Begrenzte Dienstfähigkeit
 
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mit Hinweisen für Schulleitungen
Schwerbehinderten-vertretung Verminderte Dienstfähigkeit vorzeitiger Ruhestand

Abwenden der Begrenzten Dienstfähigkeit bei vorliegender Schwerbehinderteneigenschaft Begrenzte Dienstfähigkeit § 56a LBG - Textauszug Bedeutung der Begrenzte Dienstfähigkeit Begrenzte Dienstfähigkeit und Schwerbehindertenermäßigung Bedeutung des Schreibens der ADD zum Vollzug des § 56a

Vielfach stellen KollegInnen nach einer Erkrankung einen Antrag auf verminderte Dienstfähigkeit, um eine schrittweise Wiedereingliederung in den Beruf vollziehen zu können. Leider geben oftmals die vorgelegten ärztlichen Atteste dem Amtsarzt hierzu nicht die Möglichkeit, da keine konkreten Aussagen zur baldigen Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft  gegeben sind oder die Erkrankung derart gravierend ist, dass eine vollständige Genesung nicht in Aussicht gestellt werden kann und schon kann es passieren, dass der Amtsarzt eine begrenzte Dienstfähigkeit feststellt.

Nach einer schweren Erkrankung kann man nur raten: In einem solchen Fall ist umgehend ein Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen, denn ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung unterliegt man dem Schutz des SGB IX. Außerdem sollte der Kontakt zur Schwerbehindertenvertretung aufgenommen werden.

 

In den Integrationsvereinbarungen unter V. Zielvereinbarungen ist unter Nr. 4 festgehalten:
Eine Versetzung in die begrenzte Dienstfähigkeit nach § 56a LBG unterbleibt, wenn die schwerbehinderte Lehrkraft unter Einbeziehung aller Tatbestände nach § 10 LehrArbZVO das vom Amtsarzt festgesetzte Stundenmaß unterrichten kann.
Auf alle Fälle sollten Sie sich mit Ihrer Schwerbehindertenvertretung bzw. Ihrem Personalrat in Verbindung setzen, wenn Sie nach der Begrenzten Dienstfähigkeit (§ 56a LBG) beschäftigt werden sollen, !
Beispiele, wie Sie das vom Amtsarzt festgelegte Stundenmaß erreichen:

Der Amtsarzt legt das Stundenmaß nach § 56a fest auf: Ihre
Schwerbehindertenermäßigung beträgt bei Vollzeit:
Sie können durch den Amtsarzt zusätzlich eine Ermäßigung von ... erhalten (§ 10 LehrArbZVO - für Teilzeitkräfte): Sie machen die "kleine Teilzeit" nach
§ 10 LehrArbZVO (2) Satz 2:
Grundschule - Regelstundenmaß 25
20 Std. 2 Std. (Gdb 50 - 60) 1 Std. 2 Std.
19 Std. 3 Std. (GdB 70 -80) 1 Std. 2 Std.
18 Std. 3 Std. (GdB 70 -80) 1 Std. 3 Std.
15 Std. 4 Std. (GdB 90 - 100) 2 Std. 4 Std.
Haupt-/ Regionale Schule - Regelstundenmaß 27
22 Std. 2 Std. (Gdb 50 - 60) 1 Std. 2 Std.
21 Std. 3 Std. (GdB 70 -80) 1 Std. 2 Std.
20 Std. 3 Std. (GdB 70 -80) 1 Std. 3 Std.
17 Std. 4 Std. (GdB 90 - 100) 2 Std. 4 Std.

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19.07.2002: Brandneu
Sechstes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften: veröffentlicht im Gesetz-und Verordnungsblatt für Rh.-Pf. vom 12.07.2002
Der Passus "das 50 Lebensjahr vollendet hat und er" gestrichen; das bedeutet, dass alle BeamtInnen bei mindestens hälftiger Dienstfähigkeit begrenzt eingesetzt werden können. Welche finanziellen Auswirkungen dies haben wird, kann heute noch nicht dargestellt werden.
Neuregelung im LBG (fettgedruckt) in der Fassung vom 27.06.2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt 12/2002) § 56 a LBG
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 56 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) § 56 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 58 61a und 62 gelten entsprechend. § 73 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 auszugehen ist.
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden. ersatzlos gestrichen.

Was bedeutet das?

Der Amtsarzt stellt fest, wieviele Unterrichtsstunden der Betroffene noch arbeiten kann. Für diese Unterrichtsverpflichtung bekommt man dann sein Gehalt:
1. Bsp.: Der Amtsarzt stellt fest, man kann noch 16 Stunden unterrichten, folglich erhält man 16/27 (HS und RS) Gehalt; etwa 3500,00 DM - liegt jetzt die zu erwartende Dienstunfähigkeitsrente über diesem Betrag (z.B. 3800,00 DM), erhält man in diesem Beispiel 300,00 DM als Ausgleich, der allerdings keine Auswirkung auf die Berechnung der Versorgung hat.
2. Bsp.: Der Amtsarzt stellt fest, man kann noch 21 Stunden unterrichten, folglich erhält man 21/27 (HS und RS) Gehalt; etwa 4600,00 DM - liegt jetzt die zu erwartende Dienstunfähigkeitsrente unter diesem Betrag (z.B. 3800,00 DM), erhält man die 4600,00 DM mit Auswirkung auf die Berechnung der Versorgung.

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Begrenzte Dienstfähigkeit und Schwerbehindertenermäßigung
Sie sollten sich unbedingt mit der Schwerbehindertenvertretung in Verbindung setzen, damit die verschiedenen Möglichkeiten erörtert werden können.

 

Das Schreiben der ADD und was es bedeutet

Sie erhalten von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier folgende - oder ähnliche - Mitteilung - dieses Schreiben bedeutet zunächst nur eine Anhörung zur beabsichtigten Maßnahme:
Vollzug des Landesbeamtengesetzes (LBG);
Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß §§ 56a, 58 LBG
Sehr geehrte(r) ....
... Das amtsärztliche Zeugnis vom ... weist leider aus, dass mit der Wiederherstellung Ihrer vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, Sie aber auf Dauer mit xx Wochenstunden dienstfähig sind. ...
Bei Ihnen liegt demnach eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 56a LBG vor. ...
Gegen die beabsichtigte Herabsetzung Ihrer Arbeitszeit können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die oberste Dienstbehörde - das MBFJ - oder die zuständige nachgeordnete Dienststelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist.
Aus fürsorglichen Gründen muss ich Sie darum bitten, ab sofort nur noch xx Wochenstunden Dienst zu versehen.

Das bedeutet: Sie bekommen zunächst für den laufenden Monat Ihre "bisherigen" Dienstbezüge.
Wenn Sie innerhalb eines Monats begründete Einwendungen bei der ADD erheben, erhalten Sie - wenn das Verfahren fortgesetzt wird -  ab Eingang des Schreibens für maximal drei Monate weiterhin diese Dienstbezüge. Innerhalb dieses Zeitraumes wird über Ihre Einwendungen entschieden. Haben Sie keine begründete Einwendung vorgebracht und das Verfahren wird weiter verfolgt, erhalten Sie Ihre Bezüge entsprechenden den Vorgaben des § 56a LBG.
! Beachten Sie: die Nichtzustimmung des Bezirkspersonalrates oder der Schwerbehindertenvertretung ersetzt Ihre Einwendung nicht!!
Wenden Sie sich bei Unklarheiten an die Dienststelle, an Ihre Schwerbehindertenvertretung oder Ihren BPR.

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