Erlöschen
der
Schwerbehinderteneigenschaft
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"Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit* des die Verringerung feststellenden Bescheides." (SGB IX - § 116, 1). (*Widerspruchsverfahren und eventuell Urteil der Sozialgerichte) Das bedeutet für den schulischen Bereich, dass die Schwerbehindertenermäßigung laut SGB IX noch drei Monate nach Erlöschen der Schwerbehinderteneigenschaft zu gewähren ist: Sofern dieser Bescheid noch über 30 Grad liegt, sollte der ehemalige Schwerbehinderte überlegen, einen Gleichstellungsantrag beim Arbeitsamt zu stellen. |