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Der
schwerbehinderten Lehrkraft stehen einige Nachteilsausgleiche zu:
Lehrkräftearbeitszeitverordnung, Verminderte
Dienstfähigkeit, Begrenzte Dienstfähigkeit,
Integrationsvereinbarungen
vorzeitiger Ruhestand, Alterszeitzeit
Bei allem ist die
Schwerbehindertenvertretung Partner der
KollegInnen und Dienststelle.
Lehrkräftearbeitszeitverordnung (LehrArbZVO vom 30. Juni 1999)
§ 6 Verpflichtendes Ansparen
§ 10 Schwerbehindertenermäßigung (!)
wichtige Anmerkung § 11 Verminderte
Dienstfähigkeit
§ 6
Verpflichtendes Ansparen
(1) Die vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte sind verpflichtet, bis
zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, über die
Unterrichtsverpflichtung nach § 3 hinaus wöchentlich jeweils eine zusätzliche
Unterrichtsstunde zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht für die Lehrkräfte ...
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für
1. Lehrkräfte an Grundschulen,
2. Lehrkräfte, die an organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen überwiegend im
Grundschulbereich eingesetzt sind,
3. schwerbehinderte Lehrkräfte bei einem Grad der Behinderung ab 50 v.H.,
§
10 Schwerbehindertenermäßigung
(1) Für vollbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die berechnet ohne
Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht
erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Behinderung
1. ab 50 v. H. um zwei Wochenstunden
2. ab 70 v. H. um drei Wochenstunden
3. ab 90 v. H. um vier Wochenstunden
ermäßigt. Die gleiche Ermäßigung
erhalten Lehrkräfte, die Altersteilzeit nach dem Blockmodell oder eine
Teilzeitbeschäftigung nach § 80a Abs. 4 LBG in Anspruch nehmen.
In besonderen Fällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft die Schulbehörde
eine zusätzliche Ermäßigung bei einem Grad der Behinderung
1. ab 50 v. H. um 1 Wochenstunde,
2. ab 70 v. H. um bis zu 2 Wochenstunden,
3. ab 90 v. H. um bis zu 3 Wochenstunden
gewähren. Vor der Entscheidung
über eine notwendige zusätzliche Ermäßigung ist ein amtsärztliches Zeugnis
einzuholen.
(2) Für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die, berechnet ohne
Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht
erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Behinderung
1. ab 50 v. H. um eine Wochenstunde
2. ab 90 v. H. um zwei Wochenstunden
ermäßigt. Ist das Regelstundenmaß durch die Teilzeitbeschäftigung nicht um mehr
Unterrichtsstunden herabgesetzt als in Absatz 1 Satz 1 vorgesehen, richtet sich die
Ermäßigung nach Absatz 1 Satz 1. (Bitte Anmerkung beachten!)
In besonderen Fällen kann auf
Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft die Schulbehörde eine zusätzliche Ermäßigung
bei einem Grad der Behinderung
1. ab 50 v. H. um eine Wochenstunde
2. ab 90 v. H. um bis zu zwei Wochenstunden
gewähren. Vor der Entscheidung über eine notwendige zusätzliche Ermäßigung ist ein
amtsärztliches Zeugnis einzuholen.
(3) Der Grad der Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.
Hinweis:
Schwerbehinderten Lehrkräfte wird die
Unterrichtsverpflichtung ermäßigt; die anderen dienstlichen
Verpflichtungen sind in § 10 LehrArbZVO nicht angesprochen - siehe auch
Urteile zur Schwerbehindertenermäßigung.
Ergänzung zu § 10 LehrArbZVO:
Schwerbehindertenermäßigung für
SchulleiterInnen und FachleiterInnen bei unterhälftigem Unterrichtseinsatz
Schwerbehindertenermäßigung für
stellvertretende Schulleiterinnen bei unterhälftigem Unterrichtseinsatz
Schwerbehinderte Menschen sind im Falle der Begrenzten Dienstfähigkeit
noch wie
Vollzeitkräfte zu behandeln und erhalten daher die volle
Schwerbehindertenermäßigung!
Wichtig:
"Die besonderen Regelungen für
schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch
erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit* des
die Verringerung feststellenden Bescheides." (SGB IX -
§ 116, 1). (*Widerspruchsverfahren und eventuell Urteil der Sozialgerichte) Für
den schulischen Bereich bedeutet dies, dass die Stundenermäßigung
noch drei Monate nach Erlischen der Schwerbehinderteneigenschaft zu gewähren ist. Dies
ist als Ausgleich dafür zu verstehen, dass von der Antragstellung bis zur Zusendung des
Bescheides in der Regel drei Monate vergehen können.
Anmerkung:
Bei der Altersteilzeit richtet sich die Ermäßigung
im konventionellen Modell nach § 10,2 - im Blockmodell nach §
10,1
| Grad der Behinderung |
Sie machen Teilzeit von |
Schwerbehindertenermäßigung |
Sie unterrichten dann
(Bsp.: 27 Std.) |
| 50 oder 60 |
1 Stunde |
2 Stunden |
24 Stunden |
| 50 oder 60 |
2 Stunden |
2 Stunden |
23 Stunden |
| 50 oder 60 |
3 Stunden |
1 Stunde |
23 Stunden |
| 50 oder 60 |
4 und mehr Stunden |
1 Stunde |
entspr. der TZ |
| 70 oder 80 |
1 Stunde |
3 Stunden |
23 Stunden |
| 70 oder 80 |
2 Stunden |
3 Stunden |
22 Stunden |
| 70 oder 80 |
3 Stunden |
3 Stunden |
21 Stunden |
| 70 oder 80 |
4 Stunden |
1 Stunde |
22 Stunden |
| 70 oder 80 |
5 und mehr Stunden |
1 Stunde |
entspr. der TZ |
| 90 oder 100 |
1 Stunde |
4 Stunden |
22 Stunden |
| 90 oder 100 |
2 Stunden |
4 Stunden |
21 Stunden |
| 90 oder 100 |
3 Stunden |
4 Stunden |
20 Stunden |
| 90 oder 100 |
4 Stunden |
4 Stunden |
19 Stunden |
| 90 oder 100 |
5 Stunden |
2 Stunden |
20 Stunden |
| 90 oder 100 |
6 und mehr Stunden |
2 Stunden |
entspr. der TZ |
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