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Integrationsvereinbarung - IV.
Maßnahmen zur schulischen Integration:
3.
Unterrichtsverteilung, Klassenleitung, Stundenplan und Aufsichtsführung
Auf die persönliche Situation der
schwerbehinderten Menschen muss bei der Unterrichtsverteilung,
Klassenleitung, Stundenplanerstellung, zeitweisen Klassenzusammenlegung,
Aufsichtsführung und dem Unterrichten von Parallelklassen Rücksicht genommen
werden. Daher führen die Schulleiterinnen und Schulleiter rechtzeitig vor
der Erstellung der Einsatzpläne ein Gespräch mit dem schwerbehinderten
Beschäftigten über dessen Arbeitsbedingungen im Sinne der vorstehend
festgehaltenen Verpflichtung zur Rücksichtnahme, damit die Arbeitsfähigkeit
des schwerbehinderten Beschäftigten entsprechend des Präventionsgedanken so
lange wie möglich auf gleichem Niveau gehalten werden kann. In dem Gespräch
sind insbesondere zu erörtern, welche konkrete Maßnahmen hierzu erforderlich
sind und im betreffenden Schuljahr umzusetzen sind. Über das Gespräch
fertigt der Schulleiter einen schriftlichen Vermerk, von dem der oder die
schwerbehinderte Beschäftigte eine Abschrift erhält. Auf Wunsch des oder der
betroffenen schwerbehinderten Beschäftigten wird die zuständige
Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzugezogen Weitere
Schulleitungsmitglieder können mit Einvernehmen der schwerbehinderten
Lehrkraft an dem Gespräch teilnehmen.
3.1.
Aufsichtsführung außerhalb von Unterricht und sonstigen Veranstaltungen
Schwerbehinderten
Menschen mit den Merkmalen G, aG, B und/oder H ist die Aufsicht zu erlassen;
es sei denn, sie möchten auf eigenen Wunsch diesen Aufgabenbereich
übernehmen. In diesem Fall ist durch die Schulleitung ein entsprechender
Aktenvermerk zu fertigen. Anderen schwerbehinderten Menschen kann auf deren
Antrag die Aufsichtsführung erlassen werden.
3.2.
Klassenzusammenlegungen und Unterricht in Parallelklassen
Klassenzusammenlegungen und das Unterrichten oder das Beaufsichtigen
von Parallelklassen und/oder benachbarter Klassen
sind schwerbehinderten Menschen nur dann zumutbar, wenn durch
schulorganisatorische Maßnahmen keine anderweitige
Lösung gefunden werden kann.
3.3. Ermäßigungsstunden
Die Ermäßigungsstunden dürfen nicht als Vertretungsreserve eingeplant
werden.
3.4.
Verteilung der Unterrichtszeit
Bei der Verteilung von
Unterrichtsstunden auf die Arbeitstage sollen die Bedürfnisse
teilzeitbeschäftigter schwerbehinderter Menschen und schwerbehinderter
Menschen mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 56a LBG) besonders berücksichtigt
werden; ein unterrichtsfreier Tag soll nach Möglichkeit auf Wunsch der
Betroffenen eingeräumt werden.
3.5.
Springstunden
Im Blick auf Springstunden muss
auf die gesundheitlichen Bedürfnisse der schwerbehinderten Menschen sowie
die Art der Schwerbehinderung Rücksicht genommen werden.
3.6.
Unterrichtseinsatz bei vorübergehend verminderter oder begrenzter
Dienstfähigkeit
Schwerbehinderte Menschen mit
vorübergehend verminderter (§ 11 LehrArbZVO) oder begrenzter Dienstfähigkeit
(§ 56a LBG) sind entsprechend der Intention des
Wiedereingliederungsprozesses in das Arbeitsleben bzw. des Erhaltes ihrer
Gesundheit einzusetzen. Die Dienststellenleiterinnen oder
Dienststellenleiter tragen die Verantwortung dahingehend, dass der
Unterrichtseinsatz entsprechend den amtsärztlichen Vorgaben erfolgt, soweit
sie ihnen vorgelegt werden.
4.
Versetzungen und Abordnungen (siehe auch Integrationsvereinbarung V, Nr.
2!!)
Für die Versetzungen und
Abordnungen schwerbehinderter Menschen wird auf Nr. 5.4.6 der
Anwendungsleitlinien hingewiesen.
Vor der Versetzung oder Abordnung ist das Benehmen zwischen
Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung herzustellen. Auf die
Verpflichtung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung gem. § 35
Abs. 2 LPersVG wird hingewiesen.
5.
Mehrarbeit
Für die Mehrarbeit
schwerbehinderter Menschen findet die Verwaltungsvorschrift über die
„Mehrarbeit im Schuldienst“ vom 29. Mai 2002 (GAmtsbl. S. 382) in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung. Das persönliche wöchentliche
Regelstundenmaß darf nur mit dem ausdrücklichem Einverständnis des schwerbe-hinderten Menschen
überschritten werden. Für die geleistete Mehrarbeit ist baldmöglichst -
spätestens innerhalb von drei Monaten - ein Zeitausgleich zu schaffen.
6.
Schulfahrten
Schwerbehinderte Menschen können
nur mit ihrer Zustimmung als Leiter/-in oder Begleitperson eingesetzt
werden.
7. Sportfeste,
Schulfeste und andere schulische Veranstaltungen
Bei Sportfesten, Schulfesten und
anderen schulischen Veranstaltungen müssen die berechtigten Belange des
schwerbehinderten Menschen berücksichtigt werden. Bei Sportfesten können
schwerbehinderte Menschen nur mit ihrer Zustimmung als Kampfrichterin oder
Kampfrichter oder Riegenführerin oder Riegenführer eingesetzt werden.
Integrationsvereinbarung - V.
Zielvereinbarungen:
5. Ab dem Schuljahr 2003/2004 soll bei der Stundenplangestaltung den schwerbehinderten
Menschen auf deren berechtigten Wunsch bei vorübergehend verminderter oder begrenzter
Dienstfähigkeit bzw. bei Teilzeitarbeit ein unterrichtsfreier Tag in der Woche
ermöglicht werden.
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