stufenweise Wiedereingliederung
ins Arbeitsleben nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall
nähere Info zur Wiedereingliederung im schulischen Bereich

 

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Änderungsantrag Antragstellung Ausweis Erlöschen des Schwerbehindertenstatus Feststellungsbescheid Gleichstellung schwerbehindert - was nun?

Wer sich nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall und längerer Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz wieder auf dem Weg der Besserung befindet, kann seine berufliche Tätigkeit noch im Status der Arbeitsunfähigkeit wieder aufnehmen.
Das SGB IX stellt klar, dass diese bisher nur für die gesetzliche Krankenversicherung vorgesehene Regelung der stufenweisen Wiedereingliederung nun für alle Träger der medizinischen Rehabilitation gilt. Denn: Eine frühzeitige Wiedereingliederung in das Arbeitsleben hat sich als wirksames Instrument zur Erhaltung und dauerhaften Sicherung des Arbeitsplatzes erwiesen. Ganz gleich, ob sie schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft oder Personen, die im Zuge ihrer Erkrankung einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung gestellt haben. Auch nicht behinderte Beschäftigte können, zum Beispiel nach einem unfallbedingten längeren Krankenhausaufenthalt, stufenweise wiedereingegliedert werden.

Um Körper oder Psyche behutsam an die Arbeitsbelastung zu gewöhnen, haben die Betroffenen in der Regel verkürzte Arbeitszeiten oder sie übernehmen zunächst leichtere Tätigkeiten. Auch der Zeitraum zur Regeneration und Erholung ist länger.
Auf Empfehlung des Rehabilitationsträgers (Rentenversicherungsträger oder Krankenkasse) oder auf Wunsch der Patientin oder des Patienten wird die stufenweise Wiedereingliederung in die Wege geleitet. Grundlage hierfür ist ein Attest des behandelnden Arztes.
In einem daraufhin folgenden Gespräch zwischen der oder dem Betroffenen, einem Vertreter des Personalbüros, des Betriebsrates, dem Werksarzt und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung sollten die Möglichkeiten erörtert werden. Denn die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Arbeitsalltages müssen gegeben sein. Auch die Stellungnahme des Werksarztes ist vielfach erforderlich. Sie hilft, ebenso wie die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, Art und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung festzulegen.

Auch wenn Werksärzte und Schwerbehindertenvertretungen gegenüber dem Personalwesen der Schweigepflicht unterliegen, können sie Auskunft darüber geben, welche Arbeitsbelastungen im Einzelfall zumutbar sind. Denn sie kennen sowohl die Bedingungen am Arbeitsplatz als auch die vorhandenen gesundheitlichen Probleme der Betroffenen. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt der behandelnde Arzt die Art der möglichen Tätigkeiten sowie die täglich verantwortbare Arbeitszeit an.
Im arbeitsrechtlichen Sinne bleiben die Beschäftigten während der stufenweisen Wiedereingliederung arbeitsunfähig. Üblicherweise erhalten sie in dieser Zeit Krankengeld statt Lohn oder Gehalt. Es sei denn, sie haben mit dem Arbeitgeber eine Vergütung für die während der stufenweisen Wiedereingliederung erbrachte Arbeitsleistung vereinbart. Im Vordergrund des Beschäftigungsverhältnisses steht jedoch die Rehabilitation.
Info von Jürgen Schmitt - Sozialportal - http://groups.msn.com/Behindert/

Im schulischen Bereich entspricht diese Wiedereingliederung dem § 11 LehrArbZVO ("vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit"). Hierbei muss man allerdings zwischen verbeamteten und angestellten Lehrpersonen bzw. päd. Fachkräften unterscheiden.