Medizinische Untersuchungsstelle

Zur Hauptseite
oder Inhalt

Adresse:
Zentrale
Medizinische Untersuchungsstelle
Schießgartenstr. 6
55116 Mainz

AUFGABEN:
Im Siebten Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (vom 15.10.2004) ist der § 61a neu gestaltet:


§ 61a Ärztliche Untersuchung zentrale medizinische Untersuchungsstelle, Übermittlung der Untersuchungsergebnisse
(1) In den Fällen der §§ 56, 56a, 57, 58, 60 und 61 wird die ärztliche Untersuchung der unmittelbaren Landesbeamten auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vorgenommen; im Übrigen kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen.
(2) Nach einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 wird der Behörde nur im Einzelfall das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mitgeteilt, soweit dessen Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(3) Die Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist nach Auswertung verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 und den §§ 58, 60 und 61 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.
(4) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Dem Beamten oder, soweit ärztliche Gründe dem entgegenstehen, seinem Vertreter ist eine Kopie der aufgrund der Absätze 1 bis 3 an die Behörde erteilten Auskünfte zu übermitteln.
(§ 56 Dienstunfähigkeit;
§ 56a Begrenzte Dienstfähigkeit;
§ 57 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten;
§ 58 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten;
§ 60 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand;
§ 61 Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten)


Das diesbezügliche Anschreiben an betroffene Beamte bezieht sich auf diesen § 61a und nimmt als Grundlage die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten.

Das bedeutet, dass alle Untersuchungen bezüglich der oben genannten Tatbestände des LBG von der ZMU in Mainz durchgeführt werden:
Die Doppelprüfungen (hier die Plausibilitätsprüfung durch die ehem. Med. Verbindungsstelle) sollen vermieden werden. Dies bedeutet aber auch, dass jeder Betroffene in Zukunft zur Untersuchung nach Mainz fahren muss.
Im konkreten Untersuchungsauftrag, der an die ZMU geht, soll dort durch den Amtsarzt festgestellt werden, ob folgende Gegebenheiten vorliegen:
·          eine dauernde Dienstunfähigkeit
·          eine vorübergehende Dienstfähigkeit (eine Nachuntersuchung in ein, zwei oder drei Jahre wird im Schreiben zur Ruhe-
       standsversetzung avisiert - während dieser Zeit haben Betroffene "alles zu tun, damit sich ihr Gesundheitszustand verbessert"
)
·          eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 56a LBG).
Weiterhin soll geprüft werden, ob
·          die Herstellung der Dienstfähigkeit (z.B. durch Reha-Maßnahmen) oder
·          die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz möglich ist.
Betroffene KollegInnen müssen einen umfangreichen Fragebogen vor der amtsärztlichen Untersuchung beantworten:
·          Bekannte Diagnosen
·          Familienvorgeschichte
·          Eigene Vorerkrankungen
·          Sonstige Fragen (Medikamenteneinnahme, Raucher, Alkoholgebrauch, technische Hilfsmittel)
·          aktuelle Beschwerden.
Die ZMU muss nach der Untersuchung einen Erhebungsbogen an das Bundesministerium des Innern senden, in dem Grund der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen anzugeben ist.
Neben der ZMU wird auch das Projekt Lehrergesundheit über den anstehenden Untersuchungstermin informiert, die KollegInnen erhalten ein Begleitschreiben, dem eine Rückmeldung beigefügt ist. Diese muss zurückgesandt werden, mit der Angabe, ob man das Beratungsangebot annehmen möchte oder nicht. Die Schwerbehindertenvertretung wird im Anschreiben als Interessenvertretung namentlich benannt und Betroffene sollten sich nicht scheuen, den Kontakt mit der SBV aufzunehmen.
Bei der Gesamtschau zur
ZMU sollte man nicht übersehen, dass diese Stelle beim Amt für soziale Angelegenheiten (AsA) in Mainz angesiedelt ist und die dortigen Amtsärzte der Aufsicht durch das Sozialministerium unterliegen, während für die Amtsärzte bei den Gesundheitsämtern die kommunale Dienstaufsicht zuständig ist.