Schwerbehindertenvertretung beim Personalrat
 

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Die Schwerbehindertenvertretung nimmt regelmäßig an den Sitzungen
des jeweiligen Bezirkspersonalrates bzw.
des jeweiligen Hauptpersonalrates mit beratender Stimme teil.

Im Landespersonalvertretungsgesetz sind Regelungen getroffen, die die Schwerbehindertenvertretung betreffen. Nachfolgend sind die entsprechenden Textstellen aufgeführt:

§ 35 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
(1)   Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats und dessen Ausschüssen beratend teilzunehmen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(2)   Erachtet sie einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten oder ist sie entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes nicht beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von sechs Werktagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. Die Frist des § 74 Abs. 2 Satz 5 verlängert sich entsprechend. In dieser Zeit hat der Personalrat die beabsichtigte Maßnahme erneut mit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern.
(3)   Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechungen des Personalrats mit der Dienststellenleitung gemäß § 67 Abs. 1 beratend hinzuzuziehen.

§ 29 Sitzungen des Personalrats
 (2)   Die weiteren Sitzungen beraumt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Ladung der Gewerkschaften, von Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung sowie des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. Die Tagesordnung muss alle Angelegenheiten enthalten, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats ergeben; ihre Ergänzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Personalrats.
(3)   Auf Antrag

5.     der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die schwer behinderte Beschäftigte betreffen,
hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Ein Antrag, der nicht

§ 37 Sitzungsniederschrift
(1)   Über jede Sitzung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. ....
(2)   Die Mitglieder des Personalrats, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in dieser Funktion obliegenden Aufgaben Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen. Der Gleichstellungsbeauftragten steht dieses Recht für diejenigen Sitzungsteile zu, an denen sie hätte teilnehmen dürfen.

§ 48 Einberufung, Tätigkeitsbericht
(1)   Personalversammlungen sind mindestens einmal in jedem Kalenderjahr, erstmals in dem auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahr durchzuführen. Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; diese Versammlung darf nicht als Teilversammlung nach § 47 Abs. 2 durchgeführt werden.
(2)   Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat die Dienststellenleitung über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen, die der Gleichstellung von Frau und Mann dienen, über die Situation der Schwerbehinderten sowie über die Arbeitsweise der Dienststelle unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht zu erstatten. Diese Berichte hat die Dienststellenleitung vorher dem Personalrat zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu erörtern.

§ 69 Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung
(1)   Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
6.     die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Personen, zu fördern,
7.     Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,