Vorzeitiger Ruhestand
 

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schwerbehindert - was nun
mit Hinweisen für Schulleitungen
Schwerbehinderten-vertretung Verminderte Dienstfähigkeit Versorgungs-abschläge

  

Vorschriften des Landesbeamtengesetzes § 49 - 62 - (Word- oder pdf-Datei)
Vorläufiger Ruhestand und Wiederverwendung

Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung
Wichtige Neuregelungen:

Im Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 waren Regelungen zu einem Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung (geplantes Inkrafttreten war der 01. Januar 2000) enthalten.
Auf massiven Druck des Deutschen Beamtenbundes (DBB) wurde das Thema erneut aufgegriffen und das Versorgungsreform- Änderungsgesetz (VReformGÄndG) vom 21. Dezember 1998 verabschiedet, gemäß dem die Versorgungsabschläge bis zum 1. Januar 2001 ausgesetzt wurden, mit dem Ziel sozial gerechtere Lösungen zu finden.
Nachdem Bundesinnenminister Otto Schily zunächst keine Änderungen der Bestimmungen über den Versorgungsabschlag für schwerbehinderte oder dienstunfähige Beamte in Aussicht gestellt hat, wurde im Bundestag am 16. November 2000 das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge beschlossen.

Sie können als Word-Dokument eine Zusammenstellung der gesamten Neuerungen im Beamtenversorgungsgesetz (Rechtsstand August 2003) als Word- oder pdf-Datei downloaden.
Die wesentlichen Inhalte sind nachfolgend dargestellt:

Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit (ab 01.01.2001)

Bei Versetzung in den Ruhestand bei amtsärztlich festgestellter Dienstunfähigkeit (z. B. bei Krankheit) wird ab 1. Januar 2001 ein Versorgungsabschlag von 3,6 % (vom Ruhegehalt) für jedes Jahr, um das der Beamte vor dem 63. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, eingeführt. Die Minderung darf 10,8 % nicht übersteigen (gilt nicht wenn Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall beruht !).
Die Zurechnungszeit (Zeit vom Eintritt in Ruhestand bis zum 60. Lebensjahr) wird gleichzeitig wieder von einem Drittel auf zwei Drittel angehoben.
Der Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit gilt ab 01. Januar 2001, hat also keine Auswirkungen auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind.

Untenstehenden Hinweis beachten.

Es gelten folgende „Übergangsregelungen“:

·        Kein Versorgungsabschlag wird für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte erhoben, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit (Achtung: nur „echte“ Dienstzeiten – einschließlich Wehr- und Ersatzdienst - ohne Ausbildungs- und Zurechnungszeiten) zurückgelegt haben.
·        Erfolgt die Ruhestandsversetzung vor dem 1. Januar 2002 (also im Jahr 2001), wird das Ruhegehalt für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes um 1,8 % gemindert, darf aber den Höchstsatz von 3,6 % nicht übersteigen. Die Zurechnungszeit darf maximal 5/12 betragen.
·        Erfolgt die Ruhestandsversetzung vor dem 1. Januar 2003 (also im Jahr 2002), wird das Ruhegehalt für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes um 2,4 % gemindert, darf aber den Höchstsatz von 7,2 % nicht übersteigen. Die Zurechnungszeit darf maximal 6/12 betragen.
·        Erfolgt die Ruhestandsversetzung vor dem 1. Januar 2004 (also im Jahr 2003), wird das Ruhegehalt für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes um 3,0 % gemindert, darf aber den Höchstsatz von 10,8 % nicht übersteigen. Die Zurechnungszeit darf maximal 7/12 betragen.

A c h t u n g:
Muss ein schwerbehinderter Beamter wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung seines 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, so gelten die Abschläge entsprechend!!
Nur bei Antragspensionierung gelten die besonderen Regelungen für Schwerbehinderte (s.u.).
Deshalb  ggf. die Ruhestandsversetzung in derartigen Fällen (nach § 59 LBG Rh.-Pf.) beantragen

Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung

Schwerbehinderte können zwar weiterhin mit 60 Jahren vom Antragsruhestand Gebrauch machen, jedoch wird dann ein Versorgungsabschlag von 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Ruhestand versetzt wird, vom Ruhegehalt erhoben.

Es gelten folgende „Übergangsregelungen“
(beachten Sie den vorherigen Abs. Antragsruhestand = Vollendung des 60. Lebensjahres und den obenstehenden Hinweis):

Kein Versorgungsabschlag erfolgt für:
n      Beamte, die vor dem 16. November 1950 geboren und vor dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2, 2 SGB IX (GdB mindestens 50 %) sind.
n      Beamte, die am 1. Januar 2001 60 Jahre und älter sind und nach dem 16. November 2000 schwerbehindert werden.
n      Beamte, die am 1. Januar 2001 59 Jahre und älter sind (vor dem 1. Januar 1942 geboren) und nach dem 16. November 2000 schwerbehindert werden, wenn sie mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
n      Beamte, die am 1. Januar 2001 58 Jahre und älter sind (vor dem 1. Januar 1943 geboren) und nach dem 16. November 2000 schwerbehindert werden, wenn sie mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

In allen anderen Fällen einer Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung auf Antrag ab vollendetem 60. Lebensjahr haben Beamtinnen und Beamte, die nicht unter die o.g. Übergangsregelungen fallen, einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 % vom gesamten Ruhegehalt für jedes Jahr hinzunehmen, um das sie vor Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. (Maximal sind also 10,8 % möglich)
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge am 1. Dezember 2000 zugestimmt, so dass es nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1. Januar 2001 in Kraft treten wird.

 

Sie wurden vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt,

müssen Sie mit einer Wiederverwendung rechnen?
Nicht wenige Lehrkräfte wurden vor Erreichen der Altergrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Da sie eine Ruhestandsurkunde des Landes erhalten, gehen viele davon aus, sich bereits mit 55 oder 58 Jahren im endgültigen Ruhestand zu befinden. Leider haben manche Betroffene das Schreiben zur Ruhestandsversetzung nicht genau durchgelesen und übersehen folgende Passage:
„Ich weise allerdings darauf hin, dass die Zentrale medizinische Untersuchungsstelle eine Nachuntersuchung in 1 (oder 2 bzw.) Jahr(en) empfohlen hat. Innerhalb dieses Zeitraumes sind Sie verpflichtet, alle erforderlichen Behandlungsmaßnahmen zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung Ihrer Dienstfähigkeit durchzuführen. Der Untersuchungstermin wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.“
Sofern in dem Schreiben zur Ruhestandsversetzung diese oder eine ähnliche Aussage enthalten ist, müssen Sie damit rechnen, dass Sie etwa drei Monate vor dem angegebenen Termin zur Nachuntersuchung durch die ZMU eingeladen werden.
Ist diese Anmerkung nicht im Schreiben zur Ruhestandsversetzung enthalten, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass es sich um eine endgültige Ruhestandsversetzung aus Sicht des Dienstherrn handelt.
Wenn folgende Passage in diesem Schreiben enthalten ist,
„Darüber hinaus stelle ich anheim, bei Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes zu gegebener Zeit einen Antrag auf Wiederverwendung hier vorzulegen.“
können Sie als Betroffene(r) Ihre Wiederverwendung beantragen, wenn Ihr Gesundheitszustand sich verbessert hat. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn seit der Ruhestandsversetzung nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Auch im Landesbeamtengesetz sind diesbezügliche Hinweise zu finden:
§ 53 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; ... Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnah­men für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine an­derweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Beamte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nach Ablauf von zehn Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes nur mit ihrer Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Nach Vollendung des 50. Lebensjah­res bedarf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Ablauf von fünf Jah­ren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes oder innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze der Zustimmung des Beamten.
(2) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, der bereits vor Übertragung eines Amtes nach § 50 Abs. 1 Beamter auf Lebenszeit war, ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen Ruhestandes zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das vor der Übertragung des Amtes nach § 50 Abs. 1 zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein.
(3) Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 endet der einstweilige Ruhestand.

Nach soviel Rechtlichem einige Ratschläge:
Sie möchten reaktiviert werden:
Beantragen Sie bei der ADD in Trier schriftlich Ihre Wiederverwendung und belegen Sie Ihre Dienstfähigkeit mit einem fachärztlichen Attest. Sie erhalten dann einen Termin bei der Zentralen Medizinischen Untesuchungsstelle (im folgenden: ZMU) in Mainz, die Ihre Dienstfähigkeit bestätigt.
Sie sind noch nicht dienstfähig und möchten im Ruhestand verbleiben:
Eine Untersuchung bei der ZMU ist unumgänglich. Was passiert dann? Sie erhalten von der ADD ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird, dass gemäß § 61 LBG auf Ihre Dienstfähigkeit überprüft werden sollen und abhängig vom Untersuchungsergebnis einer erneuten Berufung in das aktive Beamtenverhältnis zu folgen haben. Diesem Schreiben ist ein Fragebogen beigefügt, den Sie ausfüllen sollen, um über Ihre derzeitige gesundheitliche Situation Auskunft zu geben. Nachdem dieser Fragebogen der ZMU vorliegt, erhalten Sie von dort einen Untersuchungstermin, dem Sie Folge zu leisten haben. Die Reisekosten nach Mainz werden Ihnen gem. Reisekostengesetz erstattet.
Was Sie weiter beachten sollten:
Lassen Sie sich neueste Befunde Ihres Facharztes oder Ihres Krankenhauses geben und schicken Sie diese in Kopie an die ZMU. Vorsorgshalber nehmen Sie ein Exemplar mit zur Untersuchung. Auch aktuelle Röntgenbilder oder Laborergebnisse sind nützlich.
Sie befinden sich aktuell in einer Therapie oder ein chirurgischer Eingriff ist geplant:
Teilen Sie dies unbedingt dem im Schreiben angegebenen Ansprechpartner bei der ZMU mit und bitten um Rückruf der/s Amtsärtzin/Amtsarztes, die/der Sie untersuchen wird. Schildern Sie dieser/m Ihre gesundheitliche Lage. Unter Umständen ist auch eine Beurteilung Ihrer gesundheitlichen Situation aufgrund der Facharzt- und/oder Krankenhausberichte möglich.
Sie sind nicht reisefähig
Teilen Sie diesen Umstand auch der ZMU (Ansprechpartner siehe Einladungsschreiben) mit. Sie werden dann durch das zuständige örtliche Gesundheitsamt auf Ihre Reisefähigkeit untersucht, gegebenenfalls reicht auch ein fachärztliches Attest. Die Entscheidung, ob Sie nach Mainz kommen müssen oder nicht trifft dann die ZMU.
Sie haben noch Fragen: Wenden Sie sich an Ihren Personalrat oder Schwerbehindertenvertretung.