Im Siebten Landesgesetz zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften (vom 15.10.2004) ist u.a. auch der § 61a betroffen.
§ 61a - Ärztliche
Untersuchung zentrale medizinische Untersuchungsstelle, Übermittlung der
Untersuchungsergebnisse
(1)
In den Fällen der §§ 56, 56a, 57, 58, 60 und 61 wird die ärztliche Untersuchung
der unmittelbaren Landesbeamten auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten durch die zentrale
medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
vorgenommen; im Übrigen kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem
Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen.
(2) Nach einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 wird der Behörde nur im Einzelfall
das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mitgeteilt, soweit
dessen Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(3) Die Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen
und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist nach Auswertung verschlossen zu der
Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur
für die nach § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 und den §§ 58, 60 und 61 zu
treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.
(4) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die
Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Dem Beamten oder, soweit ärztliche
Gründe dem entgegenstehen, seinem Vertreter ist eine Kopie der aufgrund der Absätze 1
bis 3 an die Behörde erteilten Auskünfte zu übermitteln.
Das bedeutet: Für Untersuchungen auf dauernde Dienstunfähigkeit, begrenzte
Dienstfähigkeit und Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten sind ab sofort nicht
mehr die Gesundheitsämter zuständig. Diese Untersuchungen werden nunmehr zentral in
Mainz durch die Medizinische Untersuchungsstelle (bisher Med. Verbindungsstelle)
durchgeführt. Die Stelle ist nach vorliegenden Informationen im Amt für Soziale
Angelegenheiten Mainz angesiedelt. Dadurch soll u.a. eine Doppelprüfung vermieden werden
(bislang waren die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Gesundheitsämter an die Med.
Verbindungsstelle zur Plausibilitätsprüfung vorzulegen, bevor eine endgültige
Entscheidung getroffen wurde).
Die Wiederverwendung aus dem
einstweiligen Ruhestand wird in § 53 und 61 LBG geregelt, Bitte beachten Sie den
Fettdruck: (siehe auch)
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand
versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge
zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner
früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen
werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des
neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des
Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er
an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem in den einstweiligen
Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren
Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe
im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung
nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter
Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Beamte, die das 50.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nach Ablauf von zehn Jahren seit Beginn des
einstweiligen Ruhestandes nur mit ihrer Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis
berufen werden. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres bedarf eine erneute Berufung
in das Beamtenverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen
Ruhestandes oder innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze der Zustimmung
des Beamten.
(2) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, der bereits vor Übertragung
eines Amtes nach § 50 Abs. 1 Beamter auf Lebenszeit war,
ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen Ruhestandes
zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung erneut in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben
oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das vor der Übertragung des Amtes nach
§ 50 Abs. 1 zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt
verbunden sein.
(3) Bei erneuter Berufung in das
Beamtenverhältnis unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 endet der einstweilige
Ruhestand.
Dass dieser Paragraf nicht nur für den Beamten zutrifft, der in den einstweiligen
Ruhestand versetzt wurde, zeigt § 61 LBG "Wiederverwendung von
Ruhestandsbeamten" ganz deutlich:
(1) Ist
ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig
geworden, so kann er erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. § 53 gilt
entsprechend.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von
zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu
berufen, so ist diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe
entgegenstehen.
(3) Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten
Dienstfähigkeit (§ 56a) möglich.
(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung
der Behörde ärztlich (§ 61 a) untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für
erforderlich hält, beobachten zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung
verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.
Die Frage der Vor-
und Nacharbeit von Unterrichtsstunden, die z.B. nach der Schulentlassung
anfallen, ist wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich ist auf die Integrationsvereinbarung (III, Nr. 5 Amtsblatt 12, 2003)
hinzuweisen: Das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß darf nur mit
Einverständnis des schwerbehinderten Menschen überschritten werden.
Dass vor einem Überschreiten des persönlichen wöchentlichen Regelstundenmaßes ein
Gespräch zwischen der Schulleitung und der/-m betroffenen schwerbehinderten Kollegin/-en
stattfindet, wird als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt (auf VII der
Integrationsvereinbarung wird hingewiesen).
Sofern schwerbehinderte KollegInnen aus dem Integrationsverständnis heraus mit einer Vor-
bzw. Nacharbeit von Unterrichtsstunden einverstanden sind und dadurch für den Zeitraum
zwischen Schulentlassung und Schuljahresende eine Erhöhung ihres persönlichen
Regelstundenmaßes in Kauf nehmen, erübrigen sich rechtliche Hinweise.
Kann das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß nicht überschritten werden, muss
durch anderweitige organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort dieser
Unterrichtsausfall zum Beispiel durch Vertretungsunterricht aufgefangen werden.
Dies trifft auch auf sog. Minusstunden zu, die aus anderen organisatorischen
Gründen (z.B. Wandertag, BIZ-Besuch, Berufsfindungspraktikum etc.) für schwerbehinderte
Menschen anfallen. Bei einer geforderten Nacharbeit ist grundsätzlich die diesbezügliche
Regelung in der Integrationsvereinbarung zu beachten. - siehe auch Mehrarbeit
Verfahrensweise bei der Gewährung von
Schwerbehindertenermäßigung - Az. 9424 A-l 03032
Mit EPOS-Schreiben vom 28.02.2003 hat das
Ministerium den Schulen Hinweise für das Verfahren bei der Gewährung von
Schwerbehindertenermäßigung gegeben, lm Hinblick auf entstandene Unklarheiten werden
diese Hinweise in Abstimmung mit den Hauptvertrauenspersonen für die schwerbehinderten
Lehrkräfte an staatlichen Schulen für die Gewährung von Schwerbehindertenermäßigung
wie folgt präzisiert:
1. Grundsätzlich kann Schwerbehindertenermäßigung nur gewährt werden, wenn die
schwerbehinderte Lehrkraft einen Schwerbehindertenausweis vorlegt, der einen Grad der
Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweist. Da zwischen der Feststellung des GdB durch
die zuständige Verwaltungsbehörde und der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises
durchaus längere Zeiträume vergehen können, ist als Nachweis der Schwerbehinderung auch
die Mitteilung des Amtes für soziale Angelegenheiten ausreichend, in welchem ein GdB von
mindestens 50 festgestellt wird. Ebenso wie regelmäßig eine Kopie des
Schwerbehindertenausweises ist in diesen Fällen die Mitteilung des Amtes für soziale
Angelegenheiten in Kopie zu den bei der Schule geführten Personalunterlagen zu nehmen,
Die Schwerbehindertenermäßigung ist sofort mit der Vorlage der genannten Bescheinigungen
zu gewähren; in besonderen Fällen kann aus unterrichtsorganisatorischen Gründen
zwischen Schulleitung und schwerbehinderter Lehrkraft unter Beteiligung der örtlichen
Schwerbehindertenvertretung eine Übergangsregelung vereinbart werden.
2. In Ausnahmefällen -beispielsweise nach einer Operation, die üblicherweise zu einer
Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 führt -kann
Schwerbehindertenermäßigung auch schon vor der Vorlage einer entsprechenden
Bescheinigung längstens für ein Schulhalbjahr gewährt werden. In diesen Fällen sind
die Gründe schriftlich zu den bei der Schule geführten Personalunterlagen zu nehmen. In
Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
herbeizuführen. Erweist sich im Nachhinein, dass der angenommene GdB nicht erreicht wird,
so ist die zu Unrecht in Anspruch genommene Schwerbehindertenermäßigung ab Beginn des
nächstfolgenden Schuljahres bzw. Schulhalbjahres vollständig durch Erhöhung der
Unterrichtsverpflichtung im gleichen Umfang und im gleichen Zeitraum auszugleichen.
3. Gemäß § 116 Abs. 1 des Neunten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB IX) werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte
Menschen nach Wegfall der dafür geltenden Voraussetzungen nicht mehr angewendet. Hierbei
ist jedoch eine Besonderheit dann zu beachten, wenn sich der Grad der Behinderung
auf weniger als 50 verringert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die
Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises endet (und kein neuer Ausweis vorgelegt wird)
oder eine Bescheinigung des Amtes für soziale Angelegenheiten einen GdB von weniger
als 50 feststellt. Gemäß § 116 Abs. 1 2. Halbsatz SGB IX werden in solchen Fällen die
besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (also auch die
Schwerbehindertenermäßigung) "erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides" nicht mehr
angewendet. Dies bedeutet in der Praxis, dass auch nach Ende der Geltungsdauer eines
Schwerbehindertenausweises die Schwerbehindertenermäßigung aus Rechtsgründen noch
weiter zu gewähren ist, und zwar im Regelfall für drei Kalendermonate. Kommt es über
den die Verringerung feststellenden Bescheid zu einer rechtlichen Auseinandersetzung,
durch die die Rechtskraft nicht eintritt, muss die Schwerbehindertenermäßigung weiter
gewährt werden. Wegen der in diesen Fällen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
häufig nicht einfachen Prüfungen empfiehlt es sich auch insoweit, bei der
Entscheidungsfindung die Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen.
Im Auftrag
Wilhelm Holtmeier
per Email an alle staatlichen Schulen des Landes Rheinland-Pfalz gesendet am
16.12.2003 vom Ministerium für Bildung, Frauen und
Jugend Rheinland-Pfalz
Beurteilung und Beförderung - Neue
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -
Information der Gewerschaft der Polizei - Bezirksgruppe BGS - West: Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Florian Hupperts (email: s.u.)
Das
Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt zwei Urteile erlassen (Urteil vom 19.12.2002, BVerwG
C 31.01 sowie Urteil vom 27.02.2003, BVerwG C 16.02), die für einige Bewegung in den
Bereichen Beurteilung und Beförderung gesorgt haben. Fast jeder hat bereits von diesen
Urteilen gehört. Die Auswirkungen sind jedoch so vielfältig, dass sie für den Einzelnen
zur Zeit kaum zu überblicken sind. Wir wollen daher die Urteile nochmals vorstellen und
die Folgen analysieren.
Bisherige Rechtslage:
Bei
Beförderungen war und ist vorrangig im Rahmen der Eignung und Befähigung die aktuelle
Beurteilung zu berücksichtigen. Bei Gleichstand zwischen verschiedenen Bewerbern konnte
bislang auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Eines dieser Hilfskriterien war auch
die sog. Leistungskonstanz, die berücksichtigte, wie sich der Bewerber über einen
längeren Zeitraum bewährt hatte. Dabei wurden auch vorangegangene Beurteilungen
berücksichtigt. Ein anderes häufig genutztes Hilfskriterium war die Verweildauer im
statusrechtlichen Amt. Dabei war derjenige Bewerber zu befördern, der am längsten im
statusrechtlichen Amt verweilte. Daneben gab es noch eine Vielzahl weiterer möglicher
Hilfskriterien. Der Dienstherr war frei darin, welchen Hilfskriterien er den Vorrang
einräumen wollte. Dies bedeutete, der Dienstherr war frei darin, ob er eher
leistungsbezogenen oder eher Gesichtspunkten des Dienstalters den Vorrang einräumen
wollte.
Aus
dieser Rechtslage folgte auch, dass bei Anfechtungen von Beurteilungen häufig kein
verwaltungsgerichtliches Urteil zu erlangen war. Sofern der Beamte nämlich in der
Zwischenzeit befördert wurde oder eine neue Beurteilung erhielt und der Dienstherr
erklärte, er werde die alte nicht mehr berücksichtigen, so entfiel regelmäßig das sog.
Rechtsschutzinteresse. Der Beamte hatte also nach Auffassung der Gerichte kein
anerkennenswertes Interesse mehr daran, eine gerichtliche Entscheidung über die
angefochtene Beurteilung zu erhalten, da diese für ihn keinerlei Wirkungen mehr
entfaltete. In all den Fällen, in denen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht
vor einer Beförderung oder einer neuen Beurteilung ergangen war, entfiel das
Rechtsschutzinteresse und der Beamte erhielt letztlich keine verwaltungsgerichtliche
Entscheidung über seine Beurteilung.
Die neuen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts:
Das
Bundesverwaltungsgericht hat der Klägerin keinen Schadensersatz zugesprochen. Zur
Begründung hat es insbesondere darauf verwiesen, dass die Klägerin direkt gegen die
ihrer Ansicht nach unrichtige Beförderungs- auswahlentscheidung hätte vorgehen müssen.
Da sie insoweit hätte Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, dies aber nicht getan hat,
könne sie anschließend auch keinen Schadensersatz fordern.
Der Leitsatz
des Urteils vom 27.02.2003 lautet:
Ist
unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens
zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie
auf dienstliche Beurteilungen zu stützen; dabei kommt auch zurückliegenden Beurteilungen
Erkenntniswert zu. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen
ausgeschöpft sind und die Bewerber im wesentlichen gleich einzustufen sind,
sind Hilfskriterien heranzuziehen. Dabei ist der Dienstherr nicht an eine bestimmte
Reihenfolge gebunden (
).
Bereits im Urteil vom 19.12.2002 hatte das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
Die Annahme des Berufungsgerichts, dem inzwischen beförderten Kläger fehle
nunmehr das Rechtsschutzinteresse, weil die angegriffene dienstliche Beurteilung nach der
Verwaltungspraxis des Dienstherrn bei künftigen Verwendungs- und Auswahlentscheidungen
nicht mehr herangezogen werde, trifft nicht zu. Von Rechts wegen bleiben frühere
dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von
Belang. Dies gilt auch dann, wenn frühere dienstliche Beurteilungen sich auf ein
niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Daran vermag der Dienstherr nichts zu ändern.
Für Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend,
die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen
können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen
keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich
vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des
Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig
heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichten
Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor
allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die
künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in
Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über
Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren
voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei
einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder
negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen
Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei
der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Artikel 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine
Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im wesentlichen gleich beurteilten Beamten
zu treffen ist.
Im Klartext heißt
dies:
Die bisherigen älteren Beurteilungen sind nicht erst als Hilfskriterien, sondern bereits
im Rahmen der Eignung und Befähigung zu berücksichtigen. Diese Prüfung geht der
Prüfung von Hilfskriterien vor. Erst wenn auch danach Gleichstand besteht, kann auf die
Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Dann ist der Dienstherr allerdings weiterhin frei,
auf welche Hilfskriterien er zurückgreifen möchte.
Die Folgen der Urteile
Es
muss davon ausgegangen werden, dass vom Bundesverwaltungsgericht eine Festlegung
beabsichtigt ist in der Hinsicht, tatsächlich ältere Beurteilungen zwingend und immer
vor anderen Hilfskriterien zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass viele Behörden,
die bislang andere Hilfskriterien wie die Verweildauer im statusrechtlichen Amt vorrangig
berücksichtigt haben, dazu übergehen, dieses Verfahren zu ändern. Dies führt
voraussichtlich zu einer stark veränderten Rangliste der Bewerber bei Beförderungen.
Bevorzugt durch diese Umstellung sind all diejenigen, die durchgängig sehr gute
Beurteilungen aufweisen können. Benachteiligt sind diejenigen, die sich schon lange im
selben statusrechtlichen Amt befinden und sich dort vom Beurteilungsergebnis langsam von
eher schwächeren oder mittelmäßigen Beurteilungen hin zu einer guten Beurteilung
gesteigert haben.
Als
positive Folge dieser Urteile lässt sich festhalten, dass jeder Beamte nunmehr auf jeden
Fall bei einer Beurteilungsanfechtung eine gerichtliche Entscheidung erhalten wird
(abgesehen von Sonderfällen wie der zwischenzeitlichen Pensionierung). Es ist jedenfalls
nicht mehr möglich, dass das Rechtsschutzinteresse für die Herbeiführung einer
Entscheidung durch zwischenzeitliche Beförderung wegfällt. Ebenso ist für den
Dienstherrn nicht mehr die Beseitigung des Rechtsschutzinteresses nach Erstellung einer
neuen Beurteilung möglich, indem er erklärt, die alte Beurteilung nicht mehr zu
berücksichtigen. Diese Erklärung wäre jetzt nicht mehr zulässig.
Es ergeben sich jedoch auch neue Fragestellungen aus den beiden Urteilen, deren
endgültige Entscheidung wiederum der Rechtsprechung vorbehalten sein wird. Da bei
Beförderungsentscheidungen im Rahmen der Berücksichtigung der vorangegangenen
Beurteilungen
auch solche Beurteilungen berücksichtigt werden können, die sich noch auf ein anderes
statusrechtliches Amt beziehen, ergibt sich das Problem, dass unter Umständen
Beurteilungen verschiedener Bewerber aus verschiedenen statusrechtlichen Ämtern
vergleichbar gemacht werden müssen. Teilweise wird vorgeschlagen, dass die
Beurteilungsnote aus dem niedrigeren Amt um eine Note herabzusetzen ist, um sie mit der
Note in dem höheren Amt vergleichbar zu machen. Es wird abzuwarten bleiben, welche
Verfahrensweisen die Rechtsprechung insoweit als rechtmäßig anerkennt.
Auch wird abzuwarten sein, inwieweit überhaupt ein schematisches Zusammenrechnen der bei
mehreren Beurteilungen erreichten Punktwerte zulässig ist. Hier stellt sich das Problem,
dass einerseits ein Verfahren gefunden werden muss, das von der Verwaltung auch im
Massenbetrieb angewandt werden kann. Andererseits sprechen die Ausführungen in den
Urteilen eher dafür, ältere Beurteilungen nicht schematisch mit ihrer Beurteilungsnote
in die Auswahlentscheidung einfließen zu lassen, sondern die Gewichtung mehr auf darin
vielleicht enthaltene besondere Fähigkeiten oder Trends der Entwicklung des einzelnen
Beamten zu legen.
Schließlich wird zu klären sein, in welcher Art und Weise Vorbeurteilungen zu
berücksichtigten sind. So sehen die Beurteilungsrichtlinien des Bundesgrenzschutzes unter
Ziff. 4 vor, dass zunächst die aktuelle Beurteilung bzw. ein aktueller Leistungsnachweis
zu berücksichtigen ist. Soweit danach keine abschließende Entscheidung möglich ist,
wird auch die vorletzte Beurteilung hinzugezogen. Danach werden als leistungsbezogene
Subsidiärmerkmale zunächst die Dienstzeit im Statusamt und die Dienstzeit in der
Laufbahn berücksichtigt. Anschließend können noch weitere Subsidiärmerkmale
berücksichtigt werden. Es ist äußerst fraglich, ob ein solches Beförderungsverfahren
unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung noch rechtskonform ist. Nach den Aussagen
des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine Berücksichtigung früherer Beurteilungen
namentlich dann in Betracht, wenn sie positive oder negative Aussagen über
Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren
voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Das heißt zum Beispiel, auch ein bereits
länger zurückliegender Fachlehrgang wird zu berücksichtigen sein, wenn die dort
erlangten Kenntnisse für die Verwendung auf dem Beförderungsdienstposten relevant sind.
Sollte dieser Fachlehrgang nicht in der aktuellen oder letzten Beurteilung enthalten sein,
weil er schon weiter zurückliegt, so dürfte es nicht mehr zulässig sein, schematisch
nur die aktuelle und die letzte Beurteilung bei der Auswahlentscheidung zu
berücksichtigen. Dies dürfte einen Verstoß gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 8
Abs. 1 BBG folgenden Leistungsgrundsatz darstellen.
Der praktische Tipp
Da nunmehr jede Beurteilung irgendwann Relevanz bei einer Beförderungsentscheidung
erlangen kann, muss der Beamte gegen jede Beurteilung vorgehen, die seiner Meinung nach
nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn er selbst bei Erlangung des ihm seiner
Ansicht nach zustehenden höheren Prädikats zur Zeit keine Chance auf eine Beförderung
haben würde. Er kann also nicht abwarten, bis er eine konkrete Chance auf eine
Beförderung mit einer höheren Note sieht. Bei dieser Entscheidung würde nämlich die
vorangegangene Beurteilung mit berücksichtigt, so dass der Beamte mit schlechten
Vorbeurteilungen letztlich auch bei guter aktueller Beurteilung keine Chance hat,
befördert zu werden.
Korrespondierend
dazu hat der Beamte jedoch auch den Vorteil, dass er auf jeden Fall eine gerichtliche
Entscheidung über seine Beurteilung erhalten wird. Ein Wegfall des
Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund zwischenzeitlicher Beförderung oder Neubeurteilung ist
nicht mehr möglich.
Unsere Empfehlung:
Wenn Sie für sich persönlich wissen wollen, ob sich Ihre Beförderungschancen durch die
neue Rechtsprechung des BVerwG verbessert oder verschlechtert haben, rufen Sie uns an. Wir
beraten Sie gerne.
Für
GdP-Mitglieder besteht eine kostenlose Beförderungs-Hotline arbeitstäglich 14.30 bis
16.00 Uhr, Tel. 0228-60435-16, Rechtsanwalt
Florian Hupperts.
Ministerium des Innern und
für Sport - Mein Zeichen: 03 032-5.2/322 - Datum: 1.
Juli 2003
Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen
im öffentlichen Dienst des Landes;
Beschluss des Ministerrats vom 24. Juni 2003
Die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes ist
im Jahr 2002, erstmals seit 1997, wieder leicht angestiegen und liegt nun- mehr bei 4,58
%. Für das Jahr 2002 hat das Land eine Ausgleichsabgabe wegen unterschreiten der
Pflichtquote (derzeit 5 %) in Höhe von 268.683,44 Euro an das Integrationsamt abgeführt.
Die nachhaltige Erhöhung der Beschäftigungsquote ist deshalb ein vorranqiqes
personalwirtschaftliches Ziel. Außerdem hat das Land als öffentlicher Arbeitgeber
eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.
Im Geschäftsbereich des ISM konnte eine deutliche Erhöhung der Beschäftigungsquote
erreicht werden. So betrug die Beschäftigungsquote in 2001 noch 4,17 % und ist in 2002
auf nunmehr 4,48% gestiegen. Dies ist auch auf die vielfältigen Aktivitäten in den
einzelnen Dienststellen, insbesondere auf die verstärkte Inanspruchnahme der
einschlägigen Sonderprogramme zur Einstellung schwerbehinderter Menschen in den
Landesdienst, zurückzuführen.
Der Ministerrat hat sich in seiner Sitzung am 24. Juni 2003 mit einer entsprechenden
Vorlage des Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit befasst. Im Vorfeld
fanden auf Staatssekretärsebene Gespräche mit dem Landesbehindertenbeauftragten, Herrn
Staatssekretär Dr. Auernheimer, statt, um geeignete Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung
der Beschäftigungsquote zu erörtern. Ich übersende anliegend Auszüge aus der
Niederschrift über die Sitzung des Ministerrats und der Vorlage des MASFG mit der Bitte
um Kenntnisnahme und Beachtung. Insbesondere bitte ich für eine Umsetzung der dort für
den Geschäftsbereich des ISM aufgeführten Maßnahmen Sorge zu tragen.
Die örtlichen Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bitte ich entsprechend zu
unterrichten.
Im Auftrag
gez. Rainer Demare
Anlagen
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
des Ministerrats am 24. Juni 2003
TOP 4: Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes
- Vorlage des Ministeriums für Arbeit,
Soziales, Familie und Gesundheit vom 6. Juni 2003 -
1. Der Ministerrat nimmt den Sechsten
Bericht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit über die
Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes zur
Kenntnis.
2. Der Ministerrat begrüßt die im Bericht genannten Maßnahmen der einzelnen Ressorts
zur Anhebung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im Landesdienst. Er
bittet um möglichst baldige Umsetzung der im Bericht genannten Maßnahmen.
3. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit wird den Bericht über
die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst zukünftig
auch unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten auswerten
4. Die Hinweise aus der Staatssekretärskonferenz werden aufgenommen
Ministerbüro, Mainz, den 27.06.2003
Aktenzeichen: 643-2-3- 77310 a
- Auszug - Ministerratsvorlage
Sechster Bericht über die Beschäftigungsquote
schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes
I. Beschlussvorschlag
1. Der Ministerrat nimmt den Sechsten Bericht des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
Familie und Gesundheit über die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im
öffentlichen Dienst des Landes zustimmend zur Kenntnis.
2. Der Ministerrat begrüßt die im Bericht genannten Maßnahmen der einzelnen Ressorts
zur Anhebung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im Landesdienst. Er
bittet um möglichst baldige Umsetzung der im Bericht genannten Maßnahmen.
Ministerium des Innern und für Sport:
- Die Frage der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wird
mit den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern sowie den Vertrauenspersonen
für schwerbehinderte Menschen noch in diesem Jahr erörtert. Falls gewünscht wird ein
Vertreter des MASFG zu Förder- und Leistungsmöglichkeiten bei der Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen referieren.
- Bei Neubesetzungen von Stellen werden alle schwerbehinderten und gleichgestellten
Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil erfüllen, zu
Vorstellungsgesprächen eingeladen. Die Einstellungsbehörden werden vor jeder
Neueinstellung Kontakt mit der Arbeitsverwaltung mit dem Ziel aufnehmen, geeignete
schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen.
- Der Stellenpool für schwerbehinderte Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter oder
entsprechende Angestellte soll stärker genutzt werden. Dadurch sollen verstärkt
Schulabgängerinnen und Schulabgänger in den Landesdienst eingestellt werden. Durch
vorgeschaltete gelenkte Praktika kann während des Übergangs von Schule/Beruf eine
gezielte Vorbereitung erfolgen.
- Für schwerbehinderte Menschen soll die Wiederbesetzungssperre nicht gelten. In allen
Dienststellen sollen bis Jahresende verbindliche, beschäftigungsfreundliche
Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
abgeschlossen werden.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit chronischen Erkrankungen sollen auch im Rahmen der
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit
besteht, beim örtlich zuständigen Amt für soziale Angelegenheiten (früher
Versorgungsamt) einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem
SGB IX zu stellen. Dies gilt auch bei Anträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
- Es wird angestrebt, die Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen zu steigern.
Ersatz für die Kosten des örtlichen
Schwerbehindertenvertreters
Nach den Neuwahlen ergaben sich an einer Schule Irritationen bezüglich der
Übernahme von Portokosten in Höhe von ungefähr 6,60 Euro. Die Schulsekretärin teilte
der örtlichen Vertrauensperson mit, dass die Schule diese Kosten nicht zu tragen habe.
Meiner Auskunft, dass die örtlichen Vertrauenspersonen bezüglich der laufenden
Geschäftskosten genauso zu behandeln seien wie der örtliche Personalrat, wurde von der
betreffenden Schule kein Glauben geschenkt, obwohl die entsprechenden Hinweise auf das SGB
IX, Nr. 8 und 9 sowohl mündlich als auch schriftlich mitgeteilt wurden. Deshalb wandte
sich diese Schule zur Klärung anscheinend an die ADD ; das nachfolgende Schreiben der ADD
Trier vom 16.07.2003, welches mir zur Kenntnis zugesandt wurde, klärt nunmehr dieses
Problem eindeutig.
Sehr geehrter Herr Baer,
hinsichtlich der Übernahme der Kosten der örtlichen Schwerbehindertenvertretung an den
Schulen ist es zu Irritationen hinsichtlich der Auslegung des § 96 VIII SGB IX gekommen.
Zur grundsätzlichen Klärung dieser Frage habe ich eine Anfrage an das Ministerium für
Bildung, Frauen und Jugend gerichtet. Aus der Antwort ergibt sich folgendes:
Nach § 96 VIII SGB IX hat grundsätzlich der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die der
Schwerbehindertenvertretung entstehen. Arbeitgeber ist hier das Land Rheinland-Pfalz und
damit Adressat des § 96 VIII SGB IX. Nach der Ratio legis der Bestimmung ist aber davon
auszugehen, dass in erster Linie eine grundsätzliche Übernahme der Sachkosten, mithin
eine Freistellung der schwerbehinderten Menschen gewährleistet sein soll, ohne dass dem
jeweiligen Arbeitgeber verwehrt werden soll, intern für eine andere Erledigung seiner
Pflichterfüllung zu sorgen. Dementsprechend regelt auch § 62 II Nr. 6 SchulG, dass die
kommunalen Schulträger die "Geschäftsbedürfnisse der Schulleitung, des
Schulausschusses, der Schüler- und Elternvertretung, der Schule und der
Personalvertretung" zu tragen haben. Zwar ist in dieser Aufzählung die
Schwerbehindertenvertretung nicht enthalten, der Katalog des § 62 II SchulG ist jedoch
nicht abschließend. Das Ministerium sieht daher keinen sachlichen Grund, die
Geschäftsbedürfnisse der Schwerbehindertenvertretung anders zu behandeln als die der
Personalvertretung.
Die bisherige Regelung, dass die Kosten für Dienstreisen der Schwerbehindertenvertretung
von der ADD getragen werden, die an der Schule anfallenden Sachkosten für Porto, Kopien
etc. aber vom Schulträger, ist daher nach Ansicht des Ministeriums mit § 96 VIII SGB IX
vereinbar.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Regina Bux)
Stellungnahme des Innenministeriums Rh.-Pf.
zur Problematik der Reduzierung des Regelstundenmaßes für schwerbehinderte Lehrkräfte
vom 01.07.1994 Az.: 322/214-30/1
"... die für schwerbehinderte Lehrkräfte getroffenen Regelungen zur
Reduzierung des Regelstundenmaßes im Hinblick auf die besonderen Arbeitsbedingungen der
Lehrkräfte auf Verwaltungsbeamtinnen und -beamte nicht übertragbar. Für diese
Beamtengruppe besteht die Präsenzpflicht nämlich nur für die Dauer der tatsächlich zu
leistenden Unterrichtsstunden. Die restliche Zeit dient der Vor- und Nachbereitung des
Unterrichts. Insofern hat eine Ermäßigung des Regelstundenmaßes keine Auswirkungen auf
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, die gemäß § 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung auch von den Lehrkräften zu erbringen
ist. Die in der Verwaltungsvorschrift getroffene Regelung geht davon aus, dass der Aufwand
für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts bei älteren und schwerbehinderten
Lehrkräften insgesamt höher ist, so dass bei einer Reduzierung des Regelstundenmaßes
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden gleichwohl erreicht
wird." (siehe auch Hinweis bei
Lehrkräftearbeitszeitverordnung)
Urteil des VG Trier zur
Problematik der Reduzierung des Regelstundenmaßes für schwerbehinderte Lehrkräfte vom
13.05.1996, Az.: 1 K 2064/94.TR - Auszug -
"... Eine für die Klägerin günstigere Lage der Dinge ergibt sich auch nicht
unter dem Blickwinkel des Art. 3 Grundgesetz - GG -. Sofern sie sich nämlich darauf
beruft, dass schwerbehinderte Lehrer zu Unrecht besser behandelt würden als die übrigen
im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten, geht sie in ihrer Rechtsansicht fehl. Die
in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift vorgesehenen bloßen
Absenkungen des Regelstundenmaßes stellen sich - und dies verkennt die Klägerin
- nicht als Ermäßigung der Dienstzeit dar. Im Gegensatz zu dem von der
Klägerin bekleideten Dienstposten ist die Tätigkeit eines Lehrers als insofern starrer
zu sehen, als ein Lehrer ohne Rücksicht auf den jeweiligen Arbeitsanfall und die
jeweilige Belastung genau die Stunden zu erbringen hat, die in den zugrundeliegenden
Vorschriften vorgesehen sind. Bei der Absenkung des Stundenmaßes für schwerbehinderte
Lehrkräfte ging der Dienstherr erkennbar und nachvollziehbar davon aus, dass ein
schwerbehinderter Lehrer infolge der erschwerten persönlichen Umstände, die sich auch in
der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts niederschlagen, im Vergleich zu einem
nichtbehinderten Lehrer eine insgesamt höhere wöchentliche Dienstzeit zu leisten hätte.
Demgegenüber sind die Dienstposten der übrigen schwerbehinderten Beamten dadurch
geprägt, dass ein unterschiedlicher Arbeitsanfall pro Tag bzw. pro Woche zu verzeichnen
ist und dass einer eventuellen Behinderung grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden
kann, dass die zur Bearbeitung anstehenden Vorgänge nacheinander und damit im Falle eines
großen Arbeitsanfalls durchaus auch zeitlich etwas gestreckt - in jedem Fall aber
innerhalb der vorgesehenen Dienstzeit - abgearbeitet werden können. Fehlt es demnach
bereits an einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Beamtengruppen, können sich von
vorneherein auch über Art. 3 GG keine weiteren Rechte herleiten lassen ..."
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz zur
Problematik der Reduzierung des Regelstundenmaßes für schwerbehinderte Lehrkräfte vom
20.07.1997, Az.: 2 A 11911/96 OVG - Auszug -
Text wird in aller Kürze veröffentlicht
"... Der ablehnende Bescheid des Beklagten verletzt die Klägerin auch nicht
dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, dass schwerbehinderte
Lehrkräfte nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des seinerzeitigen Ministeriums für
Bildung und Kultur vom 04. Mai 1993 (GABl. S. 312) eine Absenkung des Regelstundenmaßes
verlangen können. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann anzunehmen,
wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich bzw. wesentlich Ungleiches ohne
sachlichen Grund gleich behandelt wird. Hier liegen gleiche Sachverhalte jedoch
nicht vor, da - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die
Regelstundemaße von Lehrkräften mit den festen Arbeitszeiten eines Verwaltungsbeamten
nicht vergleichbar sind. Die Festsetzung der Pflichtstundenzahl als solche stellt keine
Regelung der Arbeitszeit dar, weil lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als ein
Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt
wird (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 -, UA S. 6). Die
Stundenermäßigungen für ältere und schwerbehinderte Lehrkräfte beruhen auf dem
Gedanken, die Betroffenen zeitlich nicht über ihr physisches und psychisches
Leistungsvermögen hinaus durch Unterricht in Anspruch zu nehmen (OVG Rh.-Pf.,
a.a.O., S. 15). Sie lassen die auch für Lehrer geltende Arbeitszeit von - inzwischen - 40
Stunden im Grundsatz unberührt und stellen im Kern eine Ermäßigung des Arbeitspensums
dar. Enthält die Absenkung des Regelstundenmaßes für Lehrer aber keine Abweichung von
den bestehenden Arbeitszeiten, so kann sich die Klägerin hierauf nicht mit Erfolg berufen
..."