Um ihre Aufgaben gemäß § 95 des SGB IX
(bisher § 25 SchwbG) wahrnehmen zu können, benötigt die Schwerbehindertenvertretung
folgende Informationen von der ADD Trier:
Im § 95 (2) SGB IX ist durch den Begriff der
Unverzüglichkeit eine neue Dimension in der Zusammenarbeit festgelegt.
Die Angaben sind
jeweils bezogen auf gleichgestellte und schwerbehinderte LehrerInnen, bereits ab dem
Zeitpunkt, zu dem betroffene KollegInnen einen Antrag auf Anerkennung einer
Schwerbehinderteneigenschaft gestellt haben.
1.
jede personelle Bewegung:
Ø
umgehende Information über neue
schwerbehinderte Menschen auch wenn GdB zwischen 20 und 50 liegt
(Gleichgestellte),
Ø
Versetzung an eine andere Dienststelle,
Ø
Versetzung in den Ruhestand,
Ø
Erlöschen des Schwerbehindertenstatus,
Ø
Ableben eines schwerbehinderten Menschen
Ø
Jahresmeldungen an das Arbeitsamt
2.
jede beabsichtigte personelle Maßnahme:
Ø
Einstellungen von LAA,
Ø
Versetzungen aus persönlichen oder
dienstlichen Gründen,
Ø
Abordnungen an einer andere
Dienststelle,
Ø
Bewerbung um eine Funktionsstelle,
Ø
beabsichtigte Versetzung in den
Ruhestand
Ø
beabsichtigte Versetzung in die
begrenzte Dienstfähigkeit nach § 56a LBG
Ø
beabsichtigte Altersteilzeit,
Ø
Kündigung bzw. Vertragsänderungen bei
LiA,
Ø
Überprüfungen aus dienstlichen
Gründen auch durch den Dienststellenleiter
3. jede vollzogene personelle Maßnahme
Ø
Veränderung des
Schwerbehindertenstatus,
Ø
zusätzliche Ermäßigungen der
Pflichtstunden,
Ø
langfristige Erkrankung,
Ø
Teilzeitbeschäftigung,
Ø
vollzogene Versetzung in den Ruhestand
Ø
vollzogene Versetzung in die begrenzte
Dienstfähigkeit nach § 56a LBG
Ø
vollzogene Versetzung in die verminderte
Dienstfähigkeit nach § 11 LehrArbZVO
Ø
genehmigte Altersteilzeit,
Ø
Berufung in das Beamtenverhältnis bzw.
deren Ablehnung,
Ø
Sanatoriumsaufenthalte
4.
jegliche dienst- und
disziplinarrechtliche Maßnahme
5.
sonstiges
Ø
auf allen Bewerbungen und Statistiken
eine Spalte für Angabe des GdB
Ø
auf allen Bewerbungslisten bei
Neueinstellungen eine Spalte für Angabe des GdB
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