Lehrkräftearbeitszeitverordnung
 

zur Hauptseite
oder Inhalt

Altersteilzeit Begrenzte Dienstfähigkeit Integrations-vereinbarungen Nachteils-ausgleiche schwerbehindert - was nun
mit Hinweisen für Schulleitungen
Schwerbehinderten-vertretung Verminderte Dienstfähigkeit vorzeitiger Ruhestand

 

Der schwerbehinderten Lehrkraft stehen einige Nachteilsausgleiche zu:

Lehrkräftearbeitszeitverordnung, Verminderte Dienstfähigkeit, Begrenzte Dienstfähigkeit, Integrationsvereinbarungen vorzeitiger Ruhestand, Alterszeitzeit   

Bei allem ist die Schwerbehindertenvertretung Partner der KollegInnen und Dienststelle.

Lehrkräftearbeitszeitverordnung (LehrArbZVO – vom 30. Juni 1999)
§ 6 Verpflichtendes Ansparen     § 10 Schwerbehindertenermäßigung (!) wichtige Anmerkung § 11 Verminderte Dienstfähigkeit               

§ 6 Verpflichtendes Ansparen
(1) Die vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte sind verpflichtet, bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 3 hinaus wöchentlich jeweils eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht für die Lehrkräfte ...
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für
1. Lehrkräfte an Grundschulen,
2. Lehrkräfte, die an organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen überwiegend im Grundschulbereich eingesetzt sind,
3. schwerbehinderte Lehrkräfte bei einem Grad der Behinderung ab 50 v.H.,

§ 10 Schwerbehindertenermäßigung
(1) Für vollbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die berechnet ohne Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Behinderung

1. ab 50 v. H. um zwei Wochenstunden                        
2. ab 70 v. H. um drei Wochenstunden                        
3. ab 90 v. H. um vier Wochenstunden

ermäßigt. Die gleiche Ermäßigung erhalten Lehrkräfte, die Altersteilzeit nach dem Blockmodell oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 80a Abs. 4 LBG in Anspruch nehmen.
In besonderen Fällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft die Schulbehörde eine zusätzliche Ermäßigung bei einem Grad der Behinderung

1. ab 50 v. H. um 1 Wochenstunde,                        
2. ab 70 v. H. um bis zu 2 Wochenstunden,                        
3. ab 90 v. H. um bis zu 3 Wochenstunden
gewähren. Vor der Entscheidung über eine notwendige zusätzliche Ermäßigung ist ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen.
(2) Für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die, berechnet ohne Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Behinderung

1. ab 50 v. H. um eine Wochenstunde
2. ab 90 v. H. um zwei Wochenstunden
ermäßigt. Ist das Regelstundenmaß durch die Teilzeitbeschäftigung nicht um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt als in Absatz 1 Satz 1 vorgesehen, richtet sich die Ermäßigung nach Absatz 1 Satz 1. (Bitte Anmerkung beachten!)
In besonderen Fällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft die Schulbehörde eine zusätzliche Ermäßigung bei einem Grad der Behinderung
1. ab 50 v. H. um eine Wochenstunde
2. ab 90 v. H. um bis zu zwei Wochenstunden
gewähren. Vor der Entscheidung über eine notwendige zusätzliche Ermäßigung ist ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen.
(3) Der Grad der Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.
Hinweis:
Schwerbehinderten Lehrkräfte wird die Unterrichtsverpflichtung ermäßigt; die anderen dienstlichen Verpflichtungen sind in § 10 LehrArbZVO nicht angesprochen - siehe auch Urteile zur Schwerbehindertenermäßigung.

Ergänzung zu § 10 LehrArbZVO:

Schwerbehindertenermäßigung für SchulleiterInnen und FachleiterInnen bei unterhälftigem Unterrichtseinsatz
Schwerbehindertenermäßigung für stellvertretende Schulleiterinnen bei unterhälftigem Unterrichtseinsatz

Schwerbehinderte Menschen sind im Falle der Begrenzten Dienstfähigkeit noch wie Vollzeitkräfte zu behandeln und erhalten daher die volle Schwerbehindertenermäßigung!

Wichtig: "Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit* des die Verringerung feststellenden Bescheides." (SGB IX -
§ 116, 1). (*Widerspruchsverfahren und eventuell Urteil der Sozialgerichte) Für den schulischen Bereich bedeutet dies, dass die Stundenermäßigung noch drei Monate nach Erlischen der Schwerbehinderteneigenschaft zu gewähren ist. Dies ist als Ausgleich dafür zu verstehen, dass von der Antragstellung bis zur Zusendung des Bescheides in der Regel drei Monate vergehen können.

Anmerkung:
Bei der Altersteilzeit richtet sich die Ermäßigung im konventionellen Modell nach § 10,2 - im Blockmodell nach § 10,1

Grad der Behinderung Sie machen Teilzeit von Schwerbehindertenermäßigung Sie unterrichten dann
(Bsp.: 27 Std.)
50 oder 60 1 Stunde 2 Stunden 24 Stunden
50 oder 60 2 Stunden 2 Stunden 23 Stunden
50 oder 60 3 Stunden 1 Stunde 23 Stunden
50 oder 60 4 und mehr Stunden 1 Stunde entspr. der TZ
70 oder 80 1 Stunde 3 Stunden 23 Stunden
70 oder 80 2 Stunden 3 Stunden 22 Stunden
70 oder 80 3 Stunden 3 Stunden 21 Stunden
70 oder 80 4 Stunden 1 Stunde 22 Stunden
70 oder 80 5 und mehr Stunden 1 Stunde entspr. der TZ
90 oder 100 1 Stunde 4 Stunden 22 Stunden
90 oder 100 2 Stunden 4 Stunden 21 Stunden
90 oder 100 3 Stunden 4 Stunden 20 Stunden
90 oder 100 4 Stunden 4 Stunden 19 Stunden
90 oder 100 5 Stunden 2 Stunden 20 Stunden
90 oder 100 6 und mehr Stunden 2 Stunden entspr. der TZ