Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit
Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht

Nicht behindert zu sein,
ist wahrlich kein Verdienst,
sondern ein Geschenk,
das jedem von uns
jederzeit genommen werden kann

R. v. Weizsäcker 

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wichtiger Hinweis zu den Anhaltspunkten

1. Allgemeine Richtlinien für Gutachten im soz. Entschädigungsrecht
2. Fachliche Anforderungen an den Gutachter
3. Aufgaben der Leitenden Ärzte
4. Gemeinsame Grundsätze - Ermittlungen und andere Vorbereitungen der Begutachtung
5. Gutachterliche Beurteilung nach Aktenlage
6. Gutachterliche Untersuchung
7. Vorgeschichte
8. Befund
9. Besondere diagnostische Maßnahmen
10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
11. Vorschlag für eine Nachprüfung
12. Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand
13. Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
14. Überprüfung von Gutachten
15. Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge oder Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
16. Schädigungsfolge
17. Behinderung
18. MdE/GdB
19. Gesamt-GdB/MdE-Grad
20. Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung
21. Hilflosigkeit
23. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
24. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
25. Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen

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10. Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
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12. Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand
13. Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
14. Überprüfung von Gutachten
15. Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge oder Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
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17. Behinderung
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1 Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht (versorgungsärztliche Gutachten)
Im versorgungsärztlichen Gutachten muss der einzelne Fall unter Beachtung aller Gegebenheiten möglichst erschöpfend behandelt werden. Die medizinischen Daten und Folgerungen sind unter Berücksichtigung der für die Begutachtung wichtigen gesetzlichen Vorschriften, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Rundschreiben und Richtlinien klar, überzeugend und auch für den Nichtarzt verständlich zu der versorgungsärztlichen Beurteilung zu formen. In der rein ärztlichen Beurteilung ist der Sachverständige frei und keinen Weisungen unterworfen. Abweichungen von der herrschenden medizinischen Lehrmeinung sind als solche zu kennzeichnen und ausführlich zu begründen. Aus der wissenschaftlichen Erkenntnis und der ärztlichen Erfahrung soll der Sachverständige die Sachlichkeit herleiten, die jede Begutachtung erfordert.
2 Fachliche Anforderungen an den Gutachter
Die Sachverständigentätigkeit verlangt eine besondere gutachtliche Ausbildung und Erfahrung, die nicht grundsätzlich bei jedem Arzt vorausgesetzt werden kann. Der versorgungsärztliche Gutachter bedarf besonderer Kenntnisse über ursächliche Faktoren von Gesundheitsstörungen, über die Auswirkungen von Behinderungen und über die für die Begutachtung wichtigen rechtlichen und versorgungsmedizinischen Begriffe.
Dem Gutachter soll neben den Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften usw. sowie neben den wichtigsten Auslegungen und Entscheidungen ausreichendes Fachschrifttum zur Verfügung stehen.
Neben dem ständigen Studium der Fachliteratur sind für den Gutachter auch der Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin, Fortbildungskurse im Versorgungswesen sowie die Abordnung zu Tagungen und Kongressen, besonders seines Fachgebietes, wichtig. Wesentlich zum gemeinsamen Verständnis können auch Diskussionen zwischen Versorgungsärzten, medizinischen Sachverständigen bei den Sozialgerichten, Versorgungsdezernenten und Richtern der Sozialgerichtsbarkeit beitragen.
Es ist wichtig, dass der Versorgungsarzt – vor allem bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht – sich auch Kenntnisse über die Anforderungen in den verschiedenen Berufen aneignet. Dazu ist vor allem auf die Er- fahrungen der mit Berufsfragen befassten Stellen (Arbeitsverwaltung, Hauptfürsorgestelle, staatl. Gewerbearzt, Betriebsarzt u.a.) zurückzugreifen. Daneben ist es erstrebenswert, dass der Gutachter sich, z.B. durch Betriebsbesichtigungen, eigene Kenntnisse erwirbt.
3 Aufgaben der Leitenden Ärzte
Der Leitende Arzt eines Versorgungsamtes oder der Leiter einer ärztlichen Dienststelle überwacht die Tätigkeit der ihm unterstellten Ärzte und des ärztlichen Hilfspersonals und trägt dem Versorgungsamt bzw. Landesversorgungsamt gegenüber die Verantwortung für den Ärztlichen Dienst des Amtes oder für seine Dienststelle.
Er sorgt für die Verteilung und den reibungslosen Ablauf der Arbeit sowie für den richtigen Einsatz der Ärzte innerhalb seines Bereiches. Wenn eine Begutachtung außerhalb der Versorgungsdienststelle notwendig erscheint, entscheidet im Allgemeinen über den Auftrag der Leitende Arzt. Er soll sich über die Sachkenntnis auf besonderen Arbeits- und Erfahrungsgebieten aller für seine Behörde tätigen Ärzte unterrichtet halten.
Wegen Überprüfung der Gutachten durch den Leitenden Arzt siehe Nr. 14. Neben Einzelbesprechungen anhand von Gutachten sorgt der Leitende Arzt für die Weiterbildung der Versorgungsärzte durch regelmäßige Zusammenkünfte. Er unterrichtet die Versorgungsärzte über versorgungsrechtliche Fragen (grundsätzliche Urteile der Sozialgerichtsbarkeit) und über aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Probleme.
Die Beschlüsse der Tagungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats (Sektion Versorgungsmedizin), die sich auf die Anhaltspunkte beziehen (diese ändern, ergänzen oder erläutern) werden veröffentlicht (Bundesarbeitsblatt, Internet BMGS, Rundschreiben).
Zwischen den Leitenden Ärzten der Versorgungsämter und den Leitern der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstellen und der Orthopädischen Versorgungsstellen ist ein enger Kontakt erstrebenswert. Die Leitenden Ärzte sollen außerdem bemüht sein, mit den frei praktizierenden Ärzten ihres Bereiches, den Ärzten der Bundeswehr, der Sozialversicherungsträger, der Gesundheitsämter, Arbeits- und Sozialämter, mit den Kliniken und Krankenhäusern, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Behindertenverbänden gute Verbindung zu halten mit dem Ziel einer erfolgreichen ärztlichen, beruflichen und sozialen Betreuung der Anspruchsberechtigten.
4 Gemeinsame Grundsätze
Der Leitende Arzt des Landesversorgungsamtes soll sicherstellen, dass in seinem Bereich die Begutachtung und die Überprüfung der Gutachten nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden. Er trägt dafür Sorge, dass die ärztlichen Dienststellen und die Ärztlichen Dienste der Versorgungsämter mit medizinischem Gerät und hinsichtlich ihrer medizinischen Bücherei so ausgestattet sind, dass die Gutachter in den Stand gesetzt werden, qualitativ hochwertige Arbeit zu leisten.
In besonderem Maße obliegt dem Leitenden Arzt des Landesversorgungsamtes die Schulung der Versorgungsärzte. Berechtigte Wünsche auf fachliche Fortbildung sollen unterstützt und gefördert werden.
4 Ermittlungen und andere Vorbereitungen der Begutachtung
(1) Voraussetzung für jede ärztliche Begutachtung ist, dass die für sie notwendigen Ermittlungen durchgeführt sind. Das gilt nicht nur für die Bearbeitung von Erstanträgen, sondern auch für alle weiteren notwendigen Begutachtungen.
(2) Die verwaltungsseitigen Ermittlungen sollen vor Abgabe der Akten an den Ärztlichen Dienst abgeschlossen sein. Hierzu gehört neben der Bereitstellung aller bei der Versorgungsverwaltung bereits vorliegenden Vorgänge u.a. die Beiziehung von Berichten von Ärzten, die den Antragsteller ambulant behandelt oder im Rahmen einer solchen Behandlung untersucht haben, Gutachten, die für Träger der Sozialversicherung, für die Arbeitsverwaltung oder für Gerichte erstellt worden sind,
Unterlagen von Krankenhäusern, Kuranstalten oder speziellen Rehabilitationseinrichtungen (z.B. Werkstätten für Behinderte, Gehörlosenschulen, Sonderschulen), Vorgängen, die bei Gesundheitsämtern, der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ (Contergan-Schäden) oder bei anderen ärztlichen Diensten (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, personaloder betriebsärztliche Dienste) entstanden sind, sowie Krankenkassenauszügen.
Bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht sollen außerdem die speziellen, z.T. in Archiven liegenden Unterlagen (z.B. der Wehrmacht, der Bundeswehr oder des Zivildienstes) vorliegen. Es ist daher wichtig, dass die Anträge, die die Grundlage für die weitere Bearbeitung bilden, sorgfältig ausgefüllt sind.
(3) Bei der – vor allem im Schwerbehindertenverfahren notwendigen – Anforderung von Befundberichten soll der zu befragende Arzt darauf hingewiesen werden, dass die Angabe von Diagnosen allein nicht ausreicht, sondern dass die jetzt bestehenden Funktionseinschränkungen und pathologischen Befunde ausführlich zu schildern und ggf. durch ihm vorliegende aktuelle Befundberichte anderer Ärzte zu ergänzen sind, soweit diese von der Einwilligungserklärung zur Beiziehung ärztlicher Unterlagen mitumfasst sind.
Es empfiehlt sich, für die Beurteilung wichtige Schriftstücke, die nur zur Einsichtnahme überlassen worden sind, in Abschrift oder Fotokopie zu den Akten zu nehmen.
(4) Die Zuschrift an den Ärztlichen Dienst soll ausreichende Hinweise auf den maßgeblichen Akteninhalt und eine der Rechtslage und dem Einzelfall angepasste Fragestellung enthalten. Nach Eingang der so vorbereiteten Akten beim Ärztlichen Dienst erfolgt die Durchsicht der Akten, und etwa noch notwendig erscheinende ergänzende Ermittlungen werden in die Wege geleitet.
(5) Hinsichtlich der beigezogenen ärztlichen Unterlagen ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass das ärztliche Berufsgeheimnis und die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Leihweise überlassene Unterlagen werden so schnell wie möglich zurückgesandt.
(6) In Fällen von besonderer Dringlichkeit (z. B. bei Schwerkranken, Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines behinderten Menschen) ist eine bevorzugte Begutachtung anzustreben. Wenn sich schon aufgrund des Akteninhalts die Notwendigkeit einer Begutachtung in einem bestimmten Fachgebiet erkennen lässt, soll sofort die Fachbegutachtung angeordnet werden.
Für die sorgfältige Begutachtung ist Voraussetzung, dass dem Gutachter die dafür notwendige Zeit zur Verfügung steht. Arbeiten unter Zeitdruck führt zu einer Minderung der Qualität der Gutachten und damit auch zu einer verminderten Verwertbarkeit. Die Arbeit des Gutachters kann nicht vorrangig nach quantitativen Gesichtspunkten beurteilt werden.
5 Gutachtliche Beurteilung nach Aktenlage
Auf eine Untersuchung kann – insbesondere bei Begutachtungen nach dem Schwerbehindertenrecht– zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen verzichtet werden, wenn die erforderliche Beurteilung durch Stellungnahme aufgrund der beigezogenen ärztlichen Unterlagen erfolgen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterlagen in überzeugender Weise ein ausreichendes Bild von der Art und dem Ausmaß aller geltend gemachten Behinderungen vermitteln. Je mehr Unterlagen vorliegen, die sich gegenseitig ergänzen oder bestätigen, desto eher wird eine Beurteilung ohne Untersuchung möglich sein.
6 Gutachtliche Untersuchung
(1) Reichen die ermittelten Unterlagen für eine Beurteilung nicht aus, ist eine Untersuchung durchzuführen, deren Umfang und ggf. deren Fachgebiet davon bestimmt werden, welche geltend gemachten Gesundheitsstörungen oder welche gutachtlichen Fragen anhand der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden können.
(2) Die Untersuchung kann erleichtert und beschleunigt werden, wenn der zu Untersuchende mit der Einbestellung zur Untersuchung besondere Hinweise erhält, wie er sich – z.B. durch Enthalten von Essen, Trinken und Rauchen für... Stunden vor der Untersuchung – auf die Untersuchung vorbereiten soll. Bewährt hat sich folgender Vermerk auf den Benachrichtigungsformularen: „Alle vorhandenen Unterlagen, die Ihre Gesundheitsstörungen betreffen (z.B. Krankenblätter, Arztberichte, Röntgenbilder und EKGBefunde), bitte mitbringen“.
7 Vorgeschichte
(1) Die Erhebung der Vorgeschichte muss der gutachtlichen Fragestellung angepasst sein. Sie muss Einzelheiten über durchgemachte Krankheiten, Operationen und Unfälle, über den Verlauf der geltend gemachten Gesundheitsstörungen und je nach Lage des Falles auch über den schulischen und beruflichen Werdegang und Arbeitseinsatz enthalten. Stets ist nach der Dauer der angegebenen Gesundheitsstörungen zu fragen, besonders auch danach, ob stationäre Behandlung durchgeführt worden ist, welche Behandlungsmaßnahmen ergriffen worden sind und ob und ggf. wie lange Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
(2) Den Schluss der Erhebung der Vorgeschichte bilden die Angaben über die jetzigen Beschwerden des zu Untersuchenden. Sie sind möglichst genau, manchmal wörtlich wiederzugeben. Es sollte zu erkennen sein, welche Beschwerden erst auf Befragen angegeben worden sind.
(3) Bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ist die Vorgeschichte im Hinblick auf die Kausalitätsfragen besonders ausführlich zu erheben.
Bei der Begutachtung ehemaliger Soldaten sind von besonderer Bedeutung die anamnestischen Erhebungen über den Wehrdienst, über Beginn und Ende, Ergebnisse der Musterung, der Einstellungs- und Entlassungsuntersuchungen, Gründe etwaiger Zurückstellung, Änderung des Tauglichkeitsgrades, Truppengattung, spezielle Verwendungsfähigkeiten (z.B. Fliegeroder Tropentauglichkeit), Art und Ort der Verwendung und der Einsätze. War der Beschädigte in Gefangenschaft, so ist nach Gewahrsamsmacht und -dauer, Art und Ort der Lager, Arbeitsgruppeneinteilung, Arbeitseinsätzen und ihrer Dauer zu fragen. Besonderheiten gewisser Lager sind zu beachten. Verwundungen, Erkrankungen und Unfälle sind mit allen Einzelheiten (Symptomatik, Art der Behandlung, Dauer und Art der stationären Behandlung, Genesungszeit, Wechsel der Verwendung, Zeitpunkt des erneuten Einsatzes) chronologisch aufzuzeichnen. Es muss auch dargelegt werden, wo und wann die Erkrankung oder der Unfall aufgetreten ist, z.B. bei der Truppe, im Urlaub, in der Gefangenschaft.
(4) Die Befragung muss objektiv und frei von jeder Kritik sein. Suggestivfragen sind zu vermeiden. Bei widersprechenden Angaben ist eine Klarstellung vor Abschluss des Gutachtens anzustreben.
8 Befund
(1) Der Befund soll – gegebenenfalls unter Einbeziehung vorhandener Unterlagen – ein Gesamtbild des körperlichen und psychischen Zustandes des Untersuchten vermitteln.
(2) Die Befunderhebung soll den Allgemeinbefund (Alter, Größe, Gewicht, Allgemeinzustand, Puls, Blutdruck, Urinstatus) und einen ausführlichen Organbefund umfassen.
(3) Bei Kindern sind zur Feststellung der körperlichen und/oder geistigen Entwicklung entsprechende Untersuchungsverfahren anzuwenden; hierzu gehören insbesondere entwicklungsneurologische und -psychologische sowie endokrinologische Untersuchungen. Gegebenenfalls sind radiologische Befunde beizuziehen.
(4) Bei eingehenden Untersuchungen zu Krankheiten innerer Organe sollen eine Blutkörperchen-Senkungsreaktion, ein vollständiger Blutstatus und die spezifischen organbezogenen Laboruntersuchungen und Funktionsprüfungen nicht fehlen; bei Laborwerten sind Methode und Referenzbereich der untersuchenden Stelle anzugeben.
Daneben können – insbesondere bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht – apparative Untersuchungen erforderlich sein: Bei Lungenkrankheiten kommen in Betracht: Lungenfunktionsprüfungen in Ruhe, unter Belastung und unter Berücksichtigung des Medikamenten- und Hormonspiegels im Serum (z.B. Spirographie, Messung des Widerstandes der Atemwege, Blutgasanalyse, Provokations- und Reversibilitätsteste) sowie zusätzlich kardiopulmonale Untersuchungen (z.B. Druckmessung im kleinen Kreislauf in Ruhe und unter Belastung). Bei der Spirographie sind die unteren Sollwerte der EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) zugrunde zu legen, wobei in der Regel erst Abweichungen von den Sollwerten von über 20% klinisch relevant werden.
Bei Herz- und Kreislaufschäden kommen in Betracht: Elektrokardiographie, Langzeitelektrokardiographie, Echokardiographie, Ergometrie, Blutdrucklangzeitmessung, Herzszintigraphie. Bei entsprechender Indikation auch Links- und/oder Rechtsherzkatheteruntersuchungen. Bei Durchblutungsstörungen der Gliedmaßen darf nicht die Angabe über Hauttemperatur und -farbe, ob bläulich, rot oder blass, unterlassen werden. Puls und Blutdruck beiderseits sind stets zu vergleichen. Die schmerzfreie Strecke beim Gehen ist zu erfragen. Objektive Messmethoden sollen die klinische Untersuchung ergänzen (Ratschow- Lagerungsprobe, Doppler-Druckmessung, Belastungsdruckmessung, Laufbanduntersuchung, Phlebodynamometrie). Bei entsprechender Indikation auch Röntgenkontrastdarstellungen der Gefäße oder gleichwertige bildgebende Verfahren.
Bei Krankheiten der Bauchorgane sind häufig sonographische, endoskopische und auch bioptische Untersuchungen notwendig; insbesondere bei Leberkrankheiten ist bei sonst nicht klärbaren Fällen eine Biopsie anzustreben. In Einzelfällen können zusätzliche Untersuchungen (z.B. spezielle bildgebende Verfahren oder Funktionsuntersuchungen) und bei entsprechender Indikation auch Röntgenuntersuchungen erforderlich sein.
Bei Krankheiten der Harnorgane sind neben speziellen Nierenfunktionsprüfungen (z.B. Kreatininbestimmung, Clearance-Untersuchungen und weitere qualitative und quantitative Urinuntersuchungen) eine Sonographie, ggf. Urethrozystoskopie, urodynamische Untersuchungen, bei entsprechender Indikation nuklearmedizinische Methoden und Röntgenuntersuchungen angebracht; eine Nierenbiopsie soll nur besonderen Fällen vorbehalten bleiben.
(5) Bei gynäkologischen Krankheiten ist – insbesondere bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht – eine fachärztliche Untersuchung mit Sonographie erforderlich, in Einzelfällen auch eine Laparoskopie.
(6) Zur Ermittlung von Art und Ausmaß dermatologischer und allergologischer Krankheiten ist im allgemeinen – insbesondere bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht – eine dermatologische Untersuchung erforderlich. Hierbei ist eine ausführliche Beschreibung des Erscheinungsbildes, der Lokalisation und der Ausdehnung der Hautveränderungen notwendig. Gegebenenfalls sollten die Hautbefunde durch fotographische Aufnahmen, Figurenstempel oder Zeichnungen dokumentiert werden. Histologische, allergologische, immunologische, virologische, mykologische, bakteriologische und dermatoskopische Untersuchungen können zusätzlich erforderlich sein.
(7) Im sozialen Entschädigungsrecht sind bei Begutachtungen von Verletzungsfolgen alle Narben genau zu beschreiben. Stets ist hinzuzufügen, wodurch sie entstanden sind. Der Befund ist ggf. durch eine Skizze oder Fotodokumentation zu ergänzen. Immer ist zu prüfen, ob außer Weichteilen auch Knochen, Nerven, Gefäße oder innere Organe verletzt waren. Der Verlauf mancher Schusskanäle wird erst verständlich, wenn der Untersuchte die Körperhaltung angibt oder darstellt, welche er im Augenblick der Verletzung eingenommen hatte.
(8) Bei Entstellungen werden fotographische Aufnahmen empfohlen.
(9) Bei Zahnschäden ist ein genauer Zahnstatus mit exakter Angabe der festgestellten Veränderungen in ein Schema einzuzeichnen: Zu achten ist auf Narbenbildungen oder andere Veränderungen in den Weichteilen des Mundes oder an den Kiefern, vor allem bei angeblich traumatischem Zahnverlust.
(10) Bei Verlust oder Teilverlust von Gliedern ist eine genaue Beschreibung der Stumpfverhältnisse erforderlich. Die Angabe der Körperseite und der Stumpflänge mit Angabe der Messbezugspunkte darf nie vergessen werden. Der Befund soll Auskunft geben, wie die Funktion mit und ohne Hilfsmittel ist, bzw. warum ein Hilfsmittel nicht getragen werden kann.
(11) Bei Schäden an den Fingern ist anzugeben, was der Untersuchte greifen und halten kann, wobei Sensibilitätsstörungen von Bedeutung sein können. Auf Gebrauchsspuren ist zu achten. Bei den Fingern ist nicht vom 1., 2. und 3. Glied oder Gelenk zu sprechen, sondern vom Grund-, Mittelund Endglied oder -gelenk. Für die Messung wird die Neutral-0-Methode empfohlen.
(12) Bei Schäden an den Beinen ist der Gang mit und ohne Schuh oder orthopädische Hilfsmittel zu beachten und die Art der Beschwielung der Fußsohlen zu untersuchen. Neben dem „normalen“ Gangbild sind auch differenzierte Stand- und Gangformen zu prüfen (z.B. Ballen- und Fersenstand, Hockversuch, Grätschstand, Einbeinstand, wechselseitiges Hüpfen, Beinhaltung im Sitzen und im Liegen).
(13) Die Bewegungsfähigkeit der Gelenke ist anzugeben. Dabei soll nicht von Versteifung gesprochen werden, wenn nur eine Bewegungseinschränkung besteht. Immer muss auf eigentätige und fremdtätige, auf schmerzfreie und schmerzhafte Bewegungsfähigkeit – auch unter Belastung – untersucht werden. Die Messungen an den Gliedmaßen sind stets beiderseits vorzunehmen; die Messstellen müssen auf feste Skelettpunkte bezogen und im Gutachten genau bezeichnet werden. Für die Messung wird die Neutral-0-Methode empfohlen. Für die Dokumentation sind nach Möglichkeit die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen Messblätter zu verwenden.
(14) Form und Beweglichkeit der Wirbelsäule und ggf. die Art und Nutzung von Hilfsmitteln sind eingehend zu beschreiben. Zusätzlich werden die Anwendung von Messverfahren mit genauer Angabe der Messpunkte, z.B. Finger-Boden-Abstand, Kinn-Sternum-Abstand, Messbandstreckenverfahren nach Schober (Veränderung der im Stehen markierten Messstrecke vom ersten Sakralwirbel bis 10 cm oberhalb bei maximaler Beugung) und nach Ott (Veränderung der im Stehen markierten Messstrecke vom 7. Halswirbel bis 30 cm unterhalb bei maximaler Beugung) sowie segmentale Untersuchungen empfohlen.
(15) Für die Beurteilung der Sehbehinderung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit Gläsern) maßgebend. Die Sehschärfe ist grundsätzlich nach DIN 58220 zu prüfen, in Ausnahmefällen (z.B. bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern) ist analog zu verfahren. Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten und Methoden zu prüfen, die den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) entsprechend eine einwandfreie gutachtliche Beurteilung erlauben. Bei der Gesichtsfeldbestimmung dürfen nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4 verwertet werden.
Die Feststellung von Blindheit setzt einen Befund voraus, der aufgrund einer speziellen augenärztlichen Untersuchung unter Begutachtungsgrundsätzen erhoben worden ist.
(16) Bei Hörschäden sind spezielle Hörprüfungen notwendig, insbesondere Prüfung der Hörschwelle im Tonaudiogramm und des Sprachhörverlustes nach dem Sprachaudiogramm. Der prozentuale Hörverlust ist in erster Linie nach dem Sprachaudiogramm, in Ausnahmefällen nach dem Tonaudiogramm zu ermitteln (4-Frequenztabelle nach Röser 1973, bei Hochtonverlusten [Typ Lärmschwerhörigkeit] 3-Frequenztabelle nach Röser 1980 [siehe auch Nummer 26.5). Bei der Beurteilung von Zusammenhangsfragen können ergänzende Untersuchungen, z. B. überschwellige Messungen, impedanzaudiometrische Untersuchungen, ggf. auch Ableitung evozierter Potentiale und/oder otoakustischer Emissionen, erforderlich sein.
Bei Ohrgeräuschen (Tinnitus) sind audiometrische Analysen notwendig. Bestehen wesentliche psychovegetative Begleiterscheinungen, ist eine psychiatrische Zusatzuntersuchung angezeigt.
(17) Bei Gleichgewichtsstörungen ist eine vestibulometrische Prüfung erforderlich. Für die GdB/MdE-Bewertung sind neben einer ausführlichen Beschwerdeschilderung Geh- und Stehversuche in ansteigender Belastungsstufe (Romberg, Unterberger, Tandem-Romberg mit geschlossenen Augen, Seiltänzergang mit geschlossenen Augen) von besonderer Bedeutung.
(18) Bei Geruchs- und Geschmacksstörungen sind entsprechende Funktionsprüfungen durchzuführen.
(19) Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen bedürfen oft einer speziellen phoniatrischen, ggf. auch einer neurolinguistischen Untersuchung.
(20) Geistige und seelische Störungen erfordern häufig – bei Erstbegutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht in jedem Fall – eine spezielle psychiatrische, im Kindesalter eine entsprechende neuropädiatrische und/oder kinderpsychiatrische Untersuchung. Außer einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung, die oft über die allgemeine Vorgeschichte hinaus eine zeitaufwendige biographische Anamneseerhebung einschließen muss, ist häufig zusätzlich eine gutachtenrelevante leistungspsychologische Untersuchung einschließlich Persönlichkeitsdiagnostik angezeigt. Bei der Begutachtung der psychischen Folgen von Hirnschäden gilt im Grundsatz das Gleiche.
Nach traumatischen oder anderen Hirnschädigungen wird in manchen Fällen eine stationäre Beobachtung erforderlich sein; dies gilt insbesondere, wenn Anfälle geltend gemacht werden, die nach ihrem Erscheinungsbild ätiologisch und differentialdiagnostisch keine eindeutige Zuordnung erlauben. Als Zusatzuntersuchungen kommen Elektroenzephalographie, Dopplersonographie, Kernspintomographie (syn. Magnetresonanztomographie), Szintigraphie, und die Ableitung evozierter Potentiale in Betracht. Bei entsprechender Indikation können auch computertomographische und hirnarteriographische Untersuchungen erforderlich sein. Gegebenenfalls sind weitere Untersuchungen, z.B. durch Hals-Nasen-Ohren- oder Augenärzte durchzuführen.
Folgen von Schädigungen des Stirnhirns, Schläfenhirns oder Scheitelhirns sind mitunter schwer zu erfassen. Sie bedürfen besonders eingehender Untersuchungen.
Ist nach Vorgeschichte und Befund ein Hirnschaden gesichert, so hat der Gutachter dies bei seiner Beurteilung nach dem sozialen Entschädigungsrecht ausdrücklich zu vermerken.
(21) Zur Ermittlung von Art und Ausmaß peripherer Nervenschädigungen und von Muskelkrankheiten ist im allgemeinen – insbesondere bei Erstbegutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht – eine neurologische Untersuchung notwendig, häufig unter Einbeziehung elektrophysiologischer Methoden, manchmal auch bildgebender Verfahren.
(22) Die Röntgenverordnung ist zu beachten. Das Röntgenverfahren soll zur Vermeidung unnötiger Strahlenbelastung mit Kritik angewandt werden. Das bedeutet, dass zunächst Röntgenbefunde anderer Stellen beizuziehen und mitzuverwerten sind. Für die Durchführung jeder Röntgenuntersuchung ist eine ärztliche Indikation geboten; d.h. solche Untersuchungen kommen nur dann in Betracht, wenn mit anderen, weniger belastenden Untersuchungsmethoden (z.B. Ultraschall) die notwendige Klärung nicht erreicht werden kann.
9 Besondere diagnostische Maßnahmen
(1) In manchen Fällen werden zur Feststellung der Gesundheitsstörung besondere diagnostische Maßnahmen erforderlich sein. Teilweise können diese dem zu Untersuchenden ohne weiteres zugemutet werden, nämlich dann, wenn sie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind und das Risiko einer Komplikation außerordentlich gering ist (§ 65 Abs. 2 SGB I). Teilweise bedürfen diese Maßnahmen nach vorheriger Aufklärung der ausdrücklichen Zustimmung; solche Maßnahmen werden aber meist nur im Rahmen der Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht in Betracht kommen.
(2) Einer ausdrücklichen Zustimmung nach vorheriger Aufklärung bedürfen u.a. Lumbal-, Zisternenpunktion, Endoskopien, Laparoskopie, Biopsien, Injektion von Kontrastmitteln oder von radioaktiven Substanzen, Ergometrie, Herzkatheterismus, spezifische Provokationsteste.
(3) Wenn die Erkennung des Krankheitsbildes nur unter Anwendung von Eingriffen möglich ist und wenn ein solcher Eingriff verweigert wird, so ist dies aktenkundig zu machen. Es muss trotzdem versucht werden, nach Aktenlage und nach den erhobenen Befunden eine Beurteilung abzugeben.
10 Beurteilung und Bezeichnung der Gesundheitsstörungen
(1) Nach Klarstellung der vorliegenden Gesundheitsstörungen kommt der Gutachter zur Beurteilung der Fragen, die für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag wichtig sind.
(2) Ausgehend von den geltend gemachten Gesundheitsstörungen sind alle Unterlagen zur Vorgeschichte und zum Befund kritisch zu würdigen, wobei sich der Gutachter um eine neutrale Wertung aller Fakten bemühen muss. Die Pflichten eines Gutachters lassen eine wohlwollende Beurteilung ebenso wenig zu wie eine engherzig-strenge.
Der nicht selten angewandte Satz „in dubio pro aegroto“ ist dem Strafrecht (in dubio pro reo) entnommen und abgewandelt; er gilt weder im sozialen Entschädigungsrecht noch im Schwerbehindertenrecht.
(3) Die Beurteilung beginnt in der Regel mit der Bezeichnung der Schädigungsfolge oder Behinderung. Diese muss vollständig und dabei zuverlässige Grundlage für den Bescheid sein. Die Bezeichnung soll vor allem die funktionelle oder anatomische Veränderung, die die Auswirkungen erkennen lässt, zum Ausdruck bringen. Klinische Diagnosen sind häufig nicht als Bezeichnung geeignet.
Allgemeine Bezeichnungen wie „Zustand nach...“, „Folge von ...“ sind nicht zu verwenden. Ebenso sind wertende Eigenschaftswörter wie „gering“, „mäßig“, „belanglos“ u.a. in der Regel zu vermeiden; das Ausmaß der Gesundheitsstörung ergibt sich aus der Höhe des GdB/MdE-Grades.
(4) Liegen mehrere Schädigungsfolgen oder Behinderungen vor, sollen diese in der Reihenfolge ihres Schweregrades den Funktionssystemen entsprechend (siehe Nummer 18 Absatz 4) aufgeführt werden.
(5) Die Bezeichnung soll nach Bescheiderteilung nicht unnötig geändert werden.
(6) Bei der Bezeichnung von Gliedmaßenschäden muss u.a. zu erkennen sein, ob und ggf. in welchen Gelenken Versteifungen oder Bewegungseinschränkungen vorliegen. Stets muss auch die Seitenbezeichnung angegeben werden.
(7) Auch interne Leiden sind nach Möglichkeit so zu bezeichnen, dass die Art der Funktionseinschränkung erkennbar wird, z.B. Bronchialasthma mit Einschränkung der Lungenfunktion – nicht Lungenleiden –, Herzleistungsschwäche bei Herzklappenfehler – nicht Herzleiden –. Abzusehen ist von der isolierten Bezeichnung vieldeutiger Symptome wie „vegetative Dystonie“, „neurozirkulatorische Dysregulation“ u.ä., da diese nicht allein, sondern nur in Verbindung mit anderen Störungen (z.B. mit psychischen Störungen oder mit einer Hypotonie) oder auch als Ausdruck eines Hirnschadens von Bedeutung sein können.
(8) Wenn ein Leiden ohne Funktionseinschränkung abgeheilt ist, liegt insoweit keine Behinderung vor. Es ist also z.B. falsch, einen „folgenlos verheilten Knochenbruch“ aufzuführen.
(9) Die Bezeichnung der Gesundheitsstörung soll möglichst in deutscher Sprache erfolgen, damit sie auch für den medizinischen Laien verständlich ist. Es kann jedoch erforderlich sein, den medizinischen Fachausdruck in Klammern hinzuzufügen, insbesondere dann, wenn die Gesundheitsstörung im Antrag mit dem Fachausdruck bezeichnet ist.
(10) Da die vom Gutachter angegebene Bezeichnung in der Regel in den Bescheid übernommen wird und da der Antragsteller sowie Angehörige und manchmal auch andere Stellen davon Kenntnis erhalten, müssen Formulierungen, die seelisch belasten oder bloßstellen können, vermieden werden. So sind Bezeichnungen wie „Entstellung“, „alkoholische Fettleber“ oder „Raucherbronchitis“ nicht zu verwenden. In dem gleichen Sinne ist beispielsweise statt „Schwachsinn“ „geistige Behinderung“, statt „Schizophrenie“ „psychische Behinderung“ anzugeben. Ebenso sind bei bösartigen Geschwülsten Umschreibungen zu benutzen, besonders dann, wenn nach dem Akteninhalt zu vermuten ist, dass der Antragsteller über die Art und Schwere seiner Gesundheitsstörung nicht informiert ist.
Bei solchen Umschreibungen ist es oft zweckmäßig, die Bezeichnung der Gesundheitsstörung näher zu erläutern, damit deutlich erkennbar wird, worauf sich die weitere Beurteilung, z.B. des GdB/MdE-Grades, stützt. Bei einer Gesundheitsstörung, bei der eine Heilungsbewährung abzuwarten ist, soll die Bezeichnung der Gesundheitsstörung durch den Zusatz „im Stadium der Heilungsbewährung“ ergänzt werden.
(11) Der Gutachter wird auch erwägen müssen, ob eine Akteneinsicht hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse sich nachteilig auf den Antragsteller auswirken kann. Ist dies zu erwarten, so ist vorzuschlagen, bei Gewährung von Akteneinsicht einen Arzt zu beteiligen (§ 25 Abs. 2 SGB X). Enthalten die Akten Angaben von Dritten oder über dritte Personen (z.B. aus der Anamneseerhebung), die nicht die gesundheitlichen Verhältnisse des Antragstellers betreffen und im berechtigten Interesse des Antragstellers oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Teile der Akte von der Akteneinsicht auszuschließen sind (§ 25 Abs. 3 SGB X).
(12) Bei der GdB/MdE-Beurteilung der festgestellten Gesundheitsstörungen ist der GdB/MdE-Grad für jedes Funktionssystem gesondert anzugeben; abschließend ist dann der Gesamt-GdB/MdE-Grad zu beurteilen, der sich aus allen festgestellten Gesundheitsstörungen ergibt (siehe Nummer 18 Abs. 4 und Nummer 19).
(13) Wenn im Gutachten anderweitig erhobene Befunde verwendet werden, ist zu vermerken, auf welche Unterlagen (mit Angabe der Seitenzahl) sich die Beurteilung bezieht; damit wird dem überprüfenden Arzt und dem Dezernenten die Durchsicht der Akten erleichtert und außerdem für spätere Nachprüfungen (siehe Nummer 11) klargestellt, welches die maßgeblichen Vorbefunde sind.
(14) Auch nicht geltend gemachte Gesundheitsstörungen, die sich aus dem Akteninhalt oder aus der Untersuchung ergeben und eine Schädigungsfolge oder Behinderung darstellen, sollen – im Interesse des Antragstellers – berücksichtigt werden, es sei denn, dass aus der Art der Behinderung auf den gegenteiligen Willen des Antragstellers geschlossen werden kann (z.B. venerische Erkrankungen).
(15) Enthalten die Beurteilungsgrundlagen Lücken oder Widersprüche, die dazu führen, dass nicht alle geltend gemachten Gesundheitsstörungen beurteilt werden können, ist ausdrücklich auf diese Mängel hinzuweisen.
(16) Kann der Gutachter einer Beurteilung, die früher von anderer Stelle erfolgt ist, nicht zustimmen, hat er die Gründe seiner Abweichung darzulegen.
(17) Ist bei einer Nachprüfung eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen der festgestellten Schädigungsfolgen oder der Behinderung nachzuweisen, ist deutlich zu machen, worin sie besteht.
(18) Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht müssen zur Beantwortung der Zusammenhangsfrage alle mitwirkenden Bedingungen aufgezeigt und die naturwissenschaftlichen Ursachen in einer Gesamtbetrachtung der pathogenetischen Faktoren erörtert werden. Dabei soll nicht mit Worten wie „konstitutionell“, „altersbedingt“, „schicksalhaft“ argumentiert werden.
Außerdem ist es geboten, die nicht auf einer Schädigung beruhenden Gesundheitsstörungen und die durch sie bewirkte Beeinträchtigung klar aufzuzeigen und gegenüber den Schädigungsfolgen abzugrenzen.
(19) Bei Beurteilungen nach dem Schwerbehindertenrecht ist zu beachten: Wenn Abweichungen vom Gesundheitszustand geltend gemacht worden sind, die keine Behinderung darstellen, ist zwar auch auf diese in der Beurteilung einzugehen, aber nur im Anschluss an die Bezeichnung der Behinderung, etwa mit folgendem Satz: „Die geltend gemachte... bedingt keinen zusätzlichen GdB.“
11 Vorschlag für eine Nachprüfung
(1) Bei Abgabe seiner Beurteilung soll der Gutachter überlegen, ob und für welchen Zeitpunkt er eine Nachprüfung vorschlägt. Dabei ist für die spätere Beiziehung neuer Befunde anzugeben, auf welche Gesundheitsstörung sich die Nachprüfung beziehen soll.
(2) Der Gutachter muss sich ein Bild darüber machen, wie der Verlauf in den nächsten Jahren voraussichtlich sein wird. Dabei sind nicht nur die Auswirkungen einer wesentlichen Änderung auf den GdB/MdE-Grad, sondern auch auf die übrigen vom medizinischen Befund abhängigen Feststellungen zu bedenken (z.B. im sozialen Entschädigungsrecht Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Kleider- oder Wäscheverschleiß oder nach dem Schwerbehindertenrecht Merkmale für Nachteilsausgleiche).
Bei einigen Gesundheitsstörungen (z.B. bösartige Geschwülste) ist die erforderliche Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung zu beachten (siehe Nummer 18 Absatz 7 und Nummer 24 Absatz 3) und ausdrücklich zu vermerken.
(3) Von einer Nachprüfung ist abzusehen, wenn eine Änderung nicht mehr zu erwarten ist. Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht darf es im Hinblick auf die in § 62 Abs. 2 BVG angegebene Zweijahresfrist keinesfalls zu einer schematischen Empfehlung von Nachprüfungen in Abständen von zwei Jahren kommen. Häufig ist ein längerer Verlauf abzuwarten; andererseits ist aber auch zu beachten, dass schon vor Ablauf von zwei Jahren eine niedrigere Festsetzung einer MdE zulässig ist, wenn durch Heilbehandlung eine wesentliche Besserung erreicht worden ist.
12 Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand
(1) Ergeben sich bei der Untersuchung Tatsachen, die besondere Maßnahmen oder ein besonderes Verhalten erfordern, muss der Gutachter den Untersuchten und mit seinem Einverständnis auch den behandelnden Arzt unterrichten. Die Mitteilungen sind aktenkundig zu machen.
(2) Wünscht der Untersuchte selbst Auskunft über seinen Gesundheitszustand, muss berücksichtigt werden, dass mündliche Mitteilungen missverstanden oder entstellt werden können; deshalb empfiehlt es sich, über Einzelbefunde nur den behandelnden Arzt (mit Einverständnis des Untersuchten) zu unterrichten. Der Gutachter darf keinesfalls in die Behandlung des Begutachteten durch dessen Arzt eingreifen. Jede abwertende Äußerung über Behandlungsmaßnahmen ist zu vermeiden.
13 Beachtung gesetzlicher Melde- und Anzeigepflichten
Der Gutachter hat sich über die gesetzlichen Bestimmungen der Meldepflicht bei ansteckenden Krankheiten und der Anzeigepflicht bei Berufskrankheiten zu unterrichten und entsprechend zu handeln. Die Meldung bzw. Anzeige ist aktenkundig zu machen.
14 Überprüfung von Gutachten
(1) Die Antragsteller haben ein Anrecht auf eine möglichst gleichmäßige und unterschiedslose Anwendung der maßgeblichen Vorschriften. Das setzt u.a. auch eine ärztliche Beurteilung nach einheitlichen Grundsätzen unter Würdigung der besonderen Lage des Einzelfalles voraus. Sie kann nur durch Objektivität und Vermeiden von Unter- und Überbewertungen erreicht werden. Diesem Ziel dient die Überprüfung der ärztlichen Gutachten durch den Leitenden Arzt oder durch von ihm bestimmte Versorgungsärzte, die die fachlichen Voraussetzungen dafür besitzen. Die Prüfung soll den Wert des Gutachtens, z.B. den Beteiligten und den Sozialgerichten gegenüber, erhöhen. Der Gutachter soll sie als erwünschte Mitprüfung ansehen.
(2) Auf die Überprüfung von Gutachten besonders erfahrener Versorgungsärzte oder von Ärzten, die bereits seit langem für den versorgungsärztlichen Dienst als Außengutachter tätig sind, kann verzichtet werden. Es muss vermieden werden, dass dem prüfenden Arzt mehr Gutachten vorgelegt werden, als er in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit mit der gebotenen Sorgfalt durcharbeiten kann.
(3) Bei der Prüfung von Gutachten wird der Prüfarzt darauf zu achten haben, ob alle von dem Antragsteller geltend gemachten Gesundheitsstörungen in dem Gutachten erfasst und im Hinblick auf alle gutachtlichen Fragestellungen erörtert worden sind und ob dabei die geltenden Bestimmungen beachtet worden sind. Wenn Gutachten missverständliche oder für den Bescheid aus sonstigen Gründen ungeeignete Formulierungen enthalten, hat der Prüfarzt die erforderliche Klarstellung vorzunehmen. Wenn der Prüfarzt eine abweichende Auffassung vertritt, soll er eine Abstimmung mit dem Gutachter anstreben.
15 Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge oder Feststellung einer Behinderung durch die Versorgungsverwaltung
Nicht der Arzt entscheidet über die Anerkennung einer Schädigungsfolge oder über die Feststellung einer Behinderung. Der Gutachter bildet sich bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht unter Zugrundelegung der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ein Urteil über die Kausalitätsfragen, er bewertet nach medizinischen Gesichtspunkten den GdB/MdE-Grad entsprechend dem Inhalt des GdB/MdE-Begriffs, er beurteilt bei Begutachtungen nach dem Schwerbehindertenrecht aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen. Die Entscheidung trifft die Verwaltung.
Fragen des Untersuchten, wie sich das Untersuchungsergebnis voraussichtlich auswirken wird, kann der Gutachter nur mit dem Hinweis beantworten, das ärztliche Gutachten sei für die Verwaltung nicht zwingend, sondern nur ein Vorschlag für ihre Entscheidung. Außerdem darf der Gutachter nicht übersehen, dass seine Beurteilung in der Regel noch einer Überprüfung durch einen auf dem Gebiet der Sachverständigentätigkeit besonders erfahrenen Arzt unterliegt. Äußerungen des Gutachters zu der zu erwartenden oder getroffenen Entscheidung können leicht zu Schwierigkeiten für die Behörde, den Gutachter und den Untersuchten selbst führen.
16 Schädigungsfolge
Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die mit einer nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigenden Schädigung in ursächlichem Zusammenhang steht. Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bemessen.
Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keine MdE bedingen (z.B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen).
17 Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.
18 Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Grad der Behinderung (GdB)
(1) MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE kausal (nur auf Schädigungsfolgen) und der GdB final (auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache) bezogen sind. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. MdE und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Aus dem GdB/MdE-Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss (siehe Nummer 48).
Die Anerkennung von verminderter Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger oder die Feststellung einer Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB/MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/MdE-Grad nicht auf die genannten Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen werden kann
(2) GdB und MdE setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies gilt für Kinder in gleicher Weise wie für alte Menschen. Physiologische Veränderungen im Alter sind daher bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d.h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind.
Hierzu gehören z. B.:
die altersbedingte allgemeine Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit (weniger Kraft, Ausdauer, Belastbarkeit),
die allgemeine Verminderung der Leistungsbreite des Herzens und der Lungen durch physiologische Gewebealterung (entsprechend den altersabhängigen Sollwerten der EGKS – siehe Nummer 8 Absatz 4),
eine leichte Verminderung der Beweglichkeit der Gliedmaßen und der Wirbelsäule (= geringgradige Abweichungen von den Normwerten der Bewegungsmessungen nach der Neutral-0-Methode – siehe Nummer 8 Absätze 10 bis 14),
das Nachlassen von Libido oder Potenz,
das altersentsprechende Nachlassen des Gedächtnisses, der geistigen Beweglichkeit und der seelischen Belastbarkeit,
die altersspezifischen Einschränkungen der Seh- und Hörfähigkeit (Presbyopie = Erschwerung bis Verlust der Nahadaptation, Presbyakusis = altersbegleitender Hochton-Hörverlust).
Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d.h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, beispielsweise Geschwülste,
Folgen arteriosklerotisch bedingter Organerkrankungen (Schlaganfall, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz bei koronarer Herzkrankheit, Arterienverschlüsse), stärkere, nicht als altersentsprechend beurteilbare Bewegungseinschränkungen durch Arthrosen,
Schmerzsyndrome bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (z.B. Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalgie) und
über das Alterstypische wesentlich hinausgehende hirnorganische Abbauerscheinungen (z.B. Demenzen vom Alzheimer-Typ oder bei zerebrovaskulärer Insuffizienz) bei der MdE/GdB-Beurteilung zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ ( z.B. „Altersdiabetes“, „Altersstar“) bezeichnet werden.
(3) Der GdB ist in Zehnergraden, die MdE in Vomhundertsätzen anzugeben. Die Werte für die verschiedenartigen Gesundheitsstörungen leiten sich dabei von Mindestvomhundertsätzen ab, die in der – auch bei der Begutachtung behinderter Menschen zu beachtenden – Verwaltungsvorschrift Nummer 5 zu § 30 des Bundesversorgungsgesetzes für erhebliche äußere Körperschäden angegeben sind.
Die in der GdB/MdE-Tabelle aufgeführten Werte sind diesen Mindestvomhundertsätzen angepasst. Sie sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach der besonderen Lage des Einzelfalls kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden (z.B. besondere Schmerzen oder seelische Begleiterscheinungen – siehe Absatz 8 – oder fast vollständiger Ablauf einer Heilungsbewährung bei Antragstellung).
(4) Da GdB und MdE ihrer Natur nach nur annähernd bestimmt werden können, sind bei der GdB-Bewertung nur Zehnerwerte, bei der MdE-Bewertung in der Regel nur Werte anzugeben, die durch 10 teilbar sind. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdB/MdETabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen. Für die GdB-Beurteilung ist deshalb zu beachten, dass in den Fällen, in denen die Gesundheitsstörung auch nur wenig günstiger ist, als in der GdB/MdE-Tabelle beschrieben, der Zehnergrad unter dem Fünfergrad anzusetzen ist; entspricht die Gesundheitsstörung genau der beschriebenen oder ist sie etwas ungünstiger, ist der über dem Fünfergrad gelegene Zehnergrad anzunehmen.
(5) GdB und MdE setzen eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen – oder voraussichtlich verbleibenden – Schaden entspricht. Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden – über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Krankheitsbeginn hinaus – der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: Magengeschwürsleiden, chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), dann können die zeitweiligen Verschlechterungen – im Hinblick auf die dann anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung – nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB/MdE-Beurteilung von dem „durchschnittlichen“ Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.
(6) Stirbt ein Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der GdB/MdE-Grad anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod jedoch zusammen, kann ein GdB/MdE-Wert nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod einen einheitlichen Vorgang darstellen.
(7) Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung bei Gesundheitsstörungen, die zu Rezidiven neigen, stellt eine andere Situation dar (siehe hierzu auch Nummer 24 Absatz 3); während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ist ein höherer GdB/MdE-Wert, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt, gerechtfertigt.
(8) Bei der GdB/MdE-Beurteilung sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten. Die in der GdB/MdE-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z.B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust der weiblichen Brust). Gehen seelische Begleiterscheinungen erheblich über die dem Ausmaß der organischen Veränderungen entsprechenden üblichen seelischen Begleiterscheinungen hinaus, so ist eine höhere GdB/MdE-Bewertung berechtigt. Vergleichsmaßstab kann aber – im Interesse einer gerechten Beurteilung – nicht der behinderte Mensch sein, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet; Beurteilungsgrundlage ist wie immer die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen – z.B. eine Psychotherapie – erforderlich ist.
Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdB/MdETabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende, eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist, können höhere Werte angesetzt werden. Dies gilt insbesondere bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen); ein Phantomgefühl allein bedingt keine zusätzliche GdB/MdEBewertung.
(9) Wird der Gutachter nach dem Schwerbehindertenrecht zu einer Beurteilung des GdB aufgefordert, so ist er nicht an Feststellungen, die nach anderen Gesetzen getroffen worden sind, gebunden. Umgekehrt gilt das gleiche.
19 Gesamt-GdB/MdE-Grad
(1) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar (unter Berücksichtigung der Nr. 18 Absatz 4) Einzel-GdB/MdE-Grade anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB/MdE-Grades durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB/MdEGrades ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB/MdE-Werte angegeben sind.
Ein Gesamt-GdB/MdE-Grad von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung (siehe Nummern 26.8 und 26.9), bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung usw.
(3) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB/MdE-Grades ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB/ MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB/MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:
Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes mit einer Hörbehinderung und einer Gehbehinderung ist der behinderte Mensch in drei verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens betroffen, wobei jeder Bereich der Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung entsprechend bei der Gesamt-Beurteilung zu beachten ist. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen – also z.B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen. Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwererer Leistungsbeeinträchtigung liegen ein Lungenemphysem und ein leichterer Schaden an Gemeinsame Grundbegriffe 25 19 einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit und gesamte Leistungsfähigkeit wird schon durch den Herzschaden sehr eingeschränkt, sodass sich die anderen beiden Gesundheitsschäden nur noch wenig auswirken können. Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.
Beispiel: Peronäuslähmung und Versteifung des Fußgelenks in günstiger Stellung an demselben Bein.
(4) Von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB/MdE-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB/MdEGrad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
20 Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsminderung
(1) Die Begriffe der „Erwerbsunfähigkeit“ und der „Erwerbsminderung“ gibt es mit unterschiedlichem Inhalt in mehreren Gesetzen, wobei für den Gutachter vor allem die Definitionen im sozialen Entschädigungsrecht einerseits und in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits von Bedeutung sind. (2) Im sozialen Entschädigungsrecht ist Erwerbsunfähigkeit anzunehmen,
wenn eine MdE von mehr als 90 v.H. vorliegt (§ 31 Abs. 3 BVG).
(3) Die Erwerbsminderung (teilweise oder voll) in der gesetzlichen Rentenversicherung ist demgegenüber vom GdB/MdE-Grad unabhängig. Hier ist der Begriff der Erwerbsminderung allein auf die Einschränkung der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in bestimmtem zeitlichen Umfang auszuüben, bezogen: Die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind in § 43 SGB VI geregelt.
(4) Hinsichtlich Einkommensteuerrecht siehe Nummer 27.
21 Hilflosigkeit
(1) Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht (§ 35 Abs. 1 BVG) ist Grundvoraussetzung, dass der Beschädigte (infolge der Schädigung) „hilflos“ ist. Derselbe Begriff findet sich im Schwerbehindertenrecht (§ 145 Absatz 1 SGB IX) und im Einkommensteuergesetz (§§ 33a und 33b – siehe Nummer 27). Die Grundvoraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit sind in den genannten Rechtsgebieten identisch. Der Begriff der Hilflosigkeit ist zu trennen von dem Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und § 68 BSHG bzw. § 26c BVG.
(2) Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen - nach Teil 2 SGB IX und dem Einkommensteuergesetz - „nicht nur vorübergehend“ – für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt nach Absatz 2 auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens keiner Handreichungen bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornimmt. Die ständige Bereitschaft ist z.B. dann anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.
(4) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
(5) Ob ein Zustand der Hilflosigkeit besteht, ist damit eine Frage des Tatbestandes, die nicht allein nach dem medizinischen Befund beurteilt werden kann; diese Frage ist vielmehr unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, wobei auch von Bedeutung sein kann, welche Belastungen dem behinderten Menschen nach Art und Ausdehnung des Leidens zugemutet werden dürfen.
(6) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind.
Dies gilt stets bei
Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung (siehe Nummer 23),
Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
in der Regel auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdB/MdEGrad von 100 bedingen,
Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkeloder Fußamputation beiderseits, bei der immer eine individuelle Prüfung erforderlich ist. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).
(7) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
(8) Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist die Frage der Hilflosigkeit analog der Nummer 18 Absatz 6 zu beurteilen.
(9) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Pflegezulagestufen im sozialen Entschädigungsrecht siehe Nummer 50.
...
23 Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
(1) Nach dem BVG, dem Teil 2 SGB IX und EStG sowie dem StVG muss die Frage beantwortet werden, ob Blindheit vorliegt.
(2) Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe (siehe Nummer 26.4) auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.
(3) Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (siehe auch Nummer 26.4) bei folgenden Fallgruppen vor:
a) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
b) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
c) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
d) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
e) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
g) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
(4) Blind ist auch der behinderte Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
(5) Für die Feststellung von Hilflosigkeit (siehe Nummer 21 Absatz 6) ist im Übrigen von Bedeutung, ob eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist derjenige, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdB/MdE-Grad von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.
24 Wesentliche Änderung der Verhältnisse
(1) Liegt bereits eine bindende Entscheidung über Schädigungsfolgen oder Behinderungen vor, muss nach § 48 SGB X bei neuen Anträgen oder auch bei Nachprüfungen von Amts wegen beurteilt werden, ob in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
(2) Eine Neufeststellung ist nur insoweit zulässig, als sich die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB/MdE-Grades wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere Leis- tungen im sozialen Entschädigungsrecht (z.B. Pflegezulage) oder für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden oder entfallen sind. Zur wesentlichen Änderung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen wird auf Nummer 22 Abs. 6 verwiesen.
(3) Nach der Behandlung von Krankheiten, die zu Rezidiven neigen (z.B. bösartige Geschwulstkrankheit, chronische Osteomyelitis), und nach Transplantationen innerer Organe ist bei der Herabsetzung des GdB/MdE-Grades Zurückhaltung zu üben. Auch bei gleich bleibenden Symptomen ist eine Neubewertung später zulässig, weil die Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt. Siehe hierzu auch Nummer 18, Absatz 7.
(4) Bei Überprüfungen und Neufeststellungen wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ist stets von den seinerzeit tatsächlich vorhandenen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen nach den im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebenden Beurteilungskriterien der GdB/MdE-Grad zu hoch angesetzt und bindend festgestellt worden ist, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse – z.B. eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes – nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des GdB/MdE-Grades führt.
(5) Im sozialen Entschädigungsrecht sind bei Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die MdE und die Schwerstbeschädigtenzulage bei Besserung des Gesundheitszustandes nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben sind (§ 62 Abs. 3 BVG).
(6) Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer Zunahme des Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen, ob die Weiterentwicklung noch Folge einer Schädigung ist (siehe Nummer 42 Absätze 2 und 3, Nummer 47 Absätze 2 und 3).
Bei gleich bleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die schädigungsbedingte Störung, die dem Erscheinungsbild zunächst zugrunde lag, gebessert oder ganz zurückgebildet hat, das Leidensbild jedoch aufgrund neuer Ursachen bestehen geblieben ist („Verschiebung der Wesensgrundlage“).
25 Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen
(1) Wenn keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, kommt eine Rücknahme einer bindend gewordenen Entscheidung über Schädigungsfolgen oder Behinderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Für den Gutachter sind nur von Bedeutung die Rücknahme einer Entscheidung zugunsten des Betroffenen nach § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) und zuungunsten des Betroffenen nach § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes).
(2) Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Eine gutachtliche Beurteilung kann in diesem Sinne beispielsweise unrichtig sein, wenn die vorliegende Gesundheitsstörung falsch beurteilt wurde (z.B. Fehldiagnose, unrichtige Einschätzung des Ausmaßes der Gesundheitsstörung) oder wenn sich – bei Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht – der angenommene Sachverhalt zur Gesundheitsschädigung oder die Kausalitätsbeurteilung als unrichtig erwiesen haben und wenn nach den Grundsätzen, die bei erstmaliger Entscheidung zu berücksichtigen sind, eine für den Betroffenen günstigere Beurteilung zu treffen ist.
(3) Zuungunsten des Betroffenen kann nach § 45 SGB X eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nur unter strengen Voraussetzungen zurückgenommen werden. Diese sind vor allem von verwaltungsseitigen Feststellungen abhängig. Für den Gutachter ist von Bedeutung, dass es bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf die medizinischen Erkenntnismöglichkeiten und auf den Stand der Wissenschaft im Zeitpunkt der Überprüfung, nicht dagegen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung ankommt.