|
Ein besonderer "Knackpunkt" ist immer in der Mehrarbeit
(siehe auch Integrationsvereinbarung
VI, Punkt 5 Das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß darf nur mit
dem ausdrücköichen Einverständnis des schwerbehinderten Menschen überschritten werden. und
Punkt 3, 2. Absatz Die
Ermäßigungsstunden dürfen nicht als Vertretungsreserve eingeplant werden. Die IV ist veröffentlicht im Amtsbl. 12-2003)) zu sehen.
Hier gibt es aber eindeutige gesetzliche Vorgaben:
Immer wieder kommt es zu Nichtbeachtung des § 124 SGB IX bzw. der
Integrationsvereinbarung (III, Nr. 5 und damit zu unnötigen Konflikten, meist ist
Unkenntnis die Ursache.
Dass vor
einem Überschreiten des persönlichen wöchentlichen Regelstundenmaßes ein Gespräch
zwischen der Schulleitung und der/-m betroffenen schwerbehinderten Kollegin/-en stattfindet,
wird als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt (auf VII der Integrationsvereinbarung wird
hingewiesen).
Sofern schwerbehinderte KollegInnen aus dem Integrationsverständnis heraus mit einer Vor-
bzw. Nacharbeit von Unterrichtsstunden einverstanden sind und dadurch für den Zeitraum
zwischen Schulentlassung und Schuljahresende eine Erhöhung ihres persönlichen
Regelstundenmaßes in Kauf nehmen, erübrigen sich rechtliche Hinweise.
Kann das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß nicht überschritten werden, muss
durch anderweitige organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort dieser
Unterrichtsausfall zum Beispiel durch Vertretungsunterricht aufgefangen werden.
Dies trifft auch auf sog. Minusstunden zu, die aus anderen organisatorischen
Gründen (z.B. Wandertag, BIZ-Besuch, Berufsfindungspraktikum etc.) für schwerbehinderte
Menschen anfallen. Bei einer geforderten Vor- oder Nacharbeit ist
grundsätzlich die diesbezügliche Regelung in der Integrationsvereinbarung zu beachten.
Beispiel: Einem schwerbehinderten Lehrer (50 GdB) an einer Grundschule fällt dienstags
eine Unterrichtsstunde wegen eines Wandertages aus. Wenn diese Stunde nun in der gleichen
Woche nachzuarbeiten ist, bestehen hiergegen keine Einwände, denn er unterrichtet nicht
mehr als 23 Stunden. Nicht statthaft ist, dass diese Stunde ohne Einverständnis des
betroffenen Lehrers in der darauffolgenden Woche zu leisten ist, denn dann unterrichtet er
eine Stunde mehr.
An einer Schule, an der "alles stimmt", wird es Absprachen geben, die
sowohl das schulische Interesse als auch das Handicap betroffener Lehrpersonen
berücksichtigen. Grundsätzlich muss aber auf die Rechtslage hingewiesen werden,
die verbietet, dass ohne Einverständnis der schwerbehinderten
Lehrperson Mehrarbeit per Vertretungsplan verfügt wird. Erklärt sich eine schwerbehinderte
Lehrkraft zu einer solchen Mehrarbeit bereit, so ist diese in der relevanten Woche
zurückzuerstatten, es sei denn, es ist eine andere einvernehmliche Absprache
getroffen. Aber auch dann sollte vor einem Einteilen in den Vertretungsplan nochmals mit
der schwerbehinderten Lehrkraft Rücksprache genommen werden. Vielleicht sie braucht
gerade an diesem Tag "ihre Freistunde", weil es ihr verdammt schlecht geht, es
sich aber nicht anmerken lässt.
Eindeutig muss hervorgehoben werden, dass sich Mehrarbeit nicht nur bei der
unterrichtlichen Tätigkeit auswirkt, auch "normale" zusätzliche
Aufgaben sind hierunter zu fassen: z.B. Fachkonferenzleitung, Aufsicht,
Ausrichtung von Sport- und Schulfesten etc. (s. Integrationsvereinbarung
III)
Während der vorübergehend verminderten Dienstfähigkeit
(gemäß § 11 LehrArbZVO) darf die vom
Amtsarzt festgelegte Stundenzahl nicht überschritten werden. Das heißt,
während dieser Zeit darf von Betroffenen keine Mehrarbeit (z.B. in Form von
Vertretungsunterricht) abverlangt werden.
Verwaltungsvorschrift des MBFJ vom 29.05.2002 (AB.:
9/2002, S. 383) Nr. 3.7:
"Bei Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl aus persönlichen Gründen
(Schwerbehinderung, Alter, zeitlich beschränkte verminderte Dienstfähigkeit)
herabgesetzt wurde, ist die Anordnung und Genehmigung sowohl regelmäßiger als auch
unregelmäßiger vergütungsfähiger Mehrarbeit nicht zulässig; nicht
vergütungsfähige Mehrarbeit ist nur mit dem Einverständnis der Lehrkraft zulässig.
Lehrkräfte, die keine Altersermäßigung erhalten, sollen ab Beginn desjenigen
Schuljahres, in welchem sie das 55. Lebensjahr vollenden, zu vergütungsfähiger
Mehrarbeit nicht herangezogen werden. Zu nicht vergütungsfähiger Mehrarbeit sollen diese
Lehrkräfte nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit ihrem Einverständnis
herangezogen werden. Wenn in besonderen Ausnahmefällen, namentlich aus Gründen bereits
bestehender Belastungen anderer Lehrkräfte, eine Heranziehung älterer Lehrkräfte zu
nicht vergütungsfähiger Mehrarbeit unabdingbar ist, so ist ihnen im Rahmen der
schulischen Gegebenheiten die Möglichkeit zum Ausgleich durch Dienstbefreiung vorrangig
einzuräumen." - Gesamter Text dieser VV als Worddatei
oder pdf-Datei
Mehrarbeit
während der Altersteilzeit
Mit Schreiben vom 18.03.2003 wendet sich der Vizepräsident der ADD, Dr.
K. Krämer unter dem Bezug Altersteilzeit; Vertretungstätigkeit während der
Freistellungsphase des Blockmodells an alle Schulen in Rh./Pf. sowie an die BPRs,
die SBV und die Referate 31, 33, 34, 35, 36 und 37:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat mir mitgeteilt, dass im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus alle Lehrkräfte
im Altersteilzeitmodell für eine zusätzliche Tätigkeit, also für eine Tätigkeit, die
über die im Rahmen der Altersteilzeit festgelegte Unterrichtsverpflichtung hinausgeht,
nicht zur Verfügung stehen.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
1. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell steht die Lehrkraft mit dem Wechsel von der
Arbeitsphase in die Freistellungsphase nicht mehr zur Verfügung. Das bedeutet z.B., dass
auch die Betreuung einer Abiturklasse nicht mehr fortgeführt werden kann, wenn der
Wechsel in die Freistellungsphase zum 01.02. eines Jahres vollzogen werden muss. Es
versteht sich, dass die Schulleiterin bzw. der Schulleiter dieser Tatsache bei der
Stellungnahme zum Antrag auf Altersteilzeit bzw. bei der Unterrichtsplanung besondere
Beachtung zu schenken hat. Gleiches gilt für die Schulaufsicht.
2. Überdies ist während der gesamten Laufzeit beider Altersteilzeitmodelle
eine zusätzliche Tätigkeit, z.B. im Rahmen des Ganztagsschulprojektes oder des Projektes
erweiterte Selbstständigkeit von Schulen nicht möglich. Auch eine zu vergütende
Mehrarbeit während der Altersteilzeit ist nicht zulässig, da in all diesen
Fällen, die vereinbarte Arbeitszeit - deren Halbierung Voraussetzung für die Gewährung
des Altersteilzeitzuschlages ist - überschritten würde. Für den betroffenen
Personenkreis kommt deshalb Mehrarbeit deshalb nur dann in Betracht, wenn diese nicht zu
vergüten ist oder durch Zeit ausgeglichen werden kann.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
gez. Dr. Karl Krämer
Besonders
möchte ich noch auf den Umgang mit KollegInnen hinweisen, die die vorübergehend
verminderte Dienstfähigkeit "genießen" müssen. Betroffene
KollegInnen habe meist eine sehr schwere Erkrankung hinter sich gebracht und sollen nun in
das Berufsleben wiedereingegliedert werden. Es widerspricht dem Sinn dieser Eingliederung
in erheblichem Maße, wenn die Ansicht besteht: "Die Kollegin (der Kollege) wird voll
bezahlt, also hat sie (er) auch den gesamten Vormittag zur Verfügung zu stehen."
Eine solche Aussage von Schulleitung ist eigentlich ... Hier hat Schulleitung und
örtlicher Personalrat eine besondere Fürsorgepflicht, die darin besteht, der Kollegin
(dem Kollegen) den Wiedereinstieg so schnell als möglich zu gewährleisten. Der
Einsatzplan muss solchen KollegInnen wirklich großzügig entgegenkommen. Springstunden
sollten minimiert vorhanden sein. (siehe auch Integrationsvereinbarung,
III, 3. (5. Absatz) und V, 5.) |