeichnet ist.
(10) Da die vom Gutachter angegebene Bezeichnung in der Regel in den Bescheid übernommen
wird und da der Antragsteller sowie Angehörige und manchmal auch andere Stellen davon
Kenntnis erhalten, müssen Formulierungen, die seelisch belasten oder bloßstellen
können, vermieden werden. So sind Bezeichnungen wie Entstellung,
alkoholische Fettleber oder Raucherbronchitis nicht zu verwenden.
In dem gleichen Sinne ist beispielsweise statt Schwachsinn geistige
Behinderung, statt Schizophrenie psychische Behinderung
anzugeben. Ebenso sind bei bösartigen Geschwülsten Umschreibungen zu benutzen, besonders
dann, wenn nach dem Akteninhalt zu vermuten ist, dass der Antragsteller über die Art und
Schwere seiner Gesundheitsstörung nicht informiert ist.
Bei solchen Umschreibungen ist es oft zweckmäßig, die Bezeichnung der
Gesundheitsstörung näher zu erläutern, damit deutlich erkennbar wird, worauf sich die
weitere Beurteilung, z.B. des GdB/MdE-Grades, stützt. Bei einer Gesundheitsstörung, bei
der eine Heilungsbewährung abzuwarten ist, soll die Bezeichnung der Gesundheitsstörung
durch den Zusatz im Stadium der Heilungsbewährung ergänzt werden.
(11) Der Gutachter wird auch erwägen müssen, ob eine Akteneinsicht hinsichtlich der
gesundheitlichen Verhältnisse sich nachteilig auf den Antragsteller auswirken kann. Ist
dies zu erwarten, so ist vorzuschlagen, bei Gewährung von Akteneinsicht einen Arzt zu
beteiligen (§ 25 Abs. 2 SGB X). Enthalten die Akten Angaben von Dritten oder über dritte
Personen (z.B. aus der Anamneseerhebung), die nicht die gesundheitlichen Verhältnisse des
Antragstellers betreffen und im berechtigten Interesse des Antragstellers oder dritter
Personen geheim gehalten werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Teile der Akte
von der Akteneinsicht auszuschließen sind (§ 25 Abs. 3 SGB X).
(12) Bei der GdB/MdE-Beurteilung der festgestellten Gesundheitsstörungen ist der
GdB/MdE-Grad für jedes Funktionssystem gesondert anzugeben; abschließend ist dann der
Gesamt-GdB/MdE-Grad zu beurteilen, der sich aus allen festgestellten Gesundheitsstörungen
ergibt (siehe Nummer 18 Abs. 4 und Nummer 19).
(13) Wenn im Gutachten anderweitig erhobene Befunde verwendet werden, ist zu vermerken,
auf welche Unterlagen (mit Angabe der Seitenzahl) sich die Beurteilung bezieht; damit wird
dem überprüfenden Arzt und dem Dezernenten die Durchsicht der Akten erleichtert und
außerdem für spätere Nachprüfungen (siehe Nummer 11) klargestellt, welches die
maßgeblichen Vorbefunde sind.
(14) Auch nicht geltend gemachte Gesundheitsstörungen, die sich aus dem Akteninhalt oder
aus der Untersuchung ergeben und eine Schädigungsfolge oder Behinderung darstellen,
sollen im Interesse des Antragstellers berücksichtigt werden, es sei denn,
dass aus der Art der Behinderung auf den gegenteiligen Willen des Antragstellers
geschlossen werden kann (z.B. venerische Erkrankungen).
(15) Enthalten die Beurteilungsgrundlagen Lücken oder Widersprüche, die dazu führen,
dass nicht alle geltend gemachten Gesundheitsstörungen beurteilt werden können, ist
ausdrücklich auf diese Mängel hinzuweisen.
(16) Kann der Gutachter einer Beurteilung, die früher von anderer Stelle erfolgt ist,
nicht zustimmen, hat er die Gründe seiner Abweichung darzulegen.
(17) Ist bei einer Nachprüfung eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen der
festgestellten Schädigungsfolgen oder der Behinderung nachzuweisen, ist deutlich zu
machen, worin sie besteht.
(18) Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht müssen zur Beantwortung der
Zusammenhangsfrage alle mitwirkenden Bedingungen aufgezeigt und die
naturwissenschaftlichen Ursachen in einer Gesamtbetrachtung der pathogenetischen Faktoren
erörtert werden. Dabei soll nicht mit Worten wie konstitutionell,
altersbedingt, schicksalhaft argumentiert werden.
Außerdem ist es geboten, die nicht auf einer Schädigung beruhenden Gesundheitsstörungen
und die durch sie bewirkte Beeinträchtigung klar aufzuzeigen und gegenüber den
Schädigungsfolgen abzugrenzen.
(19) Bei Beurteilungen nach dem Schwerbehindertenrecht ist zu beachten: Wenn Abweichungen
vom Gesundheitszustand geltend gemacht worden sind, die keine Behinderung darstellen, ist
zwar auch auf diese in der Beurteilung einzugehen, aber nur im Anschluss an die
Bezeichnung der Behinderung, etwa mit folgendem Satz: Die geltend gemachte...
bedingt keinen zusätzlichen GdB.
11 Vorschlag für eine Nachprüfung
(1) Bei
Abgabe seiner Beurteilung soll der Gutachter überlegen, ob und für welchen Zeitpunkt er
eine Nachprüfung vorschlägt. Dabei ist für die spätere Beiziehung neuer Befunde
anzugeben, auf welche Gesundheitsstörung sich die Nachprüfung beziehen soll.
(2) Der Gutachter muss sich ein Bild darüber machen, wie der Verlauf in den nächsten
Jahren voraussichtlich sein wird. Dabei sind nicht nur die Auswirkungen einer wesentlichen
Änderung auf den GdB/MdE-Grad, sondern auch auf die übrigen vom medizinischen Befund
abhängigen Feststellungen zu bedenken (z.B. im sozialen Entschädigungsrecht
Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Kleider-
oder Wäscheverschleiß oder nach dem Schwerbehindertenrecht Merkmale für
Nachteilsausgleiche).
Bei einigen Gesundheitsstörungen (z.B. bösartige Geschwülste) ist die erforderliche
Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung zu beachten (siehe Nummer 18 Absatz 7 und
Nummer 24 Absatz 3) und ausdrücklich zu vermerken.
(3) Von einer Nachprüfung ist abzusehen, wenn eine Änderung nicht mehr zu erwarten ist.
Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht darf es im Hinblick auf die in § 62
Abs. 2 BVG angegebene Zweijahresfrist keinesfalls zu einer schematischen Empfehlung von
Nachprüfungen in Abständen von zwei Jahren kommen. Häufig ist ein längerer Verlauf
abzuwarten; andererseits ist aber auch zu beachten, dass schon vor Ablauf von zwei Jahren
eine niedrigere Festsetzung einer MdE zulässig ist, wenn durch Heilbehandlung eine
wesentliche Besserung erreicht worden ist.
12 Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand
(1)
Ergeben sich bei der Untersuchung Tatsachen, die besondere Maßnahmen oder ein besonderes
Verhalten erfordern, muss der Gutachter den Untersuchten und mit seinem Einverständnis
auch den behandelnden Arzt unterrichten. Die Mitteilungen sind aktenkundig zu machen.
(2) Wünscht der Untersuchte selbst Auskunft über seinen Gesundheitszustand, muss
berücksichtigt werden, dass mündliche Mitteilungen missverstanden oder entstellt werden
können; deshalb empfiehlt es sich, über Einzelbefunde nur den behandelnden Arzt (mit
Einverständnis des Untersuchten) zu unterrichten. Der Gutachter darf keinesfalls in die
Behandlung des Begutachteten durch dessen Arzt eingreifen. Jede abwertende Äußerung
über Behandlungsmaßnahmen ist zu vermeiden.
13 Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
Der
Gutachter hat sich über die gesetzlichen Bestimmungen der Meldepflicht bei ansteckenden
Krankheiten und der Anzeigepflicht bei Berufskrankheiten zu unterrichten und entsprechend
zu handeln. Die Meldung bzw. Anzeige ist aktenkundig zu machen.
14 Überprüfung von Gutachten
(1) Die
Antragsteller haben ein Anrecht auf eine möglichst gleichmäßige und unterschiedslose
Anwendung der maßgeblichen Vorschriften. Das setzt u.a. auch eine ärztliche Beurteilung
nach einheitlichen Grundsätzen unter Würdigung der besonderen Lage des Einzelfalles
voraus. Sie kann nur durch Objektivität und Vermeiden von Unter- und Überbewertungen
erreicht werden. Diesem Ziel dient die Überprüfung der ärztlichen Gutachten durch den
Leitenden Arzt oder durch von ihm bestimmte Versorgungsärzte, die die fachlichen
Voraussetzungen dafür besitzen. Die Prüfung soll den Wert des Gutachtens, z.B. den
Beteiligten und den Sozialgerichten gegenüber, erhöhen. Der Gutachter soll sie als
erwünschte Mitprüfung ansehen.
(2) Auf die Überprüfung von Gutachten besonders erfahrener Versorgungsärzte oder von
Ärzten, die bereits seit langem für den versorgungsärztlichen Dienst als
Außengutachter tätig sind, kann verzichtet werden. Es muss vermieden werden, dass dem
prüfenden Arzt mehr Gutachten vorgelegt werden, als er in der ihm zur Verfügung
stehenden Zeit mit der gebotenen Sorgfalt durcharbeiten kann.
(3) Bei der Prüfung von Gutachten wird der Prüfarzt darauf zu achten haben, ob alle von
dem Antragsteller geltend gemachten Gesundheitsstörungen in dem Gutachten erfasst und im
Hinblick auf alle gutachtlichen Fragestellungen erörtert worden sind und ob dabei die
geltenden Bestimmungen beachtet worden sind. Wenn Gutachten missverständliche oder für
den Bescheid aus sonstigen Gründen ungeeignete Formulierungen enthalten, hat der
Prüfarzt die erforderliche Klarstellung vorzunehmen. Wenn der Prüfarzt eine abweichende
Auffassung vertritt, soll er eine Abstimmung mit dem Gutachter anstreben.
15 Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge oder
Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
Nicht
der Arzt entscheidet über die Anerkennung einer Schädigungsfolge oder über die
Feststellung einer Behinderung. Der Gutachter bildet sich bei Begutachtungen im sozialen
Entschädigungsrecht unter Zugrundelegung der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse
ein Urteil über die Kausalitätsfragen, er bewertet nach medizinischen Gesichtspunkten
den GdB/MdE-Grad entsprechend dem Inhalt des GdB/MdE-Begriffs, er beurteilt bei
Begutachtungen nach dem Schwerbehindertenrecht aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen
für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen. Die Entscheidung trifft die Verwaltung.
Fragen des Untersuchten, wie sich das Untersuchungsergebnis voraussichtlich auswirken
wird, kann der Gutachter nur mit dem Hinweis beantworten, das ärztliche Gutachten sei
für die Verwaltung nicht zwingend, sondern nur ein Vorschlag für ihre Entscheidung.
Außerdem darf der Gutachter nicht übersehen, dass seine Beurteilung in der Regel noch
einer Überprüfung durch einen auf dem Gebiet der Sachverständigentätigkeit besonders
erfahrenen Arzt unterliegt. Äußerungen des Gutachters zu der zu erwartenden oder
getroffenen Entscheidung können leicht zu Schwierigkeiten für die Behörde, den
Gutachter und den Untersuchten selbst führen.
16 Schädigungsfolge
Als
Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung
bezeichnet, die mit einer nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigenden
Schädigung in ursächlichem Zusammenhang steht. Die Auswirkungen der Schädigungsfolge
werden mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bemessen.
Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keine MdE
bedingen (z.B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen).
17 Behinderung
Menschen
sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20
vorliegt.
18 Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Grad der Behinderung (GdB)
(1) MdE
und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich
lediglich dadurch, dass die MdE kausal (nur auf Schädigungsfolgen) und der GdB final (auf
alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache) bezogen sind. Beide Begriffe
haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht
nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. MdE und GdB sind ein Maß
für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer
Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Aus dem GdB/MdE-Grad ist
nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und MdE sind
grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei
denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches
Betroffensein berücksichtigt werden muss (siehe Nummer 48).
Die Anerkennung von verminderter Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger
oder die Feststellung einer Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit erlauben keine
Rückschlüsse auf den GdB/MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/MdE-Grad nicht auf die
genannten Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen werden kann
(2) GdB und MdE setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter
typischen Zustand voraus. Dies gilt für Kinder in gleicher Weise wie für alte Menschen.
Physiologische Veränderungen im Alter sind daher bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu
berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen
Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d.h. für das
Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind.
Hierzu gehören z. B.:
die altersbedingte allgemeine Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit (weniger
Kraft, Ausdauer, Belastbarkeit),
die allgemeine Verminderung der Leistungsbreite des Herzens und der Lungen durch
physiologische Gewebealterung (entsprechend den altersabhängigen Sollwerten der EGKS
siehe Nummer 8 Absatz 4),
eine leichte Verminderung der Beweglichkeit der Gliedmaßen und der Wirbelsäule (=
geringgradige Abweichungen von den Normwerten der Bewegungsmessungen nach der
Neutral-0-Methode siehe Nummer 8 Absätze 10 bis 14),
das Nachlassen von Libido oder Potenz,
das altersentsprechende Nachlassen des Gedächtnisses, der geistigen Beweglichkeit und der
seelischen Belastbarkeit,
die altersspezifischen Einschränkungen der Seh- und Hörfähigkeit (Presbyopie =
Erschwerung bis Verlust der Nahadaptation, Presbyakusis = altersbegleitender
Hochton-Hörverlust).
Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d.h. Gesundheitsstörungen, die nicht
regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, beispielsweise
Geschwülste,
Folgen arteriosklerotisch bedingter Organerkrankungen (Schlaganfall, Herzinfarkt,
Herzinsuffizienz bei koronarer Herzkrankheit, Arterienverschlüsse), stärkere, nicht als
altersentsprechend beurteilbare Bewegungseinschränkungen durch Arthrosen,
Schmerzsyndrome bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (z.B. Schulter-Arm-Syndrom,
Lumbalgie) und
über das Alterstypische wesentlich hinausgehende hirnorganische Abbauerscheinungen (z.B.
Demenzen vom Alzheimer-Typ oder bei zerebrovaskulärer Insuffizienz) bei der
MdE/GdB-Beurteilung zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter
auftreten oder als Alterskrankheiten ( z.B. Altersdiabetes,
Altersstar) bezeichnet werden.
(3) Der GdB ist in Zehnergraden, die MdE in Vomhundertsätzen anzugeben. Die Werte für
die verschiedenartigen Gesundheitsstörungen leiten sich dabei von
Mindestvomhundertsätzen ab, die in der auch bei der Begutachtung behinderter
Menschen zu beachtenden Verwaltungsvorschrift Nummer 5 zu § 30 des
Bundesversorgungsgesetzes für erhebliche äußere Körperschäden angegeben sind.
Die in der GdB/MdE-Tabelle aufgeführten Werte sind diesen Mindestvomhundertsätzen
angepasst. Sie sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch
trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach der besonderen Lage des Einzelfalls kann
von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung
abgewichen werden (z.B. besondere Schmerzen oder seelische Begleiterscheinungen
siehe Absatz 8 oder fast vollständiger Ablauf einer Heilungsbewährung bei
Antragstellung).
(4) Da GdB und MdE ihrer Natur nach nur annähernd bestimmt werden können, sind bei der
GdB-Bewertung nur Zehnerwerte, bei der MdE-Bewertung in der Regel nur Werte anzugeben, die
durch 10 teilbar sind. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme
zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung;
Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich
blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine;
Rumpf. Die sehr wenigen in der GdB/MdETabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf
ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten
genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen. Für die GdB-Beurteilung ist deshalb zu
beachten, dass in den Fällen, in denen die Gesundheitsstörung auch nur wenig günstiger
ist, als in der GdB/MdE-Tabelle beschrieben, der Zehnergrad unter dem Fünfergrad
anzusetzen ist; entspricht die Gesundheitsstörung genau der beschriebenen oder ist sie
etwas ungünstiger, ist der über dem Fünfergrad gelegene Zehnergrad anzunehmen.
(5) GdB und MdE setzen eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum
von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend
ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs
Monate hinaus verbliebenen oder voraussichtlich verbleibenden Schaden
entspricht. Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem
Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden über
einen Zeitraum von sechs Monaten nach Krankheitsbeginn hinaus der Verlauf durch
sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt
ist (Beispiele: Magengeschwürsleiden, chronische Bronchitis, Hautkrankheiten,
Anfallsleiden), dann können die zeitweiligen Verschlechterungen im Hinblick auf
die dann anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung nicht als
vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen
Fällen bei der GdB/MdE-Beurteilung von dem durchschnittlichen Ausmaß der
Beeinträchtigung ausgegangen werden.
(6) Stirbt ein Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer
Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der GdB/MdE-Grad anzusetzen,
der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der
Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und
Tod jedoch zusammen, kann ein GdB/MdE-Wert nicht angenommen werden. Eintritt der
Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen, wenn beide Ereignisse im selben
Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung
in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise
Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod einen einheitlichen Vorgang darstellen.
(7) Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind bei der
GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer
Heilungsbewährung bei Gesundheitsstörungen, die zu Rezidiven neigen, stellt eine andere
Situation dar (siehe hierzu auch Nummer 24 Absatz 3); während der Zeit des Abwartens
einer Heilungsbewährung ist ein höherer GdB/MdE-Wert, als er sich aus dem festgestellten
Schaden ergibt, gerechtfertigt.
(8) Bei der GdB/MdE-Beurteilung sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu
beachten. Die in der GdB/MdE-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die
üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z.B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust der
weiblichen Brust). Gehen seelische Begleiterscheinungen erheblich über die dem Ausmaß
der organischen Veränderungen entsprechenden üblichen seelischen Begleiterscheinungen
hinaus, so ist eine höhere GdB/MdE-Bewertung berechtigt. Vergleichsmaßstab kann aber
im Interesse einer gerechten Beurteilung nicht der behinderte Mensch sein,
der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet; Beurteilungsgrundlage
ist wie immer die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften
Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn
anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine
spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen z.B. eine Psychotherapie
erforderlich ist.
Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdB/MdETabelle
angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und
berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. In den Fällen,
in denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das
übliche Maß hinausgehende, eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde
Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist, können höhere Werte angesetzt werden. Dies gilt
insbesondere bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach
Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen); ein Phantomgefühl allein bedingt
keine zusätzliche GdB/MdEBewertung.
(9) Wird der Gutachter nach dem Schwerbehindertenrecht zu einer Beurteilung des GdB
aufgefordert, so ist er nicht an Feststellungen, die nach anderen Gesetzen getroffen
worden sind, gebunden. Umgekehrt gilt das gleiche.
19 Gesamt-GdB/MdE-Grad
(1)
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar (unter Berücksichtigung der
Nr. 18 Absatz 4) Einzel-GdB/MdE-Grade anzugeben; bei der Ermittlung des
Gesamt-GdB/MdE-Grades durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen
Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines
Gesamt-GdB/MdEGrades ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter
Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden
anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB/MdE-Werte angegeben sind.
Ein Gesamt-GdB/MdE-Grad von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden, wenn die
Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa
beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen
Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden oder
Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits
bei leichter Belastung (siehe Nummern 26.8 und 26.9), bei Hirnschäden mit mittelschwerer
Leistungsbeeinträchtigung usw.
(3) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB/MdE-Grades ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB/ MdE-Grad bedingt, und
dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und
inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB/MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Um die Auswirkungen
der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen
Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen
zueinander unterschiedlich sein können:
Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander
unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens
betreffen.
Beispiel: Beim
Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes mit einer Hörbehinderung und einer
Gehbehinderung ist der behinderte Mensch in drei verschiedenen Bereichen des täglichen
Lebens betroffen, wobei jeder Bereich der Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung
entsprechend bei der Gesamt-Beurteilung zu beachten ist. Eine Funktionsbeeinträchtigung
kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall,
wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen also z.B. an
beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen vorliegen. Die
Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
Beispiel: Neben
einem Herzschaden mit schwererer Leistungsbeeinträchtigung liegen ein Lungenemphysem und
ein leichterer Schaden an Gemeinsame Grundbegriffe 25 19 einem
Fuß vor. Die Gehfähigkeit und gesamte Leistungsfähigkeit wird schon durch den
Herzschaden sehr eingeschränkt, sodass sich die anderen beiden Gesundheitsschäden nur
noch wenig auswirken können. Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden
durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.
Beispiel: Peronäuslähmung
und Versteifung des Fußgelenks in günstiger Stellung an demselben Bein.
(4) Von
Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger
Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB/MdE-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme
des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt
werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen
nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdB/MdEGrad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
20 Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsminderung
(1) Die
Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Erwerbsminderung gibt es
mit unterschiedlichem Inhalt in mehreren Gesetzen, wobei für den Gutachter vor allem die
Definitionen im sozialen Entschädigungsrecht einerseits und in der gesetzlichen
Rentenversicherung andererseits von Bedeutung sind. (2) Im sozialen Entschädigungsrecht
ist Erwerbsunfähigkeit anzunehmen,
wenn eine MdE von mehr als 90 v.H. vorliegt (§ 31 Abs. 3 BVG).
(3) Die Erwerbsminderung (teilweise oder voll) in der gesetzlichen Rentenversicherung ist
demgegenüber vom GdB/MdE-Grad unabhängig. Hier ist der Begriff der Erwerbsminderung
allein auf die Einschränkung der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in bestimmtem
zeitlichen Umfang auszuüben, bezogen: Die Voraussetzungen für den Bezug einer
Erwerbsminderungsrente sind in § 43 SGB VI geregelt.
(4) Hinsichtlich Einkommensteuerrecht siehe Nummer 27.
21 Hilflosigkeit
(1) Für
die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht (§ 35 Abs. 1 BVG) ist
Grundvoraussetzung, dass der Beschädigte (infolge der Schädigung) hilflos
ist. Derselbe Begriff findet sich im Schwerbehindertenrecht (§ 145 Absatz 1 SGB IX) und
im Einkommensteuergesetz (§§ 33a und 33b siehe Nummer 27). Die
Grundvoraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit sind in den genannten
Rechtsgebieten identisch. Der Begriff der Hilflosigkeit ist zu trennen von dem Begriff der
Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und § 68 BSHG bzw. § 26c BVG.
(2) Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen - nach Teil
2 SGB IX und dem Einkommensteuergesetz - nicht nur vorübergehend für
eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese
Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer
Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht
dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
erforderlich ist.
(3) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen
Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden,
Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige
körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu
berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt nach Absatz 2 auch dann vor, wenn ein psychisch oder
geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens keiner
Handreichungen bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne
ständige Überwachung nicht vornimmt. Die ständige Bereitschaft ist z.B. dann
anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.
(4) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für
zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird.
Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen
Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe beim Anziehen
einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe
im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne
Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht
unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen
außer Betracht bleiben.
(5) Ob ein Zustand der Hilflosigkeit besteht, ist damit eine Frage des Tatbestandes, die
nicht allein nach dem medizinischen Befund beurteilt werden kann; diese Frage ist vielmehr
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des einzelnen Falles zu
entscheiden, wobei auch von Bedeutung sein kann, welche Belastungen dem behinderten
Menschen nach Art und Ausdehnung des Leidens zugemutet werden dürfen.
(6) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen
Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im
Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das
Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind.
Dies gilt stets bei
Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung (siehe Nummer 23),
Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig auch
innerhalb des Wohnraums die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
in der Regel auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen,
wenn diese Behinderungen allein einen GdB/MdEGrad von 100 bedingen,
Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkeloder Fußamputation
beiderseits, bei der immer eine individuelle Prüfung erforderlich ist. (Als Verlust einer
Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).
(7) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die
Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt
nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
(8) Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer
Gesundheitsstörung, so ist die Frage der Hilflosigkeit analog der Nummer 18 Absatz 6 zu
beurteilen.
(9) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Pflegezulagestufen im sozialen
Entschädigungsrecht siehe Nummer 50.
...
23
Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
(1) Nach
dem BVG, dem Teil 2 SGB IX und EStG sowie dem StVG muss die Frage beantwortet werden, ob
Blindheit vorliegt.
(2) Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist
auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe (siehe Nummer 26.4) auf keinem
Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn
andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie
dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.
(3) Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleichzusetzende
Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft
(siehe auch Nummer 26.4) bei folgenden Fallgruppen vor:
a) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30)
oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
b) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder
weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum
entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
c) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder
weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum
entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
d) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze
der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
e) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr
als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr
als die Hälfte ausgefallen ist, f) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr
als 30° Durchmesser besitzt,
g) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1
(1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
(4) Blind ist auch der behinderte Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall
der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen
gnostischen Störungen.
(5) Für die Feststellung von Hilflosigkeit (siehe Nummer 21 Absatz 6) ist im Übrigen von
Bedeutung, ob eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit
behindert ist derjenige, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei
beidäugiger Prüfung mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des
Schweregrades gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall,
wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdB/MdE-Grad von 100 bedingt und noch
nicht Blindheit vorliegt.
24 Wesentliche Änderung der Verhältnisse
(1)
Liegt bereits eine bindende Entscheidung über Schädigungsfolgen oder Behinderungen vor,
muss nach § 48 SGB X bei neuen Anträgen oder auch bei Nachprüfungen von Amts wegen
beurteilt werden, ob in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim
Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
(2) Eine Neufeststellung ist nur insoweit zulässig, als sich die Verhältnisse nach der
letzten Feststellung wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der
Schädigungsfolgen oder der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte
Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird
und die Änderung des GdB/MdE-Grades wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung
ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere Leis- tungen im
sozialen Entschädigungsrecht (z.B. Pflegezulage) oder für Nachteilsausgleiche für
behinderte Menschen erfüllt werden oder entfallen sind. Zur wesentlichen Änderung der
Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen wird auf Nummer 22 Abs. 6 verwiesen.
(3) Nach der Behandlung von Krankheiten, die zu Rezidiven neigen (z.B. bösartige
Geschwulstkrankheit, chronische Osteomyelitis), und nach Transplantationen innerer Organe
ist bei der Herabsetzung des GdB/MdE-Grades Zurückhaltung zu üben. Auch bei gleich
bleibenden Symptomen ist eine Neubewertung später zulässig, weil die Heilungsbewährung
eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt. Siehe hierzu auch Nummer 18,
Absatz 7.
(4) Bei Überprüfungen und Neufeststellungen wegen einer wesentlichen Änderung der
Verhältnisse ist stets von den seinerzeit tatsächlich vorhandenen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen nach
den im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebenden Beurteilungskriterien der GdB/MdE-Grad zu
hoch angesetzt und bindend festgestellt worden ist, eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse z.B. eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des GdB/MdE-Grades führt.
(5) Im sozialen Entschädigungsrecht sind bei Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, die MdE und die Schwerstbeschädigtenzulage bei Besserung des Gesundheitszustandes
nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststellung
unverändert geblieben sind (§ 62 Abs. 3 BVG).
(6) Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer Zunahme des
Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen, ob die Weiterentwicklung noch Folge einer
Schädigung ist (siehe Nummer 42 Absätze 2 und 3, Nummer 47 Absätze 2 und 3).
Bei gleich bleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche Änderung der
gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die schädigungsbedingte Störung, die
dem Erscheinungsbild zunächst zugrunde lag, gebessert oder ganz zurückgebildet hat, das
Leidensbild jedoch aufgrund neuer Ursachen bestehen geblieben ist (Verschiebung der
Wesensgrundlage).
25 Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen
(1) Wenn
keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, kommt eine Rücknahme einer
bindend gewordenen Entscheidung über Schädigungsfolgen oder Behinderungen nur unter
bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Für den Gutachter sind nur von Bedeutung die
Rücknahme einer Entscheidung zugunsten des Betroffenen nach § 44 SGB X (Rücknahme eines
rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) und zuungunsten des Betroffenen
nach § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes).
(2) Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X zugunsten des Betroffenen setzt
voraus, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Eine gutachtliche
Beurteilung kann in diesem Sinne beispielsweise unrichtig sein, wenn die vorliegende
Gesundheitsstörung falsch beurteilt wurde (z.B. Fehldiagnose, unrichtige Einschätzung
des Ausmaßes der Gesundheitsstörung) oder wenn sich bei Gutachten im sozialen
Entschädigungsrecht der angenommene Sachverhalt zur Gesundheitsschädigung oder
die Kausalitätsbeurteilung als unrichtig erwiesen haben und wenn nach den Grundsätzen,
die bei erstmaliger Entscheidung zu berücksichtigen sind, eine für den Betroffenen
günstigere Beurteilung zu treffen ist.
(3) Zuungunsten des Betroffenen kann nach § 45 SGB X eine rechtswidrige
Verwaltungsentscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nur
unter strengen Voraussetzungen zurückgenommen werden. Diese sind vor allem von
verwaltungsseitigen Feststellungen abhängig. Für den Gutachter ist von Bedeutung, dass
es bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf die medizinischen Erkenntnismöglichkeiten
und auf den Stand der Wissenschaft im Zeitpunkt der Überprüfung, nicht dagegen im
Zeitpunkt der früheren Entscheidung ankommt. |