Die
Schwerbehindertenvertretung nimmt regelmäßig an den Sitzungen
des jeweiligen Bezirkspersonalrates bzw.
des jeweiligen Hauptpersonalrates mit beratender Stimme teil.
Im Landespersonalvertretungsgesetz sind
Regelungen getroffen, die die Schwerbehindertenvertretung betreffen. Nachfolgend sind die
entsprechenden Textstellen aufgeführt:
§ 35 Teilnahme der
Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,
an allen Sitzungen des Personalrats und dessen Ausschüssen beratend teilzunehmen. Sie
kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten
als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(2) Erachtet sie einen Beschluss des
Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der
Schwerbehinderten oder ist sie entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes
nicht beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von sechs
Werktagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. Die Frist des § 74 Abs. 2
Satz 5 verlängert sich entsprechend. In dieser Zeit hat der Personalrat die beabsichtigte
Maßnahme erneut mit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Ziel der Einigung zu
erörtern.
(3) Die Schwerbehindertenvertretung ist
zu Besprechungen des Personalrats mit der Dienststellenleitung gemäß § 67 Abs. 1
beratend hinzuzuziehen.
§ 29 Sitzungen des
Personalrats
(2) Die
weiteren Sitzungen beraumt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats an, setzt
die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat
die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Dies gilt auch für die Ladung der Gewerkschaften, von Gleichstellungsbeauftragten, der
Schwerbehindertenvertretung sowie des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und der
Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an
der Sitzung haben. Die Tagesordnung muss alle Angelegenheiten enthalten, die sich aus der
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats ergeben; ihre Ergänzung bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Personalrats.
(3) Auf Antrag
5. der Schwerbehindertenvertretung in
Angelegenheiten, die schwer behinderte Beschäftigte betreffen,
hat die
Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen
Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Ein Antrag, der nicht
§ 37
Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung des Personalrats ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die
Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. ....
(2) Die Mitglieder des Personalrats, die
Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung
haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in dieser Funktion obliegenden Aufgaben
Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen. Der Gleichstellungsbeauftragten steht
dieses Recht für diejenigen Sitzungsteile zu, an denen sie hätte teilnehmen dürfen.
§ 48 Einberufung,
Tätigkeitsbericht
(1) Personalversammlungen sind mindestens einmal
in jedem Kalenderjahr, erstmals in dem auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahr
durchzuführen. Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Personalrat in einer
Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; diese Versammlung darf nicht
als Teilversammlung nach § 47 Abs. 2 durchgeführt werden.
(2) Mindestens einmal in jedem
Kalenderjahr hat die Dienststellenleitung über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle,
über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen, die der
Gleichstellung von Frau und Mann dienen, über die Situation der Schwerbehinderten sowie
über die Arbeitsweise der Dienststelle unter besonderer Berücksichtigung der
technologischen Entwicklung Bericht zu erstatten. Diese Berichte hat die
Dienststellenleitung vorher dem Personalrat zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu
erörtern.
§ 69 Allgemeine
Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine
Aufgaben:
6. die Eingliederung und berufliche
Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere
älterer Personen, zu fördern,
7. Maßnahmen zur beruflichen
Förderung Schwerbehinderter zu beantragen, |