Die Schwerbehindertenvertretung
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Amtsärztliche Untersuchung - Änderung der Zuständigkeit (Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle) Verfahrensweise bei der Gewährung der Schwerbehindertenermäßigung Urteil des OVG Rh.-Pf.  zur Revison des Trierer Urteils zur Stundenermäßigung für schwerbehinderte LehrerInnen

Beschluss des Ministerrates zur Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im öffentl.Dienst des Landes Rh-Pf

Befreiung von Mehrarbeit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
Mehrarbeitsverordnung Rh.-Pf. und Integrationsvereinbarung
Vor- und Nacharbeit von Unterrichtsstunden
Beurteilung und Beförderung - Neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Stellungnahme des Innenministeriums zur Stundenermäßigung für schwerbeh. LehrerInnen in Rheinland-Pfalz Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand - Hinweis (Fettdruck)
Ersatz für Sachkosten der örtlichen Vertrauenspersonen Urteil des VG Trier  zur Stundenermäßigung für schwerbeh. LehrerInnen  

Wiedereingliederung: Grundsätzlich muss zwischen verbeamteten und beschäftigten (früher: angestellten) Lehrpersonen unterschieden werden. Weitere Hinweise finden Sie hier

Befreiung: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden (§ 124, SGB IX):
Text des Urteils als Worddatei oder pdf-Datei: BAG 2002-12-03
- 9 AZR 462/01
Bearbeitet von: Adriane Bednarek
Quelle: NJW Heft 31/2003

Mehrarbeit ist jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit. Die vor allem tariflich eingeführte Arbeitszeitverkürzung gewährleistet nicht den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor einer Überbeanspruchung, weil sie durch Flexiblisierungsregelungen vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus ermöglichen. Die Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich stellt Mehrarbeit dar. Verlangt der  Arbeitnehmer  die Freistellung, so wird die Mehrarbeit nicht mehr geschuldet. Schwerbehinderte Menschen haben zudem einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dies für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, keine Nachtarbeit anzuordnen und die Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV § 7: Mehrarbeit)
(1) Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 72 des Bundesbeamtengesetzes, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihnen ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten. Die Gewährung eines Freizeitausgleiches (Dienstbefreiung) oder einer Entschädigung bestimmt sich nach den beamten- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mehrarbeit muss sich auf Ausnahmefälle beschränken.
(3) Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

weitere Rechtsquellen für schwerbehinderte Beschäftigte an rh.-pf. Schulen:
Mehrarbeitsverordnung vom 19.02.2002 - AZ.: 9424 A Tgb.Nr.: 3607/01:  Text als Worddatei oder pdf-Datei
3 Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV)  
3.7 Bei Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl aus persönlichen Gründen (Schwerbehinderung, Alter, zeitlich beschränkte verminderte Dienstfähigkeit) herabgesetzt wurde, ist die Anordnung und Genehmigung sowohl regelmäßiger als auch unregelmäßiger vergütungsfähiger Mehrarbeit nicht zulässig; nicht vergütungsfähige Mehrarbeit ist nur mit dem Einverständnis der Lehrkraft zulässig.
Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte Beschäftigte an rh.-pf. Schulen: III.
Maßnahmen zur schulischen Integration, 5. Mehrarbeit:
Für die Mehrarbeit schwerbehinderter Menschen findet die Verwaltungsvorschrift über die „Mehrarbeit im Schuldienst“ vom 29. Mai 2002 (GAmtsbl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß darf nur mit Einverständnis des schwerbehinderten Menschen überschritten werden. Für die geleistete Mehrarbeit ist baldmöglichst - spätestens innerhalb von drei Monaten - ein Zeitausgleich zu schaffen.

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Im Siebten Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (vom 15.10.2004) ist u.a. auch der § 61a betroffen.
§ 61a - Ärztliche Untersuchung – zentrale medizinische Untersuchungsstelle, Übermittlung der Untersuchungsergebnisse
(1) In den Fällen der §§ 56, 56a, 57, 58, 60 und 61 wird die ärztliche Untersuchung der unmittelbaren Landesbeamten auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vorgenommen; im Übrigen kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen.
(2) Nach einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 wird der Behörde nur im Einzelfall das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mitgeteilt, soweit dessen Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(3) Die Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist nach Auswertung verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 und den §§ 58, 60 und 61 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.
(4) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Dem Beamten oder, soweit ärztliche Gründe dem entgegenstehen, seinem Vertreter ist eine Kopie der aufgrund der Absätze 1 bis 3 an die Behörde erteilten Auskünfte zu übermitteln.
Das bedeutet: Für Untersuchungen auf dauernde Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit und Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten sind ab sofort nicht mehr die Gesundheitsämter zuständig. Diese Untersuchungen werden nunmehr zentral in Mainz durch die Medizinische Untersuchungsstelle (bisher Med. Verbindungsstelle) durchgeführt. Die Stelle ist nach vorliegenden Informationen im Amt für Soziale Angelegenheiten Mainz angesiedelt. Dadurch soll u.a. eine Doppelprüfung vermieden werden (bislang waren die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Gesundheitsämter an die Med. Verbindungsstelle zur Plausibilitätsprüfung vorzulegen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wurde).

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Die Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand wird in § 53 und 61 LBG geregelt, Bitte beachten Sie den Fettdruck: (siehe auch)
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Beamte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nach Ablauf von zehn Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes nur mit ihrer Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres bedarf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes oder innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze der Zustimmung des Beamten.
(2) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, der bereits vor Übertragung eines Amtes nach § 50 Abs. 1
Beamter auf Lebenszeit war, ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen Ruhestandes zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das vor der Übertragung des Amtes nach § 50 Abs. 1 zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein.
(3) Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 endet der einstweilige Ruhestand.
Dass dieser Paragraf nicht nur für den Beamten zutrifft, der in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, zeigt § 61 LBG "Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten" ganz deutlich:
(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig geworden, so kann er erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. § 53 gilt entsprechend.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 56a) möglich.
(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich (§ 61 a) untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

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Die Frage der Vor- und Nacharbeit von Unterrichtsstunden, die z.B. nach der Schulentlassung anfallen, ist wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich ist auf die Integrationsvereinbarung (III, Nr. 5 – Amtsblatt 12, 2003) hinzuweisen: Das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß darf nur mit Einverständnis des schwerbehinderten Menschen überschritten werden.
Dass vor einem Überschreiten des persönlichen wöchentlichen Regelstundenmaßes ein Gespräch zwischen der Schulleitung und der/-m betroffenen schwerbehinderten Kollegin/-en stattfindet, wird als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt (auf VII der Integrationsvereinbarung wird hingewiesen).
Sofern schwerbehinderte KollegInnen aus dem Integrationsverständnis heraus mit einer Vor- bzw. Nacharbeit von Unterrichtsstunden einverstanden sind und dadurch für den Zeitraum zwischen Schulentlassung und Schuljahresende eine Erhöhung ihres persönlichen Regelstundenmaßes in Kauf nehmen, erübrigen sich rechtliche Hinweise.
Kann das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß nicht überschritten werden, muss durch anderweitige organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort dieser Unterrichtsausfall zum Beispiel durch Vertretungsunterricht aufgefangen werden.
Dies trifft auch auf sog. „Minusstunden“ zu, die aus anderen organisatorischen Gründen (z.B. Wandertag, BIZ-Besuch, Berufsfindungspraktikum etc.) für schwerbehinderte Menschen anfallen. Bei einer geforderten Nacharbeit ist grundsätzlich die diesbezügliche Regelung in der Integrationsvereinbarung zu beachten.
- siehe auch Mehrarbeit

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Verfahrensweise bei der Gewährung von Schwerbehindertenermäßigung - Az. 9424 A-l 03032
Mit EPOS-Schreiben vom 28.02.2003 hat das Ministerium den Schulen Hinweise für das Verfahren bei der Gewährung von Schwerbehindertenermäßigung gegeben, lm Hinblick auf entstandene Unklarheiten werden diese Hinweise in Abstimmung mit den Hauptvertrauenspersonen für die schwerbehinderten Lehrkräfte an staatlichen Schulen für die Gewährung von Schwerbehindertenermäßigung wie folgt präzisiert:
1. Grundsätzlich kann Schwerbehindertenermäßigung nur gewährt werden, wenn die schwerbehinderte Lehrkraft einen Schwerbehindertenausweis vorlegt, der einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweist. Da zwischen der Feststellung des GdB durch die zuständige Verwaltungsbehörde und der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises durchaus längere Zeiträume vergehen können, ist als Nachweis der Schwerbehinderung auch die Mitteilung des Amtes für soziale Angelegenheiten ausreichend, in welchem ein GdB von mindestens 50 festgestellt wird. Ebenso wie regelmäßig eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ist in diesen Fällen die Mitteilung des Amtes für soziale Angelegenheiten in Kopie zu den bei der Schule geführten Personalunterlagen zu nehmen, Die Schwerbehindertenermäßigung ist sofort mit der Vorlage der genannten Bescheinigungen zu gewähren; in besonderen Fällen kann aus unterrichtsorganisatorischen Gründen zwischen Schulleitung und schwerbehinderter Lehrkraft unter Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung eine Übergangsregelung vereinbart werden.
2. In Ausnahmefällen -beispielsweise nach einer Operation, die üblicherweise zu einer Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 führt -kann Schwerbehindertenermäßigung auch schon vor der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung längstens für ein Schulhalbjahr gewährt werden. In diesen Fällen sind die Gründe schriftlich zu den bei der Schule geführten Personalunterlagen zu nehmen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. Erweist sich im Nachhinein, dass der angenommene GdB nicht erreicht wird, so ist die zu Unrecht in Anspruch genommene Schwerbehindertenermäßigung ab Beginn des nächstfolgenden Schuljahres bzw.  Schulhalbjahres vollständig durch Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung im gleichen Umfang und im gleichen Zeitraum auszugleichen.
3. Gemäß § 116 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nach Wegfall der dafür geltenden Voraussetzungen nicht mehr angewendet. Hierbei ist jedoch eine Besonderheit dann zu beachten, wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises endet (und kein neuer Ausweis vorgelegt wird) oder eine Bescheinigung des Amtes für soziale Angelegenheiten einen GdB von weniger als 50 feststellt. Gemäß § 116 Abs. 1 2. Halbsatz SGB IX werden in solchen Fällen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (also auch die Schwerbehindertenermäßigung) "erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides" nicht mehr angewendet. Dies bedeutet in der Praxis, dass auch nach Ende der Geltungsdauer eines Schwerbehindertenausweises die Schwerbehindertenermäßigung aus Rechtsgründen noch weiter zu gewähren ist, und zwar im Regelfall für drei Kalendermonate. Kommt es über den die Verringerung feststellenden Bescheid zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, durch die die Rechtskraft nicht eintritt, muss die Schwerbehindertenermäßigung weiter gewährt werden. Wegen der in diesen Fällen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht häufig nicht einfachen Prüfungen empfiehlt es sich auch insoweit, bei der Entscheidungsfindung die Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen.
Im Auftrag
Wilhelm Holtmeier
per Email an alle staatlichen Schulen des Landes Rheinland-Pfalz – gesendet am 16.12.2003 vom Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz

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Beurteilung und Beförderung - Neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -
Information der Gewerschaft der Polizei - Bezirksgruppe BGS - West: Ansprechpartner: Rechtsanwalt Florian Hupperts (email: s.u.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt zwei Urteile erlassen (Urteil vom 19.12.2002, BVerwG C 31.01 sowie Urteil vom 27.02.2003, BVerwG C 16.02), die für einige Bewegung in den Bereichen Beurteilung und Beförderung gesorgt haben. Fast jeder hat bereits von diesen Urteilen gehört. Die Auswirkungen sind jedoch so vielfältig, dass sie für den Einzelnen zur Zeit kaum zu überblicken sind. Wir wollen daher die Urteile nochmals vorstellen und die Folgen analysieren.
Bisherige Rechtslage:
Bei Beförderungen war und ist vorrangig im Rahmen der Eignung und Befähigung die aktuelle Beurteilung zu berücksichtigen. Bei Gleichstand zwischen verschiedenen Bewerbern konnte bislang auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Eines dieser Hilfskriterien war auch die sog. Leistungskonstanz, die berücksichtigte, wie sich der Bewerber über einen längeren Zeitraum bewährt hatte. Dabei wurden auch vorangegangene Beurteilungen berücksichtigt. Ein anderes häufig genutztes Hilfskriterium war die Verweildauer im statusrechtlichen Amt. Dabei war derjenige Bewerber zu befördern, der am längsten im statusrechtlichen Amt verweilte. Daneben gab es noch eine Vielzahl weiterer möglicher Hilfskriterien. Der Dienstherr war frei darin, welchen Hilfskriterien er den Vorrang einräumen wollte. Dies bedeutete, der Dienstherr war frei darin, ob er eher leistungsbezogenen oder eher Gesichtspunkten des Dienstalters den Vorrang einräumen wollte.
Aus dieser Rechtslage folgte auch, dass bei Anfechtungen von Beurteilungen häufig kein verwaltungsgerichtliches Urteil zu erlangen war. Sofern der Beamte nämlich in der Zwischenzeit befördert wurde oder eine neue Beurteilung erhielt und der Dienstherr erklärte, er werde die alte nicht mehr berücksichtigen, so entfiel regelmäßig das sog. Rechtsschutzinteresse. Der Beamte hatte also nach Auffassung der Gerichte kein anerkennenswertes Interesse mehr daran, eine gerichtliche Entscheidung über die angefochtene Beurteilung zu erhalten, da diese für ihn keinerlei Wirkungen mehr entfaltete. In all den Fällen, in denen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht vor einer Beförderung oder einer neuen Beurteilung ergangen war, entfiel das Rechtsschutzinteresse und der Beamte erhielt letztlich keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über seine Beurteilung.

Die neuen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts:
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klägerin keinen Schadensersatz zugesprochen. Zur Begründung hat es insbesondere darauf verwiesen, dass die Klägerin direkt gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige Beförderungs- auswahlentscheidung hätte vorgehen müssen. Da sie insoweit hätte Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, dies aber nicht getan hat, könne sie anschließend auch keinen Schadensersatz fordern.
Der Leitsatz des Urteils vom 27.02.2003 lautet:
„Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen; dabei kommt auch zurückliegenden Beurteilungen Erkenntniswert zu. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber „im wesentlichen gleich“ einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen. Dabei ist der Dienstherr nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden (…).“
Bereits im Urteil vom 19.12.2002 hatte das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
„Die Annahme des Berufungsgerichts, dem inzwischen beförderten Kläger fehle nunmehr das Rechtsschutzinteresse, weil die angegriffene dienstliche Beurteilung nach der Verwaltungspraxis des Dienstherrn bei künftigen Verwendungs- und Auswahlentscheidungen nicht mehr herangezogen werde, trifft nicht zu. Von Rechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang. Dies gilt auch dann, wenn frühere dienstliche Beurteilungen sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Daran vermag der Dienstherr nichts zu ändern. Für Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichten Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Artikel 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.“
Im Klartext heißt dies:
Die bisherigen älteren Beurteilungen sind nicht erst als Hilfskriterien, sondern bereits im Rahmen der Eignung und Befähigung zu berücksichtigen. Diese Prüfung geht der Prüfung von Hilfskriterien vor. Erst wenn auch danach Gleichstand besteht, kann auf die Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Dann ist der Dienstherr allerdings weiterhin frei, auf welche Hilfskriterien er zurückgreifen möchte.
Die Folgen der Urteile

Es muss davon ausgegangen werden, dass vom Bundesverwaltungsgericht eine Festlegung beabsichtigt ist in der Hinsicht, tatsächlich ältere Beurteilungen zwingend und immer vor anderen Hilfskriterien zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass viele Behörden, die bislang andere Hilfskriterien wie die Verweildauer im statusrechtlichen Amt vorrangig berücksichtigt haben, dazu übergehen, dieses Verfahren zu ändern. Dies führt voraussichtlich zu einer stark veränderten Rangliste der Bewerber bei Beförderungen. Bevorzugt durch diese Umstellung sind all diejenigen, die durchgängig sehr gute Beurteilungen aufweisen können. Benachteiligt sind diejenigen, die sich schon lange im selben statusrechtlichen Amt befinden und sich dort vom Beurteilungsergebnis langsam von eher schwächeren oder mittelmäßigen Beurteilungen hin zu einer guten Beurteilung gesteigert haben.
Als positive Folge dieser Urteile lässt sich festhalten, dass jeder Beamte nunmehr auf jeden Fall bei einer Beurteilungsanfechtung eine gerichtliche Entscheidung erhalten wird (abgesehen von Sonderfällen wie der zwischenzeitlichen Pensionierung). Es ist jedenfalls nicht mehr möglich, dass das Rechtsschutzinteresse für die Herbeiführung einer Entscheidung durch zwischenzeitliche Beförderung wegfällt. Ebenso ist für den Dienstherrn nicht mehr die Beseitigung des Rechtsschutzinteresses nach Erstellung einer neuen Beurteilung möglich, indem er erklärt, die alte Beurteilung nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Erklärung wäre jetzt nicht mehr zulässig.
Es ergeben sich jedoch auch neue Fragestellungen aus den beiden Urteilen, deren endgültige Entscheidung wiederum der Rechtsprechung vorbehalten sein wird. Da bei Beförderungsentscheidungen im Rahmen der Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilungen
auch solche Beurteilungen berücksichtigt werden können, die sich noch auf ein anderes statusrechtliches Amt beziehen, ergibt sich das Problem, dass unter Umständen Beurteilungen verschiedener Bewerber aus verschiedenen statusrechtlichen Ämtern vergleichbar gemacht werden müssen. Teilweise wird vorgeschlagen, dass die Beurteilungsnote aus dem niedrigeren Amt um eine Note herabzusetzen ist, um sie mit der Note in dem höheren Amt vergleichbar zu machen. Es wird abzuwarten bleiben, welche Verfahrensweisen die Rechtsprechung insoweit als rechtmäßig anerkennt.
Auch wird abzuwarten sein, inwieweit überhaupt ein schematisches Zusammenrechnen der bei mehreren Beurteilungen erreichten Punktwerte zulässig ist. Hier stellt sich das Problem, dass einerseits ein Verfahren gefunden werden muss, das von der Verwaltung auch im Massenbetrieb angewandt werden kann. Andererseits sprechen die Ausführungen in den Urteilen eher dafür, ältere Beurteilungen nicht schematisch mit ihrer Beurteilungsnote in die Auswahlentscheidung einfließen zu lassen, sondern die Gewichtung mehr auf darin vielleicht enthaltene besondere Fähigkeiten oder Trends der Entwicklung des einzelnen Beamten zu legen.
Schließlich wird zu klären sein, in welcher Art und Weise Vorbeurteilungen zu berücksichtigten sind. So sehen die Beurteilungsrichtlinien des Bundesgrenzschutzes unter Ziff. 4 vor, dass zunächst die aktuelle Beurteilung bzw. ein aktueller Leistungsnachweis zu berücksichtigen ist. Soweit danach keine abschließende Entscheidung möglich ist, wird auch die vorletzte Beurteilung hinzugezogen. Danach werden als leistungsbezogene Subsidiärmerkmale zunächst die Dienstzeit im Statusamt und die Dienstzeit in der Laufbahn berücksichtigt. Anschließend können noch weitere Subsidiärmerkmale berücksichtigt werden. Es ist äußerst fraglich, ob ein solches Beförderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung noch rechtskonform ist. Nach den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine Berücksichtigung früherer Beurteilungen namentlich dann in Betracht, wenn sie positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Das heißt zum Beispiel, auch ein bereits länger zurückliegender Fachlehrgang wird zu berücksichtigen sein, wenn die dort erlangten Kenntnisse für die Verwendung auf dem Beförderungsdienstposten relevant sind. Sollte dieser Fachlehrgang nicht in der aktuellen oder letzten Beurteilung enthalten sein, weil er schon weiter zurückliegt, so dürfte es nicht mehr zulässig sein, schematisch nur die aktuelle und die letzte Beurteilung bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Dies dürfte einen Verstoß gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 8 Abs. 1 BBG folgenden Leistungsgrundsatz darstellen.
Der praktische Tipp
Da nunmehr jede Beurteilung irgendwann Relevanz bei einer Beförderungsentscheidung erlangen kann, muss der Beamte gegen jede Beurteilung vorgehen, die seiner Meinung nach nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn er selbst bei Erlangung des ihm seiner Ansicht nach zustehenden höheren Prädikats zur Zeit keine Chance auf eine Beförderung haben würde. Er kann also nicht abwarten, bis er eine konkrete Chance auf eine Beförderung mit einer höheren Note sieht. Bei dieser Entscheidung würde nämlich die vorangegangene Beurteilung mit berücksichtigt, so dass der Beamte mit schlechten Vorbeurteilungen letztlich auch bei guter aktueller Beurteilung keine Chance hat, befördert zu werden.
Korrespondierend dazu hat der Beamte jedoch auch den Vorteil, dass er auf jeden Fall eine gerichtliche Entscheidung über seine Beurteilung erhalten wird. Ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund zwischenzeitlicher Beförderung oder Neubeurteilung ist nicht mehr möglich.
Unsere Empfehlung:
Wenn Sie für sich persönlich wissen wollen, ob sich Ihre Beförderungschancen durch die neue Rechtsprechung des BVerwG verbessert oder verschlechtert haben, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Für GdP-Mitglieder besteht eine kostenlose Beförderungs-Hotline arbeitstäglich 14.30 bis 16.00 Uhr, Tel. 0228-60435-16, Rechtsanwalt Florian Hupperts.

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Ministerium des Innern und für Sport - Mein Zeichen: 03 032-5.2/322 - Datum: 1. Juli 2003
Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes;
Beschluss des Ministerrats vom 24. Juni 2003

Die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes ist im Jahr 2002, erstmals seit 1997, wieder leicht angestiegen und liegt nun- mehr bei 4,58 %. Für das Jahr 2002 hat das Land eine Ausgleichsabgabe wegen unterschreiten der Pflichtquote (derzeit 5 %) in Höhe von 268.683,44 Euro an das Integrationsamt abgeführt. Die nachhaltige Erhöhung der Beschäftigungsquote ist deshalb ein vorranqiqes personalwirtschaftliches Ziel. Außerdem hat das Land als öffentlicher Arbeitgeber eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.
Im Geschäftsbereich des ISM konnte eine deutliche Erhöhung der Beschäftigungsquote erreicht werden. So betrug die Beschäftigungsquote in 2001 noch 4,17 % und ist in 2002 auf nunmehr 4,48% gestiegen. Dies ist auch auf die vielfältigen Aktivitäten in den einzelnen Dienststellen, insbesondere auf die verstärkte Inanspruchnahme der einschlägigen Sonderprogramme zur Einstellung schwerbehinderter Menschen in den Landesdienst, zurückzuführen.
Der Ministerrat hat sich in seiner Sitzung am 24. Juni 2003 mit einer entsprechenden Vorlage des Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit befasst. Im Vorfeld fanden auf Staatssekretärsebene Gespräche mit dem Landesbehindertenbeauftragten, Herrn Staatssekretär Dr. Auernheimer, statt, um geeignete Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung der Beschäftigungsquote zu erörtern. Ich übersende anliegend Auszüge aus der Niederschrift über die Sitzung des Ministerrats und der Vorlage des MASFG mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Insbesondere bitte ich für eine Umsetzung der dort für den Geschäftsbereich des ISM aufgeführten Maßnahmen Sorge zu tragen.
Die örtlichen Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bitte ich entsprechend zu unterrichten.
Im Auftrag
gez. Rainer Demare
Anlagen
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ministerrats am 24. Juni 2003
TOP 4: Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes
 
- Vorlage des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 6. Juni 2003 -
1. Der Ministerrat nimmt den Sechsten Bericht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit über die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes zur Kenntnis.
2. Der Ministerrat begrüßt die im Bericht genannten Maßnahmen der einzelnen Ressorts zur Anhebung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im Landesdienst. Er bittet um möglichst baldige Umsetzung der im Bericht genannten Maßnahmen.
3. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit wird den Bericht über die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst zukünftig auch unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten auswerten
4. Die Hinweise aus der Staatssekretärskonferenz werden aufgenommen
Ministerbüro, Mainz, den 27.06.2003
Aktenzeichen: 643-2-3- 77310 a
- Auszug - Ministerratsvorlage
Sechster Bericht über die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes
I. Beschlussvorschlag

1. Der Ministerrat nimmt den Sechsten Bericht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit über die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes zustimmend zur Kenntnis.
2. Der Ministerrat begrüßt die im Bericht genannten Maßnahmen der einzelnen Ressorts zur Anhebung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im Landesdienst. Er bittet um möglichst baldige Umsetzung der im Bericht genannten Maßnahmen.
Ministerium des Innern und für Sport:
- Die Frage der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wird mit den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern sowie den Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Menschen noch in diesem Jahr erörtert. Falls gewünscht wird ein Vertreter des MASFG zu Förder- und Leistungsmöglichkeiten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen referieren.
- Bei Neubesetzungen von Stellen werden alle schwerbehinderten und gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil erfüllen, zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. Die Einstellungsbehörden werden vor jeder Neueinstellung Kontakt mit der Arbeitsverwaltung mit dem Ziel aufnehmen, geeignete schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen.
- Der Stellenpool für schwerbehinderte Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter oder entsprechende Angestellte soll stärker genutzt werden. Dadurch sollen verstärkt Schulabgängerinnen und Schulabgänger in den Landesdienst eingestellt werden. Durch vorgeschaltete gelenkte Praktika kann während des Übergangs von Schule/Beruf eine gezielte Vorbereitung erfolgen.
- Für schwerbehinderte Menschen soll die Wiederbesetzungssperre nicht gelten. In allen Dienststellen sollen bis Jahresende verbindliche, beschäftigungsfreundliche Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit chronischen Erkrankungen sollen auch im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit besteht, beim örtlich zuständigen Amt für soziale Angelegenheiten (früher Versorgungsamt) einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX zu stellen. Dies gilt auch bei Anträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
- Es wird angestrebt, die Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen zu steigern.  

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Ersatz für die Kosten des örtlichen Schwerbehindertenvertreters
Nach den Neuwahlen ergaben sich an einer Schule Irritationen bezüglich der Übernahme von Portokosten in Höhe von ungefähr 6,60 Euro. Die Schulsekretärin teilte der örtlichen Vertrauensperson mit, dass die Schule diese Kosten nicht zu tragen habe. Meiner Auskunft, dass die örtlichen Vertrauenspersonen bezüglich der laufenden Geschäftskosten genauso zu behandeln seien wie der örtliche Personalrat, wurde von der betreffenden Schule kein Glauben geschenkt, obwohl die entsprechenden Hinweise auf das SGB IX, Nr. 8 und 9 sowohl mündlich als auch schriftlich mitgeteilt wurden. Deshalb wandte sich diese Schule zur Klärung anscheinend an die ADD ; das nachfolgende Schreiben der ADD Trier vom 16.07.2003, welches mir zur Kenntnis zugesandt wurde, klärt nunmehr dieses Problem eindeutig.
Sehr geehrter Herr Baer,
hinsichtlich der Übernahme der Kosten der örtlichen Schwerbehindertenvertretung an den Schulen ist es zu Irritationen hinsichtlich der Auslegung des § 96 VIII SGB IX gekommen. Zur grundsätzlichen Klärung dieser Frage habe ich eine Anfrage an das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend gerichtet. Aus der Antwort ergibt sich folgendes:
Nach § 96 VIII SGB IX hat grundsätzlich der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die der Schwerbehindertenvertretung entstehen. Arbeitgeber ist hier das Land Rheinland-Pfalz und damit Adressat des § 96 VIII SGB IX. Nach der Ratio legis der Bestimmung ist aber davon auszugehen, dass in erster Linie eine grundsätzliche Übernahme der Sachkosten, mithin eine Freistellung der schwerbehinderten Menschen gewährleistet sein soll, ohne dass dem jeweiligen Arbeitgeber verwehrt werden soll, intern für eine andere Erledigung seiner Pflichterfüllung zu sorgen. Dementsprechend regelt auch § 62 II Nr. 6 SchulG, dass die kommunalen Schulträger die "Geschäftsbedürfnisse der Schulleitung, des Schulausschusses, der Schüler- und Elternvertretung, der Schule und der Personalvertretung" zu tragen haben. Zwar ist in dieser Aufzählung die Schwerbehindertenvertretung nicht enthalten, der Katalog des § 62 II SchulG ist jedoch nicht abschließend. Das Ministerium sieht daher keinen sachlichen Grund, die Geschäftsbedürfnisse der Schwerbehindertenvertretung anders zu behandeln als die der Personalvertretung.
Die bisherige Regelung, dass die Kosten für Dienstreisen der Schwerbehindertenvertretung von der ADD getragen werden, die an der Schule anfallenden Sachkosten für Porto, Kopien etc. aber vom Schulträger, ist daher nach Ansicht des Ministeriums mit § 96 VIII SGB IX vereinbar.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Regina Bux)

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Stellungnahme des Innenministeriums Rh.-Pf. zur Problematik der Reduzierung des Regelstundenmaßes für schwerbehinderte Lehrkräfte vom 01.07.1994 Az.: 322/214-30/1
"... die für schwerbehinderte Lehrkräfte getroffenen Regelungen zur Reduzierung des Regelstundenmaßes im Hinblick auf die besonderen Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte auf Verwaltungsbeamtinnen und -beamte nicht übertragbar. Für diese Beamtengruppe besteht die Präsenzpflicht nämlich nur für die Dauer der tatsächlich zu leistenden Unterrichtsstunden. Die restliche Zeit dient der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Insofern hat eine Ermäßigung des Regelstundenmaßes keine Auswirkungen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, die gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung auch von den Lehrkräften zu erbringen ist. Die in der Verwaltungsvorschrift getroffene Regelung geht davon aus, dass der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts bei älteren und schwerbehinderten Lehrkräften insgesamt höher ist, so dass bei einer Reduzierung des Regelstundenmaßes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden gleichwohl erreicht wird." (siehe auch Hinweis bei Lehrkräftearbeitszeitverordnung)

Urteil des VG Trier zur Problematik der Reduzierung des Regelstundenmaßes für schwerbehinderte Lehrkräfte vom 13.05.1996, Az.: 1 K 2064/94.TR - Auszug -
"... Eine für die Klägerin günstigere Lage der Dinge ergibt sich auch nicht unter dem Blickwinkel des Art. 3 Grundgesetz - GG -. Sofern sie sich nämlich darauf beruft, dass schwerbehinderte Lehrer zu Unrecht besser behandelt würden als die übrigen im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten, geht sie in ihrer Rechtsansicht fehl. Die in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift vorgesehenen bloßen Absenkungen des Regelstundenmaßes stellen sich - und dies verkennt die Klägerin - nicht als Ermäßigung der Dienstzeit dar. Im Gegensatz zu dem von der Klägerin bekleideten Dienstposten ist die Tätigkeit eines Lehrers als insofern starrer zu sehen, als ein Lehrer ohne Rücksicht auf den jeweiligen Arbeitsanfall und die jeweilige Belastung genau die Stunden zu erbringen hat, die in den zugrundeliegenden Vorschriften vorgesehen sind. Bei der Absenkung des Stundenmaßes für schwerbehinderte Lehrkräfte ging der Dienstherr erkennbar und nachvollziehbar davon aus, dass ein schwerbehinderter Lehrer infolge der erschwerten persönlichen Umstände, die sich auch in der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts niederschlagen, im Vergleich zu einem nichtbehinderten Lehrer eine insgesamt höhere wöchentliche Dienstzeit zu leisten hätte. Demgegenüber sind die Dienstposten der übrigen schwerbehinderten Beamten dadurch geprägt, dass ein unterschiedlicher Arbeitsanfall pro Tag bzw. pro Woche zu verzeichnen ist und dass einer eventuellen Behinderung grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die zur Bearbeitung anstehenden Vorgänge nacheinander und damit im Falle eines großen Arbeitsanfalls durchaus auch zeitlich etwas gestreckt - in jedem Fall aber innerhalb der vorgesehenen Dienstzeit - abgearbeitet werden können. Fehlt es demnach bereits an einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Beamtengruppen, können sich von vorneherein auch über Art. 3 GG keine weiteren Rechte herleiten lassen ..."

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz zur Problematik der Reduzierung des Regelstundenmaßes für schwerbehinderte Lehrkräfte vom 20.07.1997, Az.: 2 A 11911/96 OVG - Auszug -
Text wird in aller Kürze veröffentlicht
"... Der ablehnende Bescheid des Beklagten verletzt die Klägerin auch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, dass schwerbehinderte Lehrkräfte nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des seinerzeitigen Ministeriums für Bildung und Kultur vom 04. Mai 1993 (GABl. S. 312) eine Absenkung des Regelstundenmaßes verlangen können. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann anzunehmen, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich bzw. wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt wird. Hier liegen gleiche Sachverhalte jedoch nicht vor, da - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Regelstundemaße von Lehrkräften mit den festen Arbeitszeiten eines Verwaltungsbeamten nicht vergleichbar sind. Die Festsetzung der Pflichtstundenzahl als solche stellt keine Regelung der Arbeitszeit dar, weil lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als ein Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt wird (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 -, UA S. 6). Die Stundenermäßigungen für ältere und schwerbehinderte Lehrkräfte beruhen auf dem Gedanken, die Betroffenen zeitlich nicht über ihr physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus durch Unterricht in Anspruch zu nehmen (OVG Rh.-Pf., a.a.O., S. 15). Sie lassen die auch für Lehrer geltende Arbeitszeit von - inzwischen - 40 Stunden im Grundsatz unberührt und stellen im Kern eine Ermäßigung des Arbeitspensums dar. Enthält die Absenkung des Regelstundenmaßes für Lehrer aber keine Abweichung von den bestehenden Arbeitszeiten, so kann sich die Klägerin hierauf nicht mit Erfolg berufen ..."

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