|
Abwenden der Begrenzten Dienstfähigkeit bei
vorliegender Schwerbehinderteneigenschaft |
Begrenzte Dienstfähigkeit §
56a LBG - Textauszug |
Bedeutung der Begrenzte Dienstfähigkeit |
Begrenzte Dienstfähigkeit und Schwerbehindertenermäßigung |
Bedeutung des Schreibens der ADD zum Vollzug des § 56a |
Vielfach
stellen KollegInnen nach einer Erkrankung einen Antrag auf verminderte
Dienstfähigkeit, um eine schrittweise Wiedereingliederung in den Beruf
vollziehen zu können. Leider geben oftmals die vorgelegten ärztlichen Atteste dem
Amtsarzt hierzu nicht die Möglichkeit, da keine konkreten Aussagen zur baldigen
Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft gegeben sind oder die Erkrankung derart
gravierend ist, dass eine vollständige Genesung nicht in Aussicht gestellt werden kann
und schon kann es passieren, dass der Amtsarzt eine begrenzte Dienstfähigkeit feststellt.
Nach einer
schweren Erkrankung kann man nur raten: In einem solchen Fall ist umgehend ein Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen, denn ab dem Zeitpunkt der
Antragsstellung unterliegt man dem Schutz des SGB IX. Außerdem sollte der Kontakt zur Schwerbehindertenvertretung aufgenommen werden.
In den Integrationsvereinbarungen unter V.
Zielvereinbarungen ist unter Nr. 4 festgehalten:
Eine Versetzung in die begrenzte Dienstfähigkeit nach § 56a LBG
unterbleibt, wenn die schwerbehinderte Lehrkraft unter Einbeziehung aller Tatbestände
nach § 10 LehrArbZVO das vom Amtsarzt festgesetzte Stundenmaß unterrichten kann.
Auf alle Fälle sollten Sie sich mit Ihrer Schwerbehindertenvertretung bzw. Ihrem
Personalrat in Verbindung setzen, wenn Sie nach der Begrenzten Dienstfähigkeit (§ 56a
LBG) beschäftigt werden sollen, !
Beispiele, wie Sie das vom Amtsarzt festgelegte Stundenmaß erreichen:
| Der Amtsarzt legt das Stundenmaß
nach § 56a fest auf: |
Ihre
Schwerbehindertenermäßigung beträgt bei Vollzeit: |
Sie können durch den Amtsarzt
zusätzlich eine Ermäßigung von ... erhalten (§ 10 LehrArbZVO - für Teilzeitkräfte): |
Sie machen die "kleine
Teilzeit" nach
§ 10 LehrArbZVO (2) Satz 2: |
| Grundschule -
Regelstundenmaß 25 |
| 20 Std. |
2 Std. (Gdb 50 - 60) |
1 Std. |
2 Std. |
| 19 Std. |
3 Std. (GdB 70 -80) |
1 Std. |
2 Std. |
| 18 Std. |
3 Std. (GdB 70 -80) |
1 Std. |
3 Std. |
| 15 Std. |
4 Std. (GdB 90 - 100) |
2 Std. |
4 Std. |
| Haupt-/ Regionale Schule -
Regelstundenmaß 27 |
| 22 Std. |
2 Std. (Gdb 50 - 60) |
1 Std. |
2 Std. |
| 21 Std. |
3 Std. (GdB 70 -80) |
1 Std. |
2 Std. |
| 20 Std. |
3 Std. (GdB 70 -80) |
1 Std. |
3 Std. |
| 17 Std. |
4 Std. (GdB 90 - 100) |
2 Std. |
4 Std. |
an den
Seitenanfang
19.07.2002: Brandneu
Sechstes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften: veröffentlicht
im Gesetz-und Verordnungsblatt für Rh.-Pf. vom 12.07.2002
Der Passus "das 50 Lebensjahr
vollendet hat und er" gestrichen; das bedeutet, dass alle BeamtInnen bei mindestens
hälftiger Dienstfähigkeit begrenzt eingesetzt werden können. Welche finanziellen
Auswirkungen dies haben wird, kann heute noch nicht dargestellt werden.
Neuregelung im LBG (fettgedruckt) in der Fassung vom 27.06.2002 (Gesetz-
und Verordnungsblatt 12/2002) § 56 a LBG
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll
abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung
seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit
herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden
Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden,
wenn ihm nach § 56 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit
übertragen werden kann.
(4) § 56 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 58 61a und 62 gelten entsprechend.
§ 73 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des
Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1
auszugehen ist.
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch
gemacht werden. ersatzlos gestrichen.
Was bedeutet das?
Der Amtsarzt
stellt fest, wieviele Unterrichtsstunden der Betroffene noch arbeiten kann. Für diese
Unterrichtsverpflichtung bekommt man dann sein Gehalt:
1. Bsp.: Der Amtsarzt stellt fest, man kann noch 16 Stunden unterrichten, folglich erhält
man 16/27 (HS und RS) Gehalt; etwa 3500,00 DM - liegt jetzt die zu erwartende
Dienstunfähigkeitsrente über diesem Betrag (z.B. 3800,00 DM), erhält man in diesem
Beispiel 300,00 DM als Ausgleich, der allerdings keine Auswirkung auf die Berechnung der
Versorgung hat.
2. Bsp.: Der Amtsarzt stellt fest, man kann noch 21 Stunden unterrichten, folglich erhält
man 21/27 (HS und RS) Gehalt; etwa 4600,00 DM - liegt jetzt die zu erwartende
Dienstunfähigkeitsrente unter diesem Betrag (z.B. 3800,00 DM), erhält man die 4600,00 DM
mit Auswirkung auf die Berechnung der Versorgung.
an den
Seitenanfang
Begrenzte Dienstfähigkeit und Schwerbehindertenermäßigung
Sie sollten sich unbedingt mit der Schwerbehindertenvertretung in Verbindung setzen, damit
die verschiedenen Möglichkeiten erörtert werden können.
Das Schreiben der ADD und was
es bedeutet
Sie erhalten von der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion Trier folgende - oder ähnliche - Mitteilung - dieses Schreiben
bedeutet zunächst nur eine Anhörung zur beabsichtigten Maßnahme:
Vollzug des Landesbeamtengesetzes (LBG);
Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß §§ 56a, 58
LBG
Sehr geehrte(r) ....
... Das amtsärztliche Zeugnis vom ... weist leider aus, dass mit der Wiederherstellung
Ihrer vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, Sie aber auf Dauer
mit xx Wochenstunden dienstfähig sind. ...
Bei Ihnen liegt demnach eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 56a LBG vor. ...
Gegen die beabsichtigte Herabsetzung Ihrer Arbeitszeit können Sie innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Einwendungen erheben.
Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die oberste Dienstbehörde - das MBFJ - oder
die zuständige nachgeordnete Dienststelle, ob das Verfahren einzustellen oder
fortzuführen ist.
Aus fürsorglichen Gründen muss ich Sie darum bitten, ab sofort nur noch xx Wochenstunden
Dienst zu versehen.
Das bedeutet: Sie bekommen
zunächst für den laufenden Monat Ihre "bisherigen" Dienstbezüge.
Wenn Sie innerhalb eines Monats begründete Einwendungen bei der
ADD erheben, erhalten Sie - wenn das Verfahren fortgesetzt wird - ab Eingang des
Schreibens für maximal drei Monate weiterhin diese Dienstbezüge. Innerhalb dieses
Zeitraumes wird über Ihre Einwendungen entschieden. Haben Sie keine begründete
Einwendung vorgebracht und das Verfahren wird weiter verfolgt, erhalten Sie Ihre Bezüge
entsprechenden den Vorgaben des § 56a LBG.
! Beachten Sie: die Nichtzustimmung des Bezirkspersonalrates
oder der Schwerbehindertenvertretung ersetzt Ihre Einwendung nicht!!
Wenden Sie sich bei Unklarheiten an die Dienststelle, an Ihre Schwerbehindertenvertretung oder Ihren BPR.
an den
Seitenanfang |