Nach dem
Sozialgesetzbuch IX § 95 sind die Aufgaben wie folgt definiert -
fetter Text Neuerungen vom 29.09.2000
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§ 95 Aufgaben der
Schwerbehindertenvertretung
(1)
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung schwerbehinderter in Menschen den
Betrieb oder die Dienststelle zu fördern, ihre Interessen in dem Betrieb oder der
Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Sie hat vor
allem
1. darüber
zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen,
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84
obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch
präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen zu
beantragen,
3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem
Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; sie unterrichtet die schwerbehinderten
Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen. Die
Schwerbehinderten- vertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die für
die Durchführung des Bundesversorgungs- gesetzes zuständigen Behörden auf Feststellung
des Vorliegens einer Behinderung und ihres Grades sowie der Schwerbehinderteneigenschaft
sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an das Arbeitsamt. In Betrieben und Dienststellen
mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen
kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten
Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten
Aufgaben heranziehen.
(2) Die
Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen
einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich
und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene
Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer
ohne Beteiligung gemäß Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Beteiligung
ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteilgung am Verfahren
nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvor- schlägen des Arbeitsamtes nach
§ 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die
entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und die Teilnahme an
Vorstellungsgesprächen.
(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte
Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die
Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie
der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des
Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die
einzelne oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche
Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen
Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die
Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen; die Vorschriften
des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung
von Beschlüssen gelten entsprechend. Die Aussetzung hat keine Verlängerung einer Frist
zur Folge. In den Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die
Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen
schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechungen nach § 74 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den
entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem
Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzuzuziehen.
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine
Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen.
Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende
Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter als
auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie
gemeinsam.
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