Gleichstellung
 

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Änderungsantrag
 
Antragstellung
 
Ausweis Erlöschen des Schwerbehindertenstatus Feststellungsbescheid schwerbehindert - was nun? Wiedereingliederung

Der Schwerbehindertenstatus wird nicht zuerkannt oder erlischt, wenn der GdB unter 50 festgesetzt wird.
Liegt der Bescheid noch über 30 Grad, sollte der Behinderte überlegen, ob er beim zuständigen Arbeitsamt einen Gleichstellungsantrag  stellen soll. Die Gleichstellung erfolgt unter dem Hauptgesichtspunkt "Sicherung des Arbeitsplatzes". Zu beachten ist, dass Beamte in der Regel einen gesicherten Arbeitsplatz haben. Weiterhin finden der § 125 (Zusatzurlaub) und das Kapitel 13 (unentgeltliche Beförderung) SGB IX für gleichgestellte Menschen keine Anwendung.  Dennoch haben die gleichgestellten behinderten Menschen alle Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX, § 68, Abs. 3). Auch für die Ausgleichabgabe bei der Berechnung von Pflichtarbeitsplätzen wird dieser Personenkreis zur Anrechnung gebracht.
Schwerbehinderte Menschen mit Beamtenstatus können zwar auch einen Antrag auf Gleichstellung stellen, sie müssen aber nachweisen, dass ihr Arbeitsplatz gefährdet ist. Dieser Nachweis ist durch das Beamtenverhältnis schwer zu erbringen, es sei denn der Schutz des Arbeitsplatzes trifft z.B. auf eine ganz bestimmte Schule zu. Interessant ist die diesbezügliche Internetseite des Arbeitsamtes. Hier finden Sie u.a. folgenden Hinweis:
"Bei Beamten/Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der Regel die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im Einzelfall kann eine Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen."
Eine Gleichstellung von Beamten mit schwerbehinderten Menschen kann für die Abwendung einer Versetzung in den Ruhestand wegen  Dienstunfähigkeit sinnvoll sein.

Für behinderte Beschäftigte gilt grundsätzlich, ...
... wer eine Gleichstellung beantragt, muss die Ursachen für eine Gefährdung seines Arbeitsplatzes mit seiner Behinderung begründen können. Betriebsbedingte Schwierigkeiten, welche die gesamte Belegschaft treffen, rechtfertigen noch keine Gleichstellung!
Für behinderte Arbeitsuchende gilt neuerdings, ...

dass ihnen eine Gleichstellung zugesichert wird, wenn sie zu ihrer beruflichen Eingliederung der Hilfen des Schwerbehindertenrechts bedürfen. Diese Regelung ist ebenfalls an eine offensichtlich ungünstige Auswirkung der Behinderung auf die Arbeitsuche gebunden.
Die Regelung der Zusicherung wird insbesondere dann wirksam, wenn zum Beispiel verstärkte Vermittlungsbemühungen seitens des Arbeitsamtes aufgrund der Behinderung erfolglos bleiben. Die Zusicherung der Gleichstellung ist zwar formal noch keine Gleich- stellung, gilt aber als verbindliche Zusage für einen möglichen Arbeitgeber. Die Bewerberin oder der Bewerber wird bei der Einstellung behinderten Menschen gleichgestellt und erhält entsprechende Hilfen des Integrationsamtes und des Arbeitsamtes. Hier sind zum Beispiel die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und Eingliederungszuschüsse zu nennen.

Info von Jürgen Schmitt - Sozialportal