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Adresse:
Zentrale
Medizinische Untersuchungsstelle
Schießgartenstr. 6
55116 Mainz
AUFGABEN:
Im Siebten Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (vom
15.10.2004) ist der § 61a neu gestaltet:
§ 61a Ärztliche Untersuchung zentrale medizinische Untersuchungsstelle,
Übermittlung der Untersuchungsergebnisse
(1)
In den Fällen der §§ 56, 56a, 57, 58, 60 und 61 wird die ärztliche Untersuchung der
unmittelbaren Landesbeamten auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten durch die zentrale
medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
vorgenommen; im Übrigen kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem
Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen.
(2) Nach einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 wird der Behörde nur im Einzelfall
das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mitgeteilt, soweit
dessen Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(3) Die Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen
und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist nach Auswertung verschlossen zu der
Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur
für die nach § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 und den §§ 58, 60 und 61 zu treffenden
Entscheidungen verarbeitet werden.
(4) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die
Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Dem Beamten oder, soweit ärztliche
Gründe dem entgegenstehen, seinem Vertreter ist eine Kopie der aufgrund der Absätze 1
bis 3 an die Behörde erteilten Auskünfte zu übermitteln.
(§ 56 Dienstunfähigkeit;
§ 56a Begrenzte Dienstfähigkeit;
§ 57 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten;
§ 58 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten;
§ 60 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand;
§ 61 Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten)
Das diesbezügliche Anschreiben an betroffene Beamte bezieht sich auf diesen § 61a
und nimmt als Grundlage die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten.
Das
bedeutet, dass alle Untersuchungen bezüglich der oben
genannten Tatbestände des LBG von der ZMU in Mainz
durchgeführt werden:
Die
Doppelprüfungen (hier die Plausibilitätsprüfung durch die ehem. Med. Verbindungsstelle)
sollen vermieden werden. Dies bedeutet aber auch, dass jeder Betroffene in Zukunft zur
Untersuchung nach Mainz fahren muss.
Im
konkreten Untersuchungsauftrag, der an die ZMU geht, soll
dort durch den Amtsarzt festgestellt
werden, ob folgende Gegebenheiten vorliegen:
·
eine dauernde
Dienstunfähigkeit
· eine vorübergehende
Dienstfähigkeit (eine Nachuntersuchung in ein, zwei
oder drei Jahre wird im Schreiben zur Ruhe-
standsversetzung avisiert - während dieser
Zeit haben Betroffene "alles zu tun, damit sich ihr Gesundheitszustand
verbessert")
· eine begrenzte
Dienstfähigkeit (§ 56a LBG).
Weiterhin
soll geprüft werden, ob
·
die Herstellung der
Dienstfähigkeit (z.B. durch Reha-Maßnahmen) oder
·
die Umsetzung auf
einen anderen Arbeitsplatz möglich ist.
Betroffene
KollegInnen müssen einen umfangreichen Fragebogen vor der amtsärztlichen Untersuchung
beantworten:
·
Bekannte Diagnosen
·
Familienvorgeschichte
·
Eigene
Vorerkrankungen
·
Sonstige Fragen
(Medikamenteneinnahme, Raucher, Alkoholgebrauch, technische Hilfsmittel)
·
aktuelle
Beschwerden.
Die ZMU
muss nach der Untersuchung einen Erhebungsbogen an das Bundesministerium des Innern
senden, in dem Grund der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen anzugeben ist.
Neben der ZMU wird auch das Projekt Lehrergesundheit über den anstehenden
Untersuchungstermin informiert, die KollegInnen erhalten ein Begleitschreiben, dem eine
Rückmeldung beigefügt ist. Diese muss zurückgesandt werden, mit der Angabe, ob man das
Beratungsangebot annehmen möchte oder nicht. Die Schwerbehindertenvertretung
wird im Anschreiben als Interessenvertretung namentlich
benannt und Betroffene sollten sich nicht scheuen, den Kontakt mit der SBV
aufzunehmen.
Bei der Gesamtschau zur ZMU sollte man nicht
übersehen, dass diese Stelle beim Amt für soziale Angelegenheiten (AsA) in Mainz
angesiedelt ist und die dortigen Amtsärzte der Aufsicht durch das
Sozialministerium unterliegen, während für die
Amtsärzte bei den Gesundheitsämtern die kommunale Dienstaufsicht zuständig ist.
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