schwerbehindert - was nun?
 

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Änderungsantrag Antragstellung Ausweis Erlöschen des Schwerbehindertenstatus Feststellungsbescheid Gleichstellung Wiedereingliederung

 

Sobald der Feststellungsbescheid ergangen ist und ein GdB von mindestens 50 anerkannt wurde, ist die/der Antragsteller/-in schwerbehindert nach dem SGB IX. Sind auf dem Ausweis Merkzeichen angegeben, z.B. aG oder B, so können die Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Auf jeden Fall - bei einem GdB ab 25 - können die Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen bzw. bei Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Liegt der GdB unter 50 sollte der Betroffene bei der Gefährdung des Arbeitsplatzes überlegen, einen Antrag auf Gleichstellung nach § 2 SGB IX zu stellen.

Hier finden Sie Hinweise für Schulleitungen in Rheinland/Pfalz, wenn einer Kollegin oder einem Kollegen nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall durch das Amt für soziale Angelegenheiten eine Schwerbehinderteneigenschaft zugesprochen wurde.