Schulleitung und schwerbehinderte Menschen 6
 
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Integrationsvereinbarung - IV. Maßnahmen zur schulischen Integration:
 

3.         Unterrichtsverteilung, Klassenleitung, Stundenplan und Aufsichtsführung
Auf die persönliche Situation der schwerbehinderten Menschen muss bei der Unterrichtsverteilung, Klassenleitung, Stundenplanerstellung, zeitweisen Klassenzusammenlegung, Aufsichtsführung und dem Unterrichten von Parallelklassen Rücksicht genommen werden. Daher führen die Schulleiterinnen und Schulleiter rechtzeitig vor der Erstellung der Einsatzpläne ein Gespräch mit dem schwerbehinderten Beschäftigten über dessen Arbeitsbedingungen im Sinne der vorstehend festgehaltenen Verpflichtung zur Rücksichtnahme, damit die Arbeitsfähigkeit des schwerbehinderten Beschäftigten entsprechend des Präventionsgedanken so lange wie möglich auf gleichem Niveau gehalten werden kann. In dem Gespräch sind insbesondere zu erörtern, welche konkrete Maßnahmen hierzu erforderlich sind und im betreffenden Schuljahr umzusetzen sind. Über das Gespräch fertigt der Schulleiter einen schriftlichen Vermerk, von dem der oder die schwerbehinderte Beschäftigte eine Abschrift erhält. Auf Wunsch des oder der betroffenen schwerbehinderten Beschäftigten wird die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzugezogen Weitere Schulleitungsmitglieder können mit Einvernehmen der schwerbehinderten Lehrkraft an dem Gespräch teilnehmen.

3.1.         Aufsichtsführung außerhalb von Unterricht und sonstigen Veranstaltungen
Schwerbehinderten Menschen mit den Merkmalen G, aG, B und/oder H ist die Aufsicht zu erlassen; es sei denn, sie möchten auf eigenen Wunsch diesen Aufgabenbereich übernehmen. In diesem Fall ist durch die Schulleitung ein entsprechender Aktenvermerk zu fertigen. Anderen schwerbehinderten Menschen kann auf deren Antrag die Aufsichtsführung erlassen werden.

3.2.       Klassenzusammenlegungen und Unterricht in Parallelklassen
             Klassenzusammenlegungen und das Unterrichten oder das Beaufsichtigen von Parallelklassen und/oder benachbarter Klassen  
            
sind schwerbehinderten Menschen nur dann zumutbar, wenn durch schulorganisatorische Maßnahmen keine anderweitige
             Lösung gefunden werden kann.

3.3.        Ermäßigungsstunden
              Die Ermäßigungsstunden dürfen nicht als Vertretungsreserve eingeplant werden.

3.4.         Verteilung der Unterrichtszeit
Bei der Verteilung von Unterrichtsstunden auf die Arbeitstage sollen die Bedürfnisse teilzeitbeschäftigter schwerbehinderter Menschen und schwerbehinderter Menschen mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 56a LBG) besonders berücksichtigt werden; ein unterrichtsfreier Tag soll nach Möglichkeit auf Wunsch der Betroffenen eingeräumt werden.

3.5.         Springstunden
Im Blick auf Springstunden muss auf die gesundheitlichen Bedürfnisse der schwerbehinderten Menschen sowie die Art der Schwerbehinderung Rücksicht genommen werden.

3.6.         Unterrichtseinsatz bei vorübergehend verminderter oder begrenzter Dienstfähigkeit
Schwerbehinderte Menschen mit vorübergehend verminderter (§ 11 LehrArbZVO) oder begrenzter Dienstfähigkeit (§ 56a LBG) sind entsprechend der Intention des Wiedereingliederungsprozesses in das Arbeitsleben bzw. des Erhaltes ihrer Gesundheit einzusetzen. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter tragen die Verantwortung dahingehend, dass der Unterrichtseinsatz entsprechend den amtsärztlichen Vorgaben erfolgt, soweit sie ihnen vorgelegt werden.

4.         Versetzungen und Abordnungen (siehe auch Integrationsvereinbarung V, Nr. 2!!)
Für die Versetzungen und Abordnungen schwerbehinderter Menschen wird auf Nr. 5.4.6 der Anwendungsleitlinien hingewiesen.
Vor der Versetzung oder Abordnung ist das Benehmen zwischen Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung herzustellen. Auf die Verpflichtung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung gem. § 35 Abs. 2 LPersVG wird hingewiesen.

5.         Mehrarbeit
Für die Mehrarbeit schwerbehinderter Menschen findet die Verwaltungsvorschrift über die „Mehrarbeit im Schuldienst“ vom 29. Mai 2002 (GAmtsbl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß darf nur mit dem ausdrücklichem Einverständnis des schwerbe-hinderten Menschen überschritten werden. Für die geleistete Mehrarbeit ist baldmöglichst - spätestens innerhalb von drei Monaten - ein Zeitausgleich zu schaffen.

6.         Schulfahrten
Schwerbehinderte Menschen können nur mit ihrer Zustimmung als Leiter/-in oder Begleitperson eingesetzt werden.

7.         Sportfeste, Schulfeste und andere schulische Veranstaltungen
Bei Sportfesten, Schulfesten und anderen schulischen Veranstaltungen müssen die berechtigten Belange des schwerbehinderten Menschen berücksichtigt werden. Bei Sportfesten können schwerbehinderte Menschen nur mit ihrer Zustimmung als Kampfrichterin oder Kampfrichter oder Riegenführerin oder Riegenführer eingesetzt werden.

Integrationsvereinbarung - V. Zielvereinbarungen:
5. Ab dem Schuljahr 2003/2004 soll bei der Stundenplangestaltung den schwerbehinderten Menschen auf deren berechtigten Wunsch bei vorübergehend verminderter oder begrenzter Dienstfähigkeit bzw. bei Teilzeitarbeit ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ermöglicht werden.