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Vorschriften des Landesbeamtengesetzes
§ 49 - 62 - (Word- oder pdf-Datei)
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| A c h t u n g: Muss ein schwerbehinderter Beamter wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung seines 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, so gelten die Abschläge entsprechend!! Nur bei Antragspensionierung gelten die besonderen Regelungen für Schwerbehinderte (s.u.). Deshalb ggf. die Ruhestandsversetzung in derartigen Fällen (nach § 59 LBG Rh.-Pf.) beantragen |
Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung
Schwerbehinderte können zwar weiterhin mit 60 Jahren vom Antragsruhestand Gebrauch machen, jedoch wird dann ein Versorgungsabschlag von 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Ruhestand versetzt wird, vom Ruhegehalt erhoben.
Es gelten folgende
Übergangsregelungen
(beachten Sie den vorherigen Abs. Antragsruhestand = Vollendung des 60.
Lebensjahres und den obenstehenden Hinweis):
In
allen anderen Fällen einer Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung auf Antrag
ab vollendetem 60. Lebensjahr haben Beamtinnen und Beamte, die nicht unter die o.g.
Übergangsregelungen fallen, einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 % vom gesamten
Ruhegehalt für jedes Jahr hinzunehmen, um das sie vor Vollendung des 63. Lebensjahres in
den Ruhestand versetzt werden. (Maximal sind also 10,8 % möglich)
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge am 1. Dezember 2000
zugestimmt, so dass es nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1. Januar 2001 in
Kraft treten wird.
Sie wurden vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt,
müssen Sie mit einer
Wiederverwendung rechnen?
Nicht wenige
Lehrkräfte wurden vor Erreichen der Altergrenze wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzt. Da sie eine Ruhestandsurkunde des Landes erhalten,
gehen viele davon aus, sich bereits mit 55 oder 58 Jahren im endgültigen
Ruhestand zu befinden. Leider haben manche Betroffene das Schreiben zur
Ruhestandsversetzung nicht genau durchgelesen und übersehen folgende
Passage:
„Ich weise
allerdings darauf hin, dass die Zentrale medizinische Untersuchungsstelle
eine Nachuntersuchung in 1 (oder 2 bzw.) Jahr(en) empfohlen hat. Innerhalb
dieses Zeitraumes sind Sie verpflichtet, alle erforderlichen
Behandlungsmaßnahmen zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung Ihrer
Dienstfähigkeit durchzuführen. Der Untersuchungstermin wird Ihnen
rechtzeitig mitgeteilt.“
Sofern in dem
Schreiben zur Ruhestandsversetzung diese oder eine ähnliche Aussage
enthalten ist, müssen Sie damit rechnen, dass Sie etwa drei Monate
vor dem angegebenen Termin zur Nachuntersuchung durch die ZMU eingeladen
werden.
Ist diese Anmerkung nicht im Schreiben zur Ruhestandsversetzung enthalten,
können Sie in der Regel davon ausgehen, dass es sich um eine
endgültige Ruhestandsversetzung aus Sicht des Dienstherrn handelt.
Wenn folgende Passage in diesem Schreiben enthalten ist,
„Darüber hinaus stelle ich anheim, bei Verbesserung
Ihres Gesundheitszustandes zu gegebener Zeit einen Antrag auf
Wiederverwendung hier vorzulegen.“
können Sie als
Betroffene(r) Ihre Wiederverwendung beantragen, wenn Ihr Gesundheitszustand
sich verbessert hat. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn seit der
Ruhestandsversetzung nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Auch im Landesbeamtengesetz sind diesbezügliche Hinweise zu finden:
§ 53 Wiederverwendung
aus dem einstweiligen Ruhestand
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis
Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein
Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben
Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte
den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; ... Besitzt der
Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen
für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem in den einstweiligen
Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes
seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit
innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen
werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten
die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren
Tätigkeit zuzumuten ist. Beamte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, können nach Ablauf von zehn Jahren seit Beginn des einstweiligen
Ruhestandes nur mit ihrer Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen
werden. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres bedarf eine erneute Berufung
in das Beamtenverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des
einstweiligen Ruhestandes oder innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der
Altersgrenze der Zustimmung des Beamten.
(2) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, der bereits vor
Übertragung eines Amtes nach § 50 Abs. 1 Beamter auf Lebenszeit war, ist auf
seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen
Ruhestandes zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung
erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das ihm zu
übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören
wie das vor der Übertragung des Amtes nach § 50 Abs. 1 zuletzt bekleidete
Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein.
(3) Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis unter den Voraussetzungen
der Absätze 1 oder 2 endet der einstweilige Ruhestand.
Nach soviel
Rechtlichem einige Ratschläge:
Sie möchten reaktiviert werden:
Beantragen Sie bei der ADD in Trier schriftlich Ihre
Wiederverwendung und belegen Sie Ihre Dienstfähigkeit mit einem fachärztlichen
Attest. Sie erhalten dann einen Termin bei der Zentralen Medizinischen
Untesuchungsstelle (im folgenden: ZMU) in Mainz, die Ihre Dienstfähigkeit
bestätigt.
Sie sind
noch nicht dienstfähig und möchten im Ruhestand verbleiben:
Eine Untersuchung bei der ZMU ist unumgänglich. Was
passiert dann? Sie erhalten von der ADD ein Schreiben, in dem mitgeteilt
wird, dass gemäß § 61 LBG auf Ihre Dienstfähigkeit überprüft werden sollen
und abhängig vom Untersuchungsergebnis einer erneuten Berufung in das aktive
Beamtenverhältnis zu folgen haben. Diesem Schreiben ist ein Fragebogen
beigefügt, den Sie ausfüllen sollen, um über Ihre derzeitige gesundheitliche
Situation Auskunft zu geben. Nachdem dieser Fragebogen der ZMU vorliegt,
erhalten Sie von dort einen Untersuchungstermin, dem Sie Folge zu leisten
haben. Die Reisekosten nach Mainz werden Ihnen gem. Reisekostengesetz
erstattet.
Was Sie
weiter beachten sollten:
Lassen Sie sich neueste Befunde Ihres Facharztes
oder Ihres Krankenhauses geben und schicken Sie diese in Kopie an die ZMU.
Vorsorgshalber nehmen Sie ein Exemplar mit zur Untersuchung. Auch aktuelle
Röntgenbilder oder Laborergebnisse sind nützlich.
Sie befinden sich aktuell in
einer Therapie oder ein chirurgischer Eingriff ist geplant:
Teilen Sie dies
unbedingt dem im Schreiben angegebenen Ansprechpartner bei der ZMU mit und
bitten um Rückruf der/s Amtsärtzin/Amtsarztes, die/der Sie untersuchen wird.
Schildern Sie dieser/m Ihre gesundheitliche Lage. Unter Umständen ist auch
eine Beurteilung Ihrer gesundheitlichen Situation aufgrund der Facharzt-
und/oder Krankenhausberichte möglich.
Sie sind nicht reisefähig
Teilen Sie diesen
Umstand auch der ZMU (Ansprechpartner siehe Einladungsschreiben) mit. Sie
werden dann durch das zuständige örtliche Gesundheitsamt auf Ihre
Reisefähigkeit untersucht, gegebenenfalls reicht auch ein fachärztliches
Attest. Die Entscheidung, ob Sie nach Mainz kommen müssen oder nicht trifft
dann die ZMU.
Sie haben noch Fragen:
Wenden Sie
sich an Ihren Personalrat oder Schwerbehindertenvertretung.