Der Schwerbehindertenstatus wird nicht zuerkannt oder
erlischt, wenn der GdB unter 50 festgesetzt wird.
Liegt der Bescheid noch über 30 Grad, sollte der Behinderte überlegen, ob er beim
zuständigen Arbeitsamt einen Gleichstellungsantrag stellen soll. Die Gleichstellung
erfolgt unter dem Hauptgesichtspunkt "Sicherung des Arbeitsplatzes".
Zu beachten ist, dass Beamte in der Regel einen gesicherten Arbeitsplatz haben. Weiterhin
finden der § 125 (Zusatzurlaub) und das Kapitel 13 (unentgeltliche Beförderung)
SGB IX für gleichgestellte Menschen keine Anwendung.
Dennoch haben die gleichgestellten behinderten Menschen alle Rechte und Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX, § 68, Abs. 3). Auch
für die Ausgleichabgabe bei der Berechnung von Pflichtarbeitsplätzen wird dieser
Personenkreis zur Anrechnung gebracht.
Schwerbehinderte Menschen mit Beamtenstatus können zwar auch
einen Antrag auf Gleichstellung stellen, sie müssen aber nachweisen, dass ihr
Arbeitsplatz gefährdet ist. Dieser Nachweis ist durch das Beamtenverhältnis schwer zu
erbringen, es sei denn der Schutz des Arbeitsplatzes trifft z.B. auf eine ganz bestimmte
Schule zu. Interessant ist die diesbezügliche
Internetseite
des Arbeitsamtes. Hier finden Sie u.a. folgenden Hinweis:
"Bei Beamten/Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der Regel die
Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im Einzelfall kann eine
Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen."
Eine Gleichstellung von Beamten mit schwerbehinderten Menschen kann für die
Abwendung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sinnvoll sein.
Für behinderte Beschäftigte gilt
grundsätzlich, ...
... wer eine Gleichstellung beantragt, muss die Ursachen für eine Gefährdung seines
Arbeitsplatzes mit seiner Behinderung begründen können. Betriebsbedingte
Schwierigkeiten, welche die gesamte Belegschaft treffen, rechtfertigen noch keine
Gleichstellung!
Für behinderte Arbeitsuchende gilt neuerdings, ...
dass ihnen eine Gleichstellung zugesichert wird, wenn sie zu ihrer beruflichen
Eingliederung der Hilfen des Schwerbehindertenrechts bedürfen. Diese Regelung ist
ebenfalls an eine offensichtlich ungünstige Auswirkung der Behinderung auf die
Arbeitsuche gebunden.
Die Regelung der Zusicherung wird insbesondere dann wirksam, wenn zum Beispiel verstärkte
Vermittlungsbemühungen seitens des Arbeitsamtes aufgrund der Behinderung erfolglos
bleiben. Die Zusicherung der Gleichstellung ist zwar formal noch keine Gleich- stellung,
gilt aber als verbindliche Zusage für einen möglichen Arbeitgeber. Die Bewerberin oder
der Bewerber wird bei der Einstellung behinderten Menschen gleichgestellt und erhält
entsprechende Hilfen des Integrationsamtes und des Arbeitsamtes. Hier sind zum Beispiel
die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und Eingliederungszuschüsse zu
nennen.
Info von Jürgen Schmitt - Sozialportal |
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