Grundsätzlich
bestehen zwischen einer Wiedereingliederung von verbeamteten und angestellten Lehrpersonen
gravierende Unterschiede. Während Beamte grundsätzlich ihr volles Gehalt während der
Phase der vorübergehend verminderten Dienstfähigkeit erhalten, gelten
Beschäftigte (Angestellte)
während dieser Zeit als "krank" und erhalten daher Krankengeld (näheres siehe hier:)
Vielfach stellen KollegInnen nach einer Erkrankung einen Antrag auf vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit, um eine
schrittweise Wiedereingliederung in den Beruf vollziehen zu können. Leider geben oftmals
die vorgelegten ärztlichen Atteste dem Amtsarzt hierzu nicht die Möglichkeit, da keine
konkreten Aussagen zur baldigen Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft gegeben
sind und die Erkrankung derart gravierend ist, dass eine vollständige Genesung nicht in
Aussicht gestellt werden kann. Hier hat der Amtsarzt dann nur die Möglichkeit der
Versetzung in die Begrenzte Dienstfähigkeit.
Der § 11 LehrArbZVO ist ein
Antragsparagraph und deshalb sollte jeder, der davon Gebrauch macht, ihn
genau lesen und den untenstehenden
Hinweis beachten. Weiterhin hat dieser Antragstatbestand nichts mit der
Wiedereingliederung zu tun, die u.U. von
der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle
in Mainz im Rahmen des § 61a LBG
vorgeschlagen wird:
§ 11
Vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit
(1) Eine Herabsetzung des Regelstundenmaßes wegen
verminderter Dienstfähigkeit kann auf Antrag für eine begrenzte Zeit gewährt werden,
wenn die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit
wahrscheinlich ist. Das Regelstundenmaß kann in der Regel nicht länger
als für die Dauer eines halben Jahres auf weniger als die Hälfte vermindert
werden. Vor einer Entscheidung ist ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen.
(2) Über die Herabsetzung bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr und bis zur Hälfte
des Regelstundenmaßes entscheidet die Schulbehörde. Bei einem darüber hinausgehenden
Antrag und bei einem erneuten Antrag innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der
letztmaligen Herabsetzung des Regelstundenmaßes trifft die Entscheidung das fachlich
zuständige Ministerium.
(3) Für die Dauer der Herabsetzung des Regelstundenmaßes nach Absatz 1 darf die
Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft nicht durch andere neu hinzutretende Anrechnungs-
und Ermäßigungstatbestände verkürzt werden.
Das bedeutet für die Sätze 1 und 2: im ärztlichen
Attest, das dem Amtsarzt des zuständigen Gesundheitsamtes vorgelegt wird, müssen
unbedingt folgende Aussagen enthalten sein:
die volle Arbeitskraft ist voraussichtlich spätestens in einem halben Jahr
wiederhergestellt und
der Facharzt sollte weiterhin die voraussichtliche Dauer
(max. 6 Monate) und die Höhe der zu leistenden Stundenzahl zur Wiedereingliederung
ins Berufsleben konkret angebenl.
Bei Satz 3 ist die Frage wesentlich, ob der Amtsarzt bei seiner Stundenfestlegung
die Schwerbehindertenermäßigung - SBE (entsprechend der der Teilzeitkräfte) einbezogen
hat oder nicht. Dies gilt nur bei einer bereits vor der vorübergehend verminderten
Dienstfähigkeit bestehenden Ermäßigung. Wird die Schwerbehinderung nach Eintritt in die
vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit festgestellt, handelt es sich um einen
neuen
Ermäßigungstatbestand und dieser kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
WICHTIG für Schulleitungen:
Während der vorübergehend verminderten Dienstfähigkeit darf die vom
Amtsarzt festgelegte Stundenzahl nicht überschritten werden. Das heißt,
während dieser Zeit darf von Betroffenen keine Mehrarbeit (z.B. in Form von
Vertretungsunterricht) abverlangt werden.
So könnte Ihr Antrag an die ADD aussehen:
Vorschlag als Worddatei
Ihre Schwerbehindertenvertretung hilft auch hierbei.
Hinweis: Seit 2005 obliegt die Gewährung des § 11 LehrArbZVO
entgegen § 11 Abs. (2) Satz 2 ganz bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Trier. In den Schreiben an das Gesundheitsamt durch die ADD ist folgender Passus
eingefügt, der von antragstellenden Lehrpersonen unbedingt beachtet werden sollte:
Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend
hat uns (Anm.: der ADD) mit Schreiben vom 23.12.2004 zur Bewilligung von
Stundenermäßigung nach § 11 LehrArbZVO folgende Hinweise gegeben:
"Grundsätzlich ist als Regelfall die einmalige Gewährung der Stundenermäßigung
für ein halbes Jahr anzusehen. Eine Reduzierung für einen Zeitraum von mehr als sechs
Monaten soll nicht ausgesprochen werden, damit auf jeden Fall nach Ablauf von sechs
Monaten eine erneute amtsärztliche Untersuchung stattfindet. Eine einmalige Verlängerung
bzw. eine erstmalige Gewährung bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr ist nach dem
Wortlaut des § 11 LehrArbZVO möglich, kann jedoch nicht die Regel sein. Daher muss
bei entsprechenden Anträgen auf das Vorliegen einer insoweit schlüssigen amtsärztlichen
Stellungnahme geachtet werden.
Im
Hinblick auf die gesetzgeberische Entwicklung zur Einführung des Instituts der Begrenzten
Dienstfähigkeit (§ 56a LBG) sowie darauf, dass Parallelvorschriften zu § 11
LehrArbZVO für den Bereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung nicht existieren,
sind an die Gewährung einer über ein Jahr hinausgehenden Stundenermäßigung strenge
Maßstäbe anzulegen. Ist nach einem Kalenderjahr die volle Dienstfähigkeit noch nicht
wieder erreicht worden, so spricht im Regelfall wenig dafür, dass dies nach einer
weiteren Verlängerung der Fall sein wird. Bei Vorliegen eines entsprechenden
Verlängerungsantrages sollte daher in dem amtsärztlichen Gutachten dargelegt werden,
welche konkreten Gründe dafür sprechen, dass die auch nach einem Jahr nicht erreichte
volle Dienstfähigkeit durch eine nochmalige Verlängerung erreicht werden kann."
Wiedereingliederung für Lehrer oder päd. Fachkräfte im
Beschäftigungs(Angestellten-)verhältnis:
Für Lehrer im
Beschäftigungsverhältnis gilt § 74 Sozialgesetzbuch V ("Stufenweise
Wiedereingliederung"), § 28 SGB IX (Stufenweise Wiedereingliederung),
der TV-L
sowie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1992.
SGB V, § 74: Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung
ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise
Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben
eingegliedert werden, soll der Arzt auf die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die
Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme
des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen."
SGB IX, § 28: Können arbeitsunfähige
Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise
verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit
voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die
medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht
werden.
Während der Eingliederungsphase gelten
Beschäftigte, anders als Beamte, als
krank und beziehen in der Regel Krankenbezüge oder Krankengeld. Die teilweise
Wiederaufnahme der Arbeit ist nicht als "Dienst", sondern als eine Maßnahme der
Rehabilitation (siehe SGB IX, Kapitel 4: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
anzusehen. Sie müssen also vor Dienstantritt
zumindest mit ihrer Krankenkasse/Rententräger die "Kostenfrage" klären.
Spätestens nach 1,5 Jahren seit dem Beginn der Erkrankung
müssen Beschäftigte wieder voll arbeitsfähig sein. Sind sie das nicht, so
werden sie von ihrer Krankenkasse ausgesteuert, d.h. sie bekommen kein Krankengeld mehr
oder es kann arbeitsvertraglich nach Maßgabe der ärztlichen Empfehlung eine
Teilzeitarbeit vereinbart werden, die zu einer Absenkung des Einkommens und der späteren
Rente führen kann. Deshalb ist es für Beschäftigte nicht immer ratsam, eine Maßnahme zur
Wiedereingliederung zu beantragen.
Eine Zusammenstellung der Unterschiede bei der
Wiedereingliederung zwischen beschäftigten und verbeamteten Lehrpersonen
finden Sie hier (Worddatei -
pdf-Datei)
- siehe auch |