Der Feststellungsbescheid
 
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Änderungsantrag Antragstellung Ausweis Erlöschen des Schwerbehindertenstatus Feststellungsbescheid Gleichstellung schwerbehindert - was nun? Wiedereingliederung

 

Sie erhalten einen positiven Bescheid:
Hierin wird festgelegt, ab wann welcher Grad der Behinderung (GdB) festgestellt wurde. Schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches IX ist man ab einem GdB von 50. Es werden auch die Merkzeichen für die gesundheitliche Beeinträchtigung angegeben. Der Bescheid wird begründet und mit einem Gültigkeitszeitraum und einem Rechtsmittelbehelf versehen. Sofern noch kein Ausweis beantragt wurde, sollte dies umgehend geschehen, denn der Ausweis ist der Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen. Der Ausweis ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Sie erhalten einen negativen Bescheid:
Hierin wird begründet, weshalb die Feststellung auf einen GdB abgelehnt wird. Der Bescheid ist mit einem Rechtsmittelbehelf versehen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Es reicht zunächst ein formloses Schreiben an das ausstellende Amt:

„Gegen den Bescheid vom 00.00.0000 – GZ.: AB1234567-8-90 erhebe ich hiermit Widerspruch. Die schriftliche Begründung folgt. Ich beantrage, mir alle ärztlichen Zeugnisse und Gutachten (einschl. der abschließenden Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes) in Kopie zuzusenden, die den Bescheid begründet haben.“

Um die schriftliche Begründung zu formulieren sollten die eigenen Fach- und Hausärzte konsultiert werden, auch der Kontakt zu Schwerbehindertenvertretungen, dem VdK oder einem Fachanwalt können von Nutzen sein.

Der Gang vor das Sozialgericht:
Bei erneuter Ablehnung bleibt nur der Gang vor das Sozialgericht, hier sollte man unbedingt eine Gewerkschaft, einen Behindertenverband (z.B. VdK) oder Fachanwalt einschalten.
Das Verfahren ist kostenfrei; es fallen keinerlei Gerichtsgebühren an. Nach Beendigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht, ob außergerichtliche Kosten - z.B. Anwaltskosten - erstattet werden oder nicht. Da diese Entscheidung nicht vorhergesehen werden kann, liegt hier ein gewisses Kostenrisiko. Bei der Rechtsschutzversicherung sollte man sich erkundigen, ob die Kosten für Verfahren vor Sozial- oder Verwaltungsgerichten im Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Ist man Mitglied beim VdK, übernimmt dieser Vertretung vor dem Sozialgericht; auch eine Rücksprache beim Lehrerverband oder der Gewerkschaft verschafft Klarheit über eine Kostenübernahme. Auf alle Fälle empfiehlt sich eine Vertretung durch einen im entsprechenden Fachanwalt, obwohl eine anwaltliche Vertretung vor dem Sozialgericht nicht unbedingt erforderlich ist. Man kann selbst schriftlich Klage erheben bzw. bei der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zu Protokoll geben. Die Klage muss binnen dann eines Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Das jeweils zuständige Sozialgericht siehe unter Adressen, auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ist die Adresse angeben.

Zur Fristenwahrung kann ein formloses Schreiben an das zuständige Sozialgericht helfen:

„Gegen den Bescheid des Landesversorgungsamtes vom 00.00.0000 – GZ.: GZ.: AB1234567-8-90 erhebe ich hiermit Klage. Die schriftliche Begründung folgt.“

Das Sozialgericht leitet auf die Klage hin ein Gerichtsverfahren ein. In diesem Verfahren prüft das Gericht die Rechtslage und die vorliegenden Gutachten. Dann wird entscheiden, ob noch weitere Unterlagen (u.U. auch ein weiteres neutrales ärztliches Gutachten) angefordert werden müssen. In der Regel wird die Klage durch ein Urteil in einer mündlichen Verhandlung bescheiden. Diese Verhandlungen sind i.d.R. öffentlich. Der Kläger kann natürlich jederzeit an der Verhandlung teilnehmen. Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann beim zuständigen Landessozialgericht Berufung eingelegt werden. Man sollte keine Angst davor haben, sich mit einer Behörden vor Gericht zu streiten: es geht schließlich darum, dass man gerecht behandelt wird. Allerdings sollte man diese Wege nur dann einschlagen, wenn die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer Erfahrung einen Erfolg sehen.