Schulleitung und schwerbehinderte Menschen 4
 
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Ansparstunde Aufsicht , Wandertage,
Schullandheim Sportfeste
Höhe der Stundenermäßigung Information an die ADD Integrations-vereinbarung Nachteilsausgleiche in der Schule Stundenermäßigung ab wann Unterrichtsverteilung, Klassenleitung und Stundenplan

 

Ein besonderer "Knackpunkt" ist immer in der Mehrarbeit (siehe auch Integrationsvereinbarung VI, Punkt 5 Das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß darf nur mit dem ausdrücköichen Einverständnis des schwerbehinderten Menschen überschritten werden. und Punkt 3, 2. Absatz Die Ermäßigungsstunden dürfen nicht als Vertretungsreserve eingeplant werden. Die IV ist veröffentlicht im Amtsbl. 12-2003)) zu sehen.
Hier gibt es aber eindeutige gesetzliche Vorgaben:
Immer wieder kommt es zu Nichtbeachtung des § 124 SGB IX bzw. der Integrationsvereinbarung (III, Nr. 5  und damit zu unnötigen Konflikten, meist ist Unkenntnis die Ursache.
Dass vor einem Überschreiten des persönlichen wöchentlichen Regelstundenmaßes ein Gespräch zwischen der Schulleitung und der/-m betroffenen schwerbehinderten Kollegin/-en stattfindet, wird als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt (auf VII der Integrationsvereinbarung wird hingewiesen).
Sofern schwerbehinderte KollegInnen aus dem Integrationsverständnis heraus mit einer Vor- bzw. Nacharbeit von Unterrichtsstunden einverstanden sind und dadurch für den Zeitraum zwischen Schulentlassung und Schuljahresende eine Erhöhung ihres persönlichen Regelstundenmaßes in Kauf nehmen, erübrigen sich rechtliche Hinweise.
Kann das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß nicht überschritten werden, muss durch anderweitige organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort dieser Unterrichtsausfall zum Beispiel durch Vertretungsunterricht aufgefangen werden.
Dies trifft auch auf sog. „Minusstunden“ zu, die aus anderen organisatorischen Gründen (z.B. Wandertag, BIZ-Besuch, Berufsfindungspraktikum etc.) für schwerbehinderte Menschen anfallen. Bei einer geforderten
Vor- oder Nacharbeit ist grundsätzlich die diesbezügliche Regelung in der Integrationsvereinbarung zu beachten.

Beispiel: Einem schwerbehinderten Lehrer (50 GdB) an einer Grundschule fällt dienstags eine Unterrichtsstunde wegen eines Wandertages aus. Wenn diese Stunde nun in der gleichen Woche nachzuarbeiten ist, bestehen hiergegen keine Einwände, denn er unterrichtet nicht mehr als  23 Stunden. Nicht statthaft ist, dass diese Stunde ohne Einverständnis des betroffenen Lehrers in der darauffolgenden Woche zu leisten ist, denn dann unterrichtet er eine Stunde mehr.
An einer Schule, an der "alles stimmt", wird es Absprachen geben, die sowohl das schulische Interesse als auch das Handicap betroffener Lehrpersonen berücksichtigen. Grundsätzlich muss aber auf die Rechtslage hingewiesen werden, die verbietet, dass ohne Einverständnis der schwerbehinderten Lehrperson Mehrarbeit per Vertretungsplan verfügt wird. Erklärt sich eine schwerbehinderte Lehrkraft zu einer solchen Mehrarbeit bereit, so ist diese in der relevanten Woche zurückzuerstatten, es sei denn, es ist eine andere einvernehmliche Absprache getroffen. Aber auch dann sollte vor einem Einteilen in den Vertretungsplan nochmals mit der schwerbehinderten Lehrkraft Rücksprache genommen werden. Vielleicht sie braucht gerade an diesem Tag "ihre Freistunde", weil es ihr verdammt schlecht geht, es sich aber nicht anmerken lässt.

Eindeutig muss hervorgehoben werden, dass sich Mehrarbeit nicht nur bei der unterrichtlichen Tätigkeit auswirkt, auch "normale" zusätzliche Aufgaben sind hierunter zu fassen: z.B. Fachkonferenzleitung, Aufsicht, Ausrichtung von Sport- und Schulfesten etc. (s. Integrationsvereinbarung III)

Während der vorübergehend verminderten Dienstfähigkeit (gemäß § 11 LehrArbZVO) darf die vom Amtsarzt festgelegte Stundenzahl nicht überschritten werden. Das heißt, während dieser Zeit darf von Betroffenen keine Mehrarbeit (z.B. in Form von Vertretungsunterricht) abverlangt werden.

Verwaltungsvorschrift des MBFJ vom 29.05.2002 (AB.: 9/2002, S. 383) Nr. 3.7:
"Bei Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl aus persönlichen Gründen (Schwerbehinderung, Alter, zeitlich beschränkte verminderte Dienstfähigkeit) herabgesetzt wurde, ist die Anordnung und Genehmigung sowohl regelmäßiger als auch unregelmäßiger vergütungsfähiger Mehrarbeit nicht zulässig; nicht vergütungsfähige Mehrarbeit ist nur mit dem Einverständnis der Lehrkraft zulässig.
Lehrkräfte, die keine Altersermäßigung erhalten, sollen ab Beginn desjenigen Schuljahres, in welchem sie das 55. Lebensjahr vollenden, zu vergütungsfähiger Mehrarbeit nicht herangezogen werden. Zu nicht vergütungsfähiger Mehrarbeit sollen diese Lehrkräfte nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit ihrem Einverständnis herangezogen werden. Wenn in besonderen Ausnahmefällen, namentlich aus Gründen bereits bestehender Belastungen anderer Lehrkräfte, eine Heranziehung älterer Lehrkräfte zu nicht vergütungsfähiger Mehrarbeit unabdingbar ist, so ist ihnen im Rahmen der schulischen Gegebenheiten die Möglichkeit zum Ausgleich durch Dienstbefreiung vorrangig einzuräumen." - Gesamter Text dieser VV als Worddatei oder pdf-Datei

Mehrarbeit während der Altersteilzeit
Mit Schreiben vom 18.03.2003 wendet sich der Vizepräsident der ADD, Dr. K. Krämer unter dem Bezug Altersteilzeit; Vertretungstätigkeit während der Freistellungsphase des Blockmodells an alle Schulen in Rh./Pf. sowie an die BPRs, die SBV und die Referate 31, 33, 34, 35, 36 und 37:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat mir mitgeteilt, dass im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus alle Lehrkräfte im Altersteilzeitmodell für eine zusätzliche Tätigkeit, also für eine Tätigkeit, die über die im Rahmen der Altersteilzeit festgelegte Unterrichtsverpflichtung hinausgeht, nicht zur Verfügung stehen.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
1. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell steht die Lehrkraft mit dem Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase nicht mehr zur Verfügung. Das bedeutet z.B., dass auch die Betreuung einer Abiturklasse nicht mehr fortgeführt werden kann, wenn der Wechsel in die Freistellungsphase zum 01.02. eines Jahres vollzogen werden muss. Es versteht sich, dass die Schulleiterin bzw. der Schulleiter dieser Tatsache bei der Stellungnahme zum Antrag auf Altersteilzeit bzw. bei der Unterrichtsplanung besondere Beachtung zu schenken hat. Gleiches gilt für die Schulaufsicht.
2. Überdies ist während der gesamten Laufzeit beider Altersteilzeitmodelle eine zusätzliche Tätigkeit, z.B. im Rahmen des Ganztagsschulprojektes oder des Projektes erweiterte Selbstständigkeit von Schulen nicht möglich. Auch eine zu vergütende Mehrarbeit während der Altersteilzeit ist nicht zulässig, da in all diesen Fällen, die vereinbarte Arbeitszeit - deren Halbierung Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitzuschlages ist - überschritten würde. Für den betroffenen Personenkreis kommt deshalb Mehrarbeit deshalb nur dann in Betracht, wenn diese nicht zu vergüten ist oder durch Zeit ausgeglichen werden kann.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
gez. Dr. Karl Krämer

Besonders möchte ich noch auf den Umgang mit KollegInnen hinweisen, die die vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit "genießen" müssen. Betroffene KollegInnen habe meist eine sehr schwere Erkrankung hinter sich gebracht und sollen nun in das Berufsleben wiedereingegliedert werden. Es widerspricht dem Sinn dieser Eingliederung in erheblichem Maße, wenn die Ansicht besteht: "Die Kollegin (der Kollege) wird voll bezahlt, also hat sie (er) auch den gesamten Vormittag zur Verfügung zu stehen." Eine solche Aussage von Schulleitung ist eigentlich ... Hier hat Schulleitung und örtlicher Personalrat eine besondere Fürsorgepflicht, die darin besteht, der Kollegin (dem Kollegen) den Wiedereinstieg so schnell als möglich zu gewährleisten. Der Einsatzplan muss solchen KollegInnen wirklich großzügig entgegenkommen. Springstunden sollten minimiert vorhanden sein. (siehe auch Integrationsvereinbarung, III, 3. (5. Absatz) und V, 5.)