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Sie erhalten einen positiven Bescheid:
Hierin wird festgelegt, ab wann welcher Grad der
Behinderung (GdB) festgestellt wurde. Schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches IX
ist man ab einem GdB von 50. Es werden auch die Merkzeichen für die gesundheitliche
Beeinträchtigung angegeben. Der Bescheid wird begründet und mit einem
Gültigkeitszeitraum und einem Rechtsmittelbehelf versehen. Sofern noch kein Ausweis
beantragt wurde, sollte dies umgehend geschehen, denn der Ausweis ist der Nachweis für die Inanspruchnahme
von Rechten und Nachteilsausgleichen. Der Ausweis ist
dem Arbeitgeber vorzulegen.
Sie
erhalten einen negativen Bescheid:
Hierin wird begründet, weshalb die Feststellung
auf einen GdB abgelehnt wird. Der Bescheid ist mit einem Rechtsmittelbehelf versehen.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Es reicht
zunächst ein formloses Schreiben an das ausstellende Amt:
Gegen den Bescheid vom 00.00.0000
GZ.: AB1234567-8-90 erhebe ich hiermit Widerspruch. Die schriftliche Begründung folgt.
Ich beantrage, mir alle ärztlichen Zeugnisse und Gutachten (einschl. der abschließenden
Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes) in Kopie zuzusenden, die den Bescheid
begründet haben.
Um
die schriftliche Begründung zu formulieren sollten die eigenen Fach- und Hausärzte
konsultiert werden, auch der Kontakt zu Schwerbehindertenvertretungen, dem VdK oder einem
Fachanwalt können von Nutzen sein.
Der
Gang vor das Sozialgericht:
Bei erneuter Ablehnung bleibt nur der Gang vor das Sozialgericht,
hier sollte man unbedingt eine Gewerkschaft, einen Behindertenverband (z.B. VdK) oder Fachanwalt einschalten. Das
Verfahren ist kostenfrei; es fallen keinerlei Gerichtsgebühren an. Nach
Beendigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht, ob außergerichtliche Kosten - z.B.
Anwaltskosten - erstattet werden oder nicht. Da diese Entscheidung nicht vorhergesehen
werden kann, liegt hier ein gewisses Kostenrisiko. Bei der
Rechtsschutzversicherung sollte man sich erkundigen, ob die Kosten für Verfahren vor
Sozial- oder Verwaltungsgerichten im Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Ist man
Mitglied beim VdK, übernimmt dieser Vertretung vor dem Sozialgericht; auch eine
Rücksprache beim Lehrerverband oder der Gewerkschaft verschafft Klarheit über eine
Kostenübernahme. Auf
alle Fälle empfiehlt sich eine Vertretung durch einen im entsprechenden Fachanwalt,
obwohl eine anwaltliche Vertretung vor dem Sozialgericht nicht unbedingt erforderlich ist.
Man kann selbst schriftlich Klage erheben bzw. bei der Geschäftsstelle des Gerichts
mündlich zu Protokoll geben. Die Klage muss binnen dann eines Monat nach Zustellung des
Widerspruchsbescheides erhoben werden. Das jeweils zuständige Sozialgericht siehe unter
Adressen, auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ist die Adresse
angeben.
Zur
Fristenwahrung kann ein formloses Schreiben an das zuständige Sozialgericht helfen:
Gegen den Bescheid des
Landesversorgungsamtes vom 00.00.0000 GZ.: GZ.: AB1234567-8-90 erhebe ich hiermit
Klage. Die schriftliche Begründung folgt.
Das Sozialgericht
leitet auf die Klage hin ein Gerichtsverfahren ein. In diesem Verfahren prüft das Gericht
die Rechtslage und die vorliegenden Gutachten. Dann wird entscheiden, ob noch weitere
Unterlagen (u.U. auch ein weiteres neutrales ärztliches Gutachten) angefordert werden
müssen. In der Regel wird die Klage durch ein Urteil in einer mündlichen Verhandlung
bescheiden. Diese Verhandlungen sind i.d.R. öffentlich. Der Kläger kann natürlich
jederzeit an der Verhandlung teilnehmen. Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann beim
zuständigen Landessozialgericht Berufung eingelegt werden. Man
sollte keine Angst davor haben, sich mit einer Behörden vor Gericht zu streiten: es geht
schließlich darum, dass man gerecht behandelt wird. Allerdings sollte man diese Wege nur dann
einschlagen, wenn die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer Erfahrung einen Erfolg
sehen.
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