Vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit
 
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Lehrkräftearbeits-zeitverordnung  schwerbehindert -
was nun
mit Hinweisen für Schulleitungen
Schwerbehinderten-vertretung vorzeitiger Ruhestand

Grundsätzlich bestehen zwischen einer Wiedereingliederung von verbeamteten und angestellten Lehrpersonen gravierende Unterschiede. Während Beamte grundsätzlich ihr volles Gehalt während der Phase der vorübergehend verminderten Dienstfähigkeit erhalten, gelten Beschäftigte (Angestellte) während dieser Zeit als "krank" und erhalten daher Krankengeld (näheres siehe hier:)

Vielfach stellen KollegInnen nach einer Erkrankung einen Antrag auf vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit, um eine schrittweise Wiedereingliederung in den Beruf vollziehen zu können. Leider geben oftmals die vorgelegten ärztlichen Atteste dem Amtsarzt hierzu nicht die Möglichkeit, da keine konkreten Aussagen zur baldigen Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft  gegeben sind und die Erkrankung derart gravierend ist, dass eine vollständige Genesung nicht in Aussicht gestellt werden kann. Hier hat der Amtsarzt dann nur die Möglichkeit der Versetzung in die Begrenzte Dienstfähigkeit.

Der § 11 LehrArbZVO ist ein Antragsparagraph und deshalb sollte jeder, der davon Gebrauch macht, ihn genau lesen und den untenstehenden Hinweis beachten. Weiterhin hat dieser Antragstatbestand nichts mit der Wiedereingliederung zu tun, die u.U. von der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle in Mainz im Rahmen des § 61a LBG vorgeschlagen wird:

§ 11 Vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit
(1) Eine Herabsetzung des Regelstundenmaßes wegen verminderter Dienstfähigkeit kann auf Antrag für eine begrenzte Zeit gewährt werden, wenn die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist. Das Regelstundenmaß kann in der Regel nicht länger als für die Dauer eines halben Jahres auf weniger als die Hälfte vermindert werden. Vor einer Entscheidung ist ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen.
(2) Über die Herabsetzung bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr und bis zur Hälfte des Regelstundenmaßes entscheidet die Schulbehörde. Bei einem darüber hinausgehenden Antrag und bei einem erneuten Antrag innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der letztmaligen Herabsetzung des Regelstundenmaßes trifft die Entscheidung das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Für die Dauer der Herabsetzung des Regelstundenmaßes nach Absatz 1 darf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft nicht durch andere neu hinzutretende Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände verkürzt werden.


Das bedeutet für die Sätze 1 und 2: im ärztlichen Attest, das dem Amtsarzt des zuständigen Gesundheitsamtes vorgelegt wird, müssen unbedingt folgende Aussagen enthalten sein:

die volle Arbeitskraft ist voraussichtlich spätestens in einem halben Jahr wiederhergestellt und
der Facharzt sollte weiterhin die voraussichtliche Dauer (max. 6 Monate) und die Höhe der zu leistenden Stundenzahl zur Wiedereingliederung ins Berufsleben konkret angebenl.

Bei Satz 3 ist die Frage wesentlich, ob der Amtsarzt bei seiner Stundenfestlegung die Schwerbehindertenermäßigung - SBE (entsprechend der der Teilzeitkräfte) einbezogen hat oder nicht. Dies gilt nur bei einer bereits vor der vorübergehend verminderten Dienstfähigkeit bestehenden Ermäßigung. Wird die Schwerbehinderung nach Eintritt in die vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit festgestellt, handelt es sich um einen neuen Ermäßigungstatbestand und dieser kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
WICHTIG für Schulleitungen: Während der vorübergehend verminderten Dienstfähigkeit darf die vom Amtsarzt festgelegte Stundenzahl nicht überschritten werden. Das heißt, während dieser Zeit darf von Betroffenen keine Mehrarbeit (z.B. in Form von Vertretungsunterricht) abverlangt werden.

So könnte Ihr Antrag an die ADD aussehen: Vorschlag als Worddatei


Ihre Schwerbehindertenvertretung hilft auch hierbei.

Hinweis: Seit 2005 obliegt die Gewährung des § 11 LehrArbZVO entgegen § 11 Abs. (2)  Satz 2 ganz bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier. In den Schreiben an das Gesundheitsamt durch die ADD ist folgender Passus eingefügt, der von antragstellenden Lehrpersonen unbedingt beachtet werden sollte:

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat uns (Anm.: der ADD) mit Schreiben vom 23.12.2004 zur Bewilligung von Stundenermäßigung nach § 11 LehrArbZVO folgende Hinweise gegeben:
"Grundsätzlich ist als Regelfall die einmalige Gewährung der Stundenermäßigung für ein halbes Jahr anzusehen. Eine Reduzierung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten soll nicht ausgesprochen werden, damit auf jeden Fall nach Ablauf von sechs Monaten eine erneute amtsärztliche Untersuchung stattfindet. Eine einmalige Verlängerung bzw. eine erstmalige Gewährung bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr ist nach dem Wortlaut des § 11 LehrArbZVO möglich, kann jedoch nicht die Regel sein. Daher muss bei entsprechenden Anträgen auf das Vorliegen einer insoweit schlüssigen amtsärztlichen Stellungnahme geachtet werden.
Im Hinblick auf die gesetzgeberische Entwicklung zur Einführung des Instituts der Begrenzten Dienstfähigkeit (§ 56a LBG) sowie darauf, dass Parallelvorschriften zu § 11 LehrArbZVO für den Bereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung nicht existieren, sind an die Gewährung einer über ein Jahr hinausgehenden Stundenermäßigung strenge Maßstäbe anzulegen. Ist nach einem Kalenderjahr die volle Dienstfähigkeit noch nicht wieder erreicht worden, so spricht im Regelfall wenig dafür, dass dies nach einer weiteren Verlängerung der Fall sein wird. Bei Vorliegen eines entsprechenden Verlängerungsantrages sollte daher in dem amtsärztlichen Gutachten dargelegt werden, welche konkreten Gründe dafür sprechen, dass die auch nach einem Jahr nicht erreichte volle Dienstfähigkeit durch eine nochmalige Verlängerung erreicht werden kann."

Wiedereingliederung für Lehrer oder päd. Fachkräfte im Beschäftigungs(Angestellten-)verhältnis:
Für Lehrer im Beschäftigungsverhältnis gilt § 74 Sozialgesetzbuch V ("Stufenweise Wiedereingliederung"), § 28 SGB IX (Stufenweise Wiedereingliederung), der TV-L sowie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1992.
SGB V, § 74: „Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen."
SGB IX, § 28: „Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.
Während der Eingliederungsphase gelten Beschäftigte, anders als Beamte, als krank und beziehen in der Regel Krankenbezüge oder Krankengeld. Die teilweise Wiederaufnahme der Arbeit ist nicht als "Dienst", sondern als eine Maßnahme der Rehabilitation (siehe SGB IX, Kapitel 4: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) anzusehen. Sie müssen also vor Dienstantritt zumindest mit ihrer Krankenkasse/Rententräger die "Kostenfrage" klären. Spätestens nach 1,5 Jahren seit dem Beginn der Erkrankung müssen Beschäftigte wieder voll arbeitsfähig sein. Sind sie das nicht, so werden sie von ihrer Krankenkasse ausgesteuert, d.h. sie bekommen kein Krankengeld mehr oder es kann arbeitsvertraglich nach Maßgabe der ärztlichen Empfehlung eine Teilzeitarbeit vereinbart werden, die zu einer Absenkung des Einkommens und der späteren Rente führen kann. Deshalb ist es für Beschäftigte nicht immer ratsam, eine Maßnahme zur Wiedereingliederung zu beantragen.
Eine Zusammenstellung der Unterschiede bei der Wiedereingliederung zwischen beschäftigten und verbeamteten Lehrpersonen finden Sie hier (Worddatei - pdf-Datei) - siehe auch