Schulleitung und schwerbehinderte Menschen 5
 
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Aufsichtspflicht - Wandertage - Sportfeste
(siehe Integrationsvereinbarung III, Punkte 3, 6 und 7)

Passagen aus der Integrationsvereinbarung:
Aufsichtspflicht
: "Schwerbehinderten Menschen mit den Merkmalen G, aG, B und/oder H ist die Aufsicht zu erlassen; es sei denn, sie möchten auf eigenen Wunsch diesen Aufgabenbereich übernehmen. In diesem Fall ist durch die Schulleitung ein entsprechender Aktenvermerk zu fertigen. Anderen schwerbehinderten Menschen kann auf deren Antrag die Aufsichtsführung erlassen werden."
Schulfahrten: "Schwerbehinderte Menschen können nur mit ihrer Zustimmung als Leiter/-in oder Begleitperson eingesetzt werden."
Sportfeste, Schulfeste und andere schulische Veranstaltungen: "Bei Sportfesten, Schulfesten und anderen schulischen Veranstaltungen müssen die berechtigten Belange des schwerbehinderten Menschen berücksichtigt werden. Bei Sportfesten können schwerbehinderte Menschen nur mit ihrer Zustimmung als Kampfrichterin oder Kampfrichter oder Riegenführerin oder Riegenführer eingesetzt werden."

Im Schulalltag können diese drei Bereiche zu häufigen Differenzen innerhalb eines Kollegiums, aber auch zwischen Kollegium und Schulleitung gegenüber dem schwerbehinderten Menschen kommen. Bedenkt man, dass allein im Grund-, Haupt- und Regionalschulbereich in Rheinland-Pfalz etwa 60 KollegInnen das Merkzeichen "G" für gehbehindert ausweisen können, fast 10 KollegInnen "aG" außergewöhnlich gehbehindert und vier KollegInnen sogar "B" (ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) in ihrem Ausweis haben, so sollten sich Schulleitungen ihrer besonderen Fürsorgepflicht - die sie im übrigen gegenüber allen schwerbehinderten Lehr- und pädagogischen Fachkräften hat - gerade hier besonders bewusst sein. Einen (außergewöhnlich) gehbehinderten Menschen die Aufsicht im Pausenhof oder im Schulhaus durchführen zu lassen, erscheint sehr problematisch. Jede Dienststellenleiterin und jeder Dienststellenleiter sollte sich über folgendes im klaren sein: Ereignet sich im Rahmen der Aufsichtszeit eines gehbehinderten Kollegen ein Unfall und es ist nachweisbar, dass der Kollege wegen seiner Gehbehinderung den Unfall nicht verhindern konnte oder nicht rechtzeitig am Unfallort sein konnte, dürfte sich die Frage der Diensthaftung auch auf die Dienststellenleitung ausdehnen. Der Ausweis lag vor und im Ausweis ist diese Behinderung gekennzeichnet, also scheidet Unwissenheit aus. Zumindest die Mithaftung ist meiner Ansicht nach gegeben. Eine ähnliche Problematik ergibt sich auch bei Wandertagen, Schullandheimaufenthalten und Sportfesten.

Es kann aus Sicht der Schwerbehindertenvertretung keinesfalls nachvollzogen werden, wenn KollegInnen mit dem Merkmal "G", "aG" oder "H" zur Aufsicht, zu Wandertagen, Schullandheimaufenthalten oder als Kampfrichter bei Sportfesten verpflichtet werden. Das gleiche gilt aber auch für andere schwerbehinderte Menschen: Stellen Sie sich vor, Sie müssten als Morbus Crohn-Erkrankter oder als Dialyse-Patient diese gewiss sehr wichtigen schulischen Aufgaben übernehmen!! Es grenzt fast an Verantwortungslosigkeit Menschen mit derartigen Handicaps zu solchen Aufgaben zu verpflichten. In einem Gespräch zwischen Schulleitung, Betroffenem, örtlichen Personalrat und Schwerbehindertenvertretung vor Ort lassen sich gewiss Lösungen finden, mit denen ein Kollegium und der schwerbehinderte Mensch leben können. Jeder, der hierfür kein Verständnis aufbringen kann, sollte sich bewusst machen, dass jeder Schwerbehinderte gerne jeden Tag Aufsicht machen würde, wenn er dafür seine Behinderung gegen ein "normales Leben" in der Gesellschaft und der Schule eintauschen könnte.

Kann sich ein Kollegium damit identifizieren, dass ein/e beinamputierte/r oder schwergehbehinderte/r bzw. ein/e frisch operierte/r KollegIn keine (bzw. für einen begrenzten Zeitraum) Hofaufsicht machen muss, im Gegenzug kann eine andere schulische Aufgabe - vor allem an kleinen Schulen - übernommen werden. Es lassen sich mit gutem Willen Lösungen finden, mit denen ein gesundes Kollegium und ein schwerbehinderter Mensch leben kann. Keinesfalls ist es mit der ach so gutgemeinten Äußerung getan: "Wenn Sie nicht mehr können, lasse Sie sich doch pensionieren, Sie bekommen doch genügend Rente." Als gesunder Mensch sollten Sie nie vergessen: auch Arbeit kann Therapie sein;
60% objektive Arbeitsleistung eines schwerbehinderten Menschen können für diesen subjektiv 150% sein